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Der Großvater Ein Lebensbild gezeichnet von AZ - Licht und Recht

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Dr. Friedrich Kohlbrügge. 42<br />

de des Superintendenten, benutzte aber fortwährend den Übertritt <strong>von</strong> Kohlbrügge, um die Gottesdienste<br />

der Reformierten zu unterdrücken. Ja es wurde in der Angelegenheit viel verdreht <strong>und</strong> selbst<br />

verneint, dass Kohlbrügge seinen Übertritt mit dem erwähnten Vorbehalt getan. Bei diesen verwirrten<br />

Widersprüchen einer Gemeine, die ihr gutes <strong>Recht</strong> im entscheidungsvollen Augenblick hatte fallen<br />

lassen, lagen die Dinge für Kohlbrügge in Berlin sehr günstig. Ohne dass jemand in Elberfeld<br />

etwas wusste, hatte Kohlbrügge schon <strong>von</strong> Berlin die Nachricht empfangen, dass dem König ein<br />

Toleranz-Edikt sollte vorgelegt werden, in dem die Freiheit gegeben sei, eine selbstständige Gemeine<br />

zu gründen. Man begriffe nicht, äußerte man sich <strong>von</strong> dort, wie Kohlbrügge die zwei Parteien<br />

zusammen bringen wollte, indem er beiden nicht gerecht werden könne <strong>und</strong> dass er, wenn er nicht<br />

zu sehr gegen eine Separation wäre, lieber warten sollte, bis das neue Toleranz-Edikt herausgekommen<br />

wäre. „Bei diesem Toleranz-Edikt denke ich, schreibt Kohlbrügge, an das Gebot des Kaisers<br />

Augustus, der nicht wusste, wozu er es ausfertigte.“ Inzwischen wurde der Zudrang zu den Versammlungen<br />

stets stärker <strong>und</strong> zu Weihnachten 1846 war alles aufs tiefste <strong>von</strong> den gewaltigen Zeugnissen<br />

erschüttert.<br />

Am 30. März 1847 erschien das Königliche Religions-Patent <strong>und</strong> man schritt jetzt alsbald zur<br />

Konstituierung einer freien reformierten Gemeine. „Wir bekommen eine reformierte Kirche, schrieb<br />

Kohlbrügge an einen Fre<strong>und</strong>, unabhängig vom Staat <strong>und</strong> <strong>von</strong> der Landeskirche; meine Amtsverrichtungen<br />

werden mit denen der übrigen Prediger gleichgestellt <strong>und</strong> anerkannt. Wir behalten die alten<br />

Bekenntnisse <strong>und</strong> Formulare. <strong>Der</strong> König soll sehr eingenommen sein <strong>von</strong> dem, was wir wollen.“<br />

Statt der engen Wohnung <strong>von</strong> Kohlbrügge hatte man inzwischen einen geräumigen <strong>und</strong> hohen<br />

Saal, am Markt gelegen, gemietet <strong>und</strong> nichts stand mehr im Wege, um nun feierlich die Konstitution<br />

der Gemeine zu vollziehen.<br />

Wir lassen jetzt den Bericht über die weiteren Vorgänge aus der Vorrede der 1850 veröffentlichten<br />

Bekenntnisschriften folgen:<br />

Am 18. April konstituierte sich unabhängig vom bestehenden Kirchenregiment eine Gemeine reformierten<br />

Bekenntnisses mittelst nachstehender Akte:<br />

Konstitutions-Akte.<br />

Die Unterzeichneten vereinigen sich in dieser Stadt zu einer eignen, <strong>von</strong> der Landeskirche<br />

<strong>und</strong> vom Staat unabhängigen kirchlichen Gemeine reformierten Bekenntnisses.<br />

Indem sie mit der nach Gottes Wort reformierten Kirche die heilige Schrift als die alleinige<br />

Regel <strong>und</strong> Richtschnur ihres Glaubens <strong>und</strong> ihres Wandels anerkennen, halten sie es für gut,<br />

der Lehre, wie sie bei ihnen getrieben, <strong>und</strong> der Ordnung, wie sie bei ihnen gehandhabt wird,<br />

einen Ausdruck zu geben.<br />

Da es weder der Reiz der Neuheit, noch die Begierde nach einer willkürlichen, regellosen<br />

Freiheit, sondern die Furcht Gottes ist, welche sie bei dieser Konstituierung einer eigenen Gemeine<br />

leitet, so bekennen sie sich mit aller Freudigkeit zu der Lehre <strong>und</strong> zu der Ordnung, wie<br />

sie <strong>von</strong> Alters her in der nach Gottes Wort reformierten Kirche gehandhabt worden ist. Dennoch<br />

werden sie, was die Lehre betrifft, die Bekenntnisschriften (namentlich den Heidelberger<br />

Katechismus vom Jahre 1563, das Glaubensbekenntnis der reformierten Kirche <strong>von</strong> Niederland,<br />

im Jahre 1566 dem Kaiser Maximilian II. zugestellt, <strong>und</strong> das Glaubensbekenntnis der<br />

schottischen Kirche, wie es die reformierten Prediger 1559 vorgelegt) <strong>und</strong> die Formulare der<br />

reformierten Kirche, <strong>und</strong> was die Verfassung betrifft, die Jülich-Bergische Kirchenordnung<br />

vom Jahre 1654 im Geiste dieser Schriften, für welche die Väter ehrwürdigen Andenkens Gut<br />

<strong>und</strong> Blut hingegeben, ihrer jetzt zu konstituierenden Gemeine zu Gr<strong>und</strong>e legen. Über die nä-

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