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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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Keferate. 383BoTHEs Buch ist sorgfältig gearbeitet <strong>und</strong> lehrreich. Über Einzelheiten,die ich notiert habe, hier eine Auseinandersetzung herbeizuführen,würde zu viel Raum beanspruchen. Nur möchte ich ihn daraufaufmerksam machen, daß die Bestimmung, die in Frankfurt erst im15. Jahrh<strong>und</strong>ert aufkam, daß nämlich die Steuermeister Gut, das sie<strong>für</strong> zu gering veranschlagt hielten, selbst kaufen konnten, in Augsburgschon lange vorher galt.München.Max Jansen.BoTHE, Friedrich, Dr., Das Testament des Frankfurter GroßkaufmannsJakob Heller vom Jahre 1519 (Sep. aus Arch. <strong>für</strong> FrankfurtsGeschichte <strong>und</strong> Kunst, 3. Folge IX). Mit einer Bildertafel. IV <strong>und</strong> 61 S.Das Testament ist nach verschiedenen Seiten hin wichtig. Es zeigtuns eine Persönlichkeit, die, ganz im alten Glaubensleben wurzelnd, sichdoch freimütig über die Schattenseiten dieses Lebens äußert. Es zeigtuns die Zusammensetzung eines großen Vermögens aus Gr<strong>und</strong>besitz,Barkapital <strong>und</strong> wertvollstem Hausrat. Und es zeigt uns die sozialeBetätigung des Erblassers im schönsten Lichte. Daß der Herausgebereine gut einführende Einleitung geschrieben hat, in der er das Werdendes Vermögens der Familie Heller beleuchtet, braucht kaum gesagtzu werden.München.Max Jansen.Haff, Karl, Dr. jur., Privatdozent an der Universität Würzburg,Die dänischen Gemeinde rechte, I. Teil : Almende <strong>und</strong> Markgenossenschaft.XII <strong>und</strong> 213 S. mit 3 Flurkarten. A. Deichert,Leizig 1909.Mit der vorliegenden Arbeit füllt der Autor eine Lücke aus, diesich bisher in unserem Wissen von nordischer Agrarverfassung geltendmachte. Nicht nur in der deutschrechtlichen Literatur, sondern auchin dänischer Sprache fehlte es an einer zusammenhängenden Darstellungdieser Verhältnisse.Ausgehend von einer genauen Untersuchung der Gr<strong>und</strong>begriffe,wie wang, vidr, mark, orae etc., wendet sich Haff der Betrachtungder großen Aimenden <strong>und</strong> der an ihnen bestehenden Rechte zu. Währenddas jütische Gesetz den König als Eigentümer der Almende kennt,ist im schonischen, dem ältesten der dänischen Gesetze, von einerprivatrechtlichen Herrschaft des Königs über die Almenden noch nichtszu merken. — Die Anteile der einzelnen Höfe sind ursprünglich nichtabgestuft nach der Größe des Gr<strong>und</strong>besitzes, sondern <strong>für</strong> jeden Hofgleich. Der Bifang in den großen Almenden außerhalb des Dorfhagsist frei, ebenso die Fischerei, die Waldnutzung.Recht interessant ist der Abschnitt über den Eigentumserwerb anAlmendsachen, ebenso das Kapitel über die Bewirtschaftung dergroßen Almenden.

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