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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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406 Oskar Büchnerdie ihnen die Landdrots im Handel machten.Ein königlicher Briefbewilligte dann auch den Leiländingern das Recht, zu verkaufen,an wen sie wollten.Nachdem die Regeln <strong>für</strong> das Leiländingswesen soin mehrerenwesentlichen Stücken den früheren Zuständen gegenüber umgebildetworden waren, kam im Jahre 1604 Christians IV.norwegisches Gesetz heraus. Das Laudpachtbuch diesesGesetzes ist zum größten Teil eine bloße Wiedergabe von MagnusLagaböters Gesetz aus dem Jahre 1274. Nur im ersten Kapitelfinden sich Veränderungen <strong>und</strong> Ergänzungen aus späteren Gesetzesbestimmungen,unter anderem Verordnungen über die Erhöhungoder Herabsetzung der Landschuld, über die Entrichtung derLandschuld in bestimmten Warensorten, über die Höhe der Dreijahrszugabe,übei Vogtgeld, Witwen <strong>und</strong> Ödhöfe. Über die Darbringungder Landschuld, den Fersouentransport <strong>und</strong> Arbeitspflichtwird dagegen vollständiges Stillschweigen beobachtet. Was diePachtzeit angeht, so trift't man neben Magnus Lagaböters Vorschrift,daß der Leiläuding das Land so lange behalten soll, alser es pachtete, zugleich die neue Verordnung über Lebenspacht,welche das Recht des Leiländings (auf lebenslängliche Pacht) infolgender, verhältnismäßig scharfer Form zum Ausdruck bringt:„Welcher Bauer seinen Hof pachtet<strong>und</strong> seine Pacht oderHandgeld leistet, der soll den Hof auf Lebenszeit behalten<strong>und</strong> dem darf nicht gekündigt werden, doch unter der Voraussetzung,daß er den Hof in gutem Betrieb <strong>und</strong> Bebauhält, seine Landschuld <strong>und</strong> Heersteuer jährlich entrichtet<strong>und</strong> seinem Landdrot oder dessen Bevollmächtigten gehorsam<strong>und</strong> untertänig ist."Das letztere darf indessen nicht als eine besondere Gehorsams-<strong>und</strong> Untertänigkeitspflicht außerhalb der auf dem Leiländingruhenden gewöhnlichen Verpflichtungen aufgefaßt werden.Bedeutend gestärkt wurde das Recht des Leiländings durcheine neue Bestimmung. Es wurde nämlich festgesetzt, daß derLeiländing im Fortgenuß seines Pachtrechts bleiben soll, auchwenn der Landdrot stirbt. Früher (im Rezeß von 1568) war nurgesagt worden, daß der Tod oder die Entlassung des Bevollmächtigtennicht die Pacht beendigen solle. Eine andere <strong>für</strong>

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