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Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte - booksnow ...

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Die norwegische Agrarverfassung von der Kalmarer Union etc. 225<strong>und</strong> Ämter erhielten.Doch wurde das Land auch fernerhin als einKönigreich bezeichnet. Es behielt auch seine besondere Gesetzgebungsowie zum Teil auch seine eigene innere Verwaltung,deren Beaufsichtigung <strong>und</strong> Leitung dem Kanzler^) als höchstemBeamten zustand. Im Jahre 1572 wurde in Norwegen sogar einStatthalter ^) eingesetzt, welcher an die Spitze der Regierung trat<strong>und</strong> im Namen des Königs die Aufsicht über die Rechtspflege,über die Erhebung sowie Einsendung der Steuern, über dasKrongut, die Kirche <strong>und</strong> Geistlichkeit, sowie darüber zu führenhatte, daß die Lehnsinhaber <strong>und</strong> Vögte die Bauern nicht bedrückten.Später, 1588, erhielt er auch noch den Oberbefehlüber die Volksbewaffnung. Trotzdem die Amtsgeschäfte desKanzlers im großen <strong>und</strong> ganzen auf den Statthalter übergingen,wurde die Würde des ersteren nicht aufgehoben, sondern erwurde jetzt im Ehrendienst des Königs beschäftigt.Der geistliche Besitz^) wurde dem König als Staatskirchengutunterstellt. Von diesem wurde das Klostergut zugunstender Krone eingezogen, <strong>und</strong> von dem ehemals der Kirchegehörigen Land eigneten sich unter der nach der Reformationherrschenden Verwirrung einen Teil die Adligen, Vögte <strong>und</strong>Bauern an. Die große Menge der bisherigen geistlichen Güterblieb aber weiter in der alten Weise verwendet, <strong>und</strong> die Kirchen,Priesterämter, Schulen <strong>und</strong> Hospitäler behielten ihre Benefizien<strong>und</strong> Einnahmen. Übrigens war der Kirchenbesitz nach derReformation in sehr ti'auriger Verfassung. Die Kirchen <strong>und</strong>Priesterhöfe waren vielfach verfallen, <strong>und</strong> die Bevölkerung zeigtesich durchaus nicht immer willig, zu ihrer Wiederinstandsetzungbeizutragen. Trotzdem die norwegische Geistlichkeit auch weiternoch in gewissem Grade Steuerfreiheit genoß, befand sie sichnach der Reformation in recht trauriger wirtschaftlicher Lage.1) Das Kanzleramt wurde bis zum Jahre 1547 dem Propst an der Mariakircliein Oslo, von da ab einem oder dem anderen der hervorragenderenAdligen des Landes übertragen.2) Das Statthalteramt war bis 1660 mit der Stellung des Lehnsiuhabersvon Akershus vereinigt.3) Vgl. Ebbe Hertzberg, Om Eiendomsretten til det norske Kirkegods,Kristiania 1898.

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