Der Großvater Ein Lebensbild gezeichnet von AZ - Licht und Recht
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Dr. Friedrich Kohlbrügge. 42<br />
de des Superintendenten, benutzte aber fortwährend den Übertritt <strong>von</strong> Kohlbrügge, um die Gottesdienste<br />
der Reformierten zu unterdrücken. Ja es wurde in der Angelegenheit viel verdreht <strong>und</strong> selbst<br />
verneint, dass Kohlbrügge seinen Übertritt mit dem erwähnten Vorbehalt getan. Bei diesen verwirrten<br />
Widersprüchen einer Gemeine, die ihr gutes <strong>Recht</strong> im entscheidungsvollen Augenblick hatte fallen<br />
lassen, lagen die Dinge für Kohlbrügge in Berlin sehr günstig. Ohne dass jemand in Elberfeld<br />
etwas wusste, hatte Kohlbrügge schon <strong>von</strong> Berlin die Nachricht empfangen, dass dem König ein<br />
Toleranz-Edikt sollte vorgelegt werden, in dem die Freiheit gegeben sei, eine selbstständige Gemeine<br />
zu gründen. Man begriffe nicht, äußerte man sich <strong>von</strong> dort, wie Kohlbrügge die zwei Parteien<br />
zusammen bringen wollte, indem er beiden nicht gerecht werden könne <strong>und</strong> dass er, wenn er nicht<br />
zu sehr gegen eine Separation wäre, lieber warten sollte, bis das neue Toleranz-Edikt herausgekommen<br />
wäre. „Bei diesem Toleranz-Edikt denke ich, schreibt Kohlbrügge, an das Gebot des Kaisers<br />
Augustus, der nicht wusste, wozu er es ausfertigte.“ Inzwischen wurde der Zudrang zu den Versammlungen<br />
stets stärker <strong>und</strong> zu Weihnachten 1846 war alles aufs tiefste <strong>von</strong> den gewaltigen Zeugnissen<br />
erschüttert.<br />
Am 30. März 1847 erschien das Königliche Religions-Patent <strong>und</strong> man schritt jetzt alsbald zur<br />
Konstituierung einer freien reformierten Gemeine. „Wir bekommen eine reformierte Kirche, schrieb<br />
Kohlbrügge an einen Fre<strong>und</strong>, unabhängig vom Staat <strong>und</strong> <strong>von</strong> der Landeskirche; meine Amtsverrichtungen<br />
werden mit denen der übrigen Prediger gleichgestellt <strong>und</strong> anerkannt. Wir behalten die alten<br />
Bekenntnisse <strong>und</strong> Formulare. <strong>Der</strong> König soll sehr eingenommen sein <strong>von</strong> dem, was wir wollen.“<br />
Statt der engen Wohnung <strong>von</strong> Kohlbrügge hatte man inzwischen einen geräumigen <strong>und</strong> hohen<br />
Saal, am Markt gelegen, gemietet <strong>und</strong> nichts stand mehr im Wege, um nun feierlich die Konstitution<br />
der Gemeine zu vollziehen.<br />
Wir lassen jetzt den Bericht über die weiteren Vorgänge aus der Vorrede der 1850 veröffentlichten<br />
Bekenntnisschriften folgen:<br />
Am 18. April konstituierte sich unabhängig vom bestehenden Kirchenregiment eine Gemeine reformierten<br />
Bekenntnisses mittelst nachstehender Akte:<br />
Konstitutions-Akte.<br />
Die Unterzeichneten vereinigen sich in dieser Stadt zu einer eignen, <strong>von</strong> der Landeskirche<br />
<strong>und</strong> vom Staat unabhängigen kirchlichen Gemeine reformierten Bekenntnisses.<br />
Indem sie mit der nach Gottes Wort reformierten Kirche die heilige Schrift als die alleinige<br />
Regel <strong>und</strong> Richtschnur ihres Glaubens <strong>und</strong> ihres Wandels anerkennen, halten sie es für gut,<br />
der Lehre, wie sie bei ihnen getrieben, <strong>und</strong> der Ordnung, wie sie bei ihnen gehandhabt wird,<br />
einen Ausdruck zu geben.<br />
Da es weder der Reiz der Neuheit, noch die Begierde nach einer willkürlichen, regellosen<br />
Freiheit, sondern die Furcht Gottes ist, welche sie bei dieser Konstituierung einer eigenen Gemeine<br />
leitet, so bekennen sie sich mit aller Freudigkeit zu der Lehre <strong>und</strong> zu der Ordnung, wie<br />
sie <strong>von</strong> Alters her in der nach Gottes Wort reformierten Kirche gehandhabt worden ist. Dennoch<br />
werden sie, was die Lehre betrifft, die Bekenntnisschriften (namentlich den Heidelberger<br />
Katechismus vom Jahre 1563, das Glaubensbekenntnis der reformierten Kirche <strong>von</strong> Niederland,<br />
im Jahre 1566 dem Kaiser Maximilian II. zugestellt, <strong>und</strong> das Glaubensbekenntnis der<br />
schottischen Kirche, wie es die reformierten Prediger 1559 vorgelegt) <strong>und</strong> die Formulare der<br />
reformierten Kirche, <strong>und</strong> was die Verfassung betrifft, die Jülich-Bergische Kirchenordnung<br />
vom Jahre 1654 im Geiste dieser Schriften, für welche die Väter ehrwürdigen Andenkens Gut<br />
<strong>und</strong> Blut hingegeben, ihrer jetzt zu konstituierenden Gemeine zu Gr<strong>und</strong>e legen. Über die nä-