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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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Die norwegische Agrarverfassung von der Kalmarer Union etc. 237das Hals- <strong>und</strong> Handreclit ') über diese <strong>und</strong> „jede andere Herrlichkeitwie der Adel in Dänemark". Man darf aus diesem Ausdruckindessen nicht schließen, daß die norwegischen Adligenin Wirklichkeit durch die genannten Privilegien dieselbe „Freiheit"wie ihre Standesgenossen in Dänemark oder auch nurnahezu die Macht erreicht hätten, welche diese über ihre unterdrückten<strong>und</strong> geknechteten Bauern ausübten. Die norwegischenAdligen erhielten vor allem nicht das Birkeret, d. h. das Recht,selbst auf ihren Gütern Richter einzusetzen, wurden also nichtGerichtsherren wie in Dänemark <strong>und</strong> Schleswig-Holstein, sondernsie hatten sich an die allgemeinen Landesgerichte zu halten.Bekanntlich hing die Verpflichtung zu Dienstleistungen aufsengste mit der Gerichtsbarkeit zusammen. Sie ist ursprünglichrein öffentlich-rechtlichen Charakters^). Die Dienste stehen inerster Linie dem Landesherrn als Inhaber der Jurisdiktion zu<strong>und</strong> gelangen in den mitteleuropäischen Ländern erst mit dieseran den Adel. Da in Norwegen Patrimonialgerichtsbarkeit deradligen Landdrots über die Leiländinger <strong>für</strong>s erste nicht zurEinführung gelangte, konnte außer den kontraktlich bedungenenden Leiländingern keinerlei Dienstverpflichtung auferlegt werden.Das Hals- <strong>und</strong> Handrecht aber wurde kein neues Machtmittel<strong>für</strong> den Adel, sondern nur eine neue Einnahmequelle; es räumtenicht so sehr ein Recht ein, als es eine Pflicht auferlegte, einePflicht, die sich schließlich im Verhältnis zu dem da<strong>für</strong> gewährtenEntgelt als so lästig erwies, daß die Privilegierten von der Gerechtsamebefreit zu sein wünschten, die zu erlangen sie vorhersogroße Mühe aufgewendet hatten.AnzahlDie norwegischen Adligen standen so infolge ihrer geringen<strong>und</strong> der demokratischen Gesellschaftsgr<strong>und</strong>lage trotz ihresverhältnismäßig beträchtlichen Gr<strong>und</strong>besitzes nicht annähernd in1) d. h. das Recht des Adels, seine Bauern <strong>und</strong> Diener <strong>für</strong> Vergehenanzuklagen <strong>und</strong> die hierdurch fälligen Bußen <strong>für</strong> eigene Rechnung zu erheben.2) Für Schleswig-Holstein ist dies überzeugend nachgewiesen wordenvon Hänel <strong>und</strong> Seelig, Zur Frage der stehenden Gefälle in Schleswig-Holstein, Kiel 1871. Auf S. 36 heißt es daselbst nach einer Urk<strong>und</strong>e um1440: de iure holtzatico est, quod, ubi quis habet iurisdictionem, ibi etiamhabet servitiam.

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