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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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Referate. 541liehen Partien des Werkes zugute. Icli möchte hier beispielsweise aufdie ausführliche Darstellung hinweisen, welche W. S. 180 ff. der salzburgischenBerggesetzgebung widmet. Ganz richtig erkennt er denZusammenhang der salzburgischen Bergordnungen mit den übrigenRechtsdenkmälern des alpenländischen Bergrechts. Sie bilden mitdiesen eine selbständige Gruppe in der allgemeinen deutschen Berggesetzgebung<strong>und</strong> erhalten schließlich in den großen BergordnuugenMaximilians I., Matthäus Längs <strong>und</strong> der bayrischen Herzoge aus demAnfange des 16. Jahrh<strong>und</strong>erts eine einheitliche Zusammenfassung. EineSpezialuntersuchung dieser Entwicklung des alpenländischen Bergrechtsvon den Trienter Ordnungen des 13. Jahrh<strong>und</strong>erts bis zu der zusammenfassendenKodifikation im 16. Jahrh<strong>und</strong>ert wäre eine ungemein dankbareAufgabe. Aber auch eine allgemeine salzburgische Bergwerksgeschichte,<strong>für</strong> welche ein schönes Material an gedruckten <strong>und</strong>ungedruckten Quellen vorliegt, müssen wir mit W. als wünschenswertbezeichnen. Zu W.s Darstellung der Steuerverwaltung, welche meinenAusführungen im Archiv <strong>für</strong> österreichische Geschichte Bd. 92 S. 481 ff.folgt, möchte ich bemerken, daß ich micli nunmehr durch die AusführungenG. V. Belows im 25. Bande der Mitteilungen des Instituts<strong>für</strong> österreichische Geschichtsforschung veranlaßt finde, meine Anschauungvon dem Ursprung der ordentlichen Steuer in Salzburg zu modifizieren.Sie ist keine gi-<strong>und</strong>herrliche Abgabe, sondern entspringt dem Grafschaftsbezw.Immunitätsrecht der Erzbischöfe, wurde von diesen aber schonvor Ausbildung der eigentlichen Landeshoheit eingehoben <strong>und</strong> bliebihnen auch dort, wo sie die Landeshoheit nicht erwarben, in ungewöhnlicherAusdehnung erhalten. Die von W. S. 193 angeführte Weihsteuerwurde ebenfalls noch im 15. <strong>und</strong> 16. Jahrh<strong>und</strong>ert nicht bloß imTerritorium Salzburg, sondern auch in den salzburgischen Herrschaftenunter österreichischer <strong>und</strong> bayrischer Landeshoheit eingehoben <strong>und</strong>wurde im 15. Jahrh<strong>und</strong>ert die Gr<strong>und</strong>lage bei der Bewilligung <strong>und</strong> Einhebungder landständischen Steuern. Die Stände bewilligten bei außerordentlichenAnlässen einfach eine oder mehrere Weihsteuern. DieEntwicklung der landständischen Verfassung gibt W. im Anschluß andie Abhandlung R. Mells in den Mitteilungen <strong>für</strong> Salzburger Landesk<strong>und</strong>e1904, aber auch mit wertvollen selbständigen Bemerkungengut wieder. Interessant ist die Darstellung des ersten Landtagsvon 1473, zu welcher, wie W. S. 302 A. 1 richtig vermutet, die Beständedes Wiener Staatsarchivs, insbesondere die Handschrift cod.suppl. 1154, welche die Ausschreiben zu diesem Landtag enthält, wertvolleErgänzungen bringen würden.Wien.Ludwig Bittner.Die Kölner Zunft Urk<strong>und</strong>en nebst anderen Kölner Gewerbeurk<strong>und</strong>enbis zum Jahre 1500. Bearbeitet von HeinrichVON Lcesch. (Publikationen der Gesellschaft <strong>für</strong> RheinischeGeschichtsk<strong>und</strong>e XXII.) 2 Bände. Bonn, P. Hanstein, 1907.Die Herausgabe der Kölner Zunfturk<strong>und</strong>en bedeutet eine wesentlicheFörderung der <strong>Wirtschaftsgeschichte</strong>. Das bis zum Sieg der

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