Klimawandel in den Alpen - ETH Weblog Service
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gegeben ist. Fehlender politischer Wille und Schwierigkeiten beim Aufbau e<strong>in</strong>er effizienten<br />
Zusammenarbeit zwischen <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Regierungsebenen bee<strong>in</strong>trächtigen<br />
jedoch die Anstrengungen der französischen Regierung im Bereich der Naturgefahrenvorsorge<br />
(OECD, 2006).<br />
6FKZHL]<br />
In der Schweiz gibt die Bundesregierung <strong>den</strong> gesetzlichen Rahmen für das Naturgefahrenmanagement<br />
vor und stellt f<strong>in</strong>anzielle und technische Unterstützung zur Verfügung,<br />
während die Kantons- und Geme<strong>in</strong>deverwaltungen für die operationelle Umsetzung<br />
zuständig s<strong>in</strong>d. Die Bundesverfassung sowie die Bundesgesetze über <strong>den</strong> Wald,<br />
<strong>den</strong> Gewässerschutz und die Raumplanung bil<strong>den</strong> die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen<br />
für das Naturgefahrenmanagement. Beim Eidgenössischen Departement für<br />
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) s<strong>in</strong>d das Bundesamt für<br />
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz<br />
(BABS) angesiedelt, die bei<strong>den</strong> wichtigsten für das Naturgefahrenmanagement zuständigen<br />
Stellen. Auf operationeller Ebene liegen die meisten Befugnisse im Bereich des<br />
Naturgefahrenmanagements bei <strong>den</strong> Kantonen und Geme<strong>in</strong><strong>den</strong>. Die Verordnung über<br />
<strong>den</strong> Wald (WaV) schreibt vor, dass die Kantonsverwaltungen e<strong>in</strong> <strong>in</strong>tegrales Naturkatastrophenmanagement<br />
unter Berücksichtigung der Interessen der Bewirtschaftung des<br />
Waldes, des Wasserbaus, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft<br />
und der Raumplanung gewährleisten. Die Kantone s<strong>in</strong>d auch für die Absicherung von<br />
Gefahrengebieten zuständig, wobei sie möglichst naturnahe Metho<strong>den</strong> e<strong>in</strong>setzen sollen.<br />
Technische und biologische Schutzmaßnahmen wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> Lokal- und Kantonsverwaltungen<br />
<strong>in</strong> Zusammenarbeit mit Grundeigentümern und Ingenieuren geplant und<br />
umgesetzt. Die Bundesbehör<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d an diesem Prozess ebenfalls beteiligt, <strong>in</strong>dem sie<br />
Subventionen für Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls bis zu<br />
50% der Kosten tragen. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz e<strong>in</strong>zelner Güter fallen<br />
jedoch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Zuständigkeitsbereich der Eigentümer, bei dem es sich um Private oder um<br />
öffentliche E<strong>in</strong>richtungen handeln kann.<br />
Die Verordnung über <strong>den</strong> Wald verlangt, dass die Kantonsverwaltungen die<br />
Grundlagen für <strong>den</strong> Schutz vor Naturereignissen erarbeiten. Den Schweizer Kantonen<br />
steht zu diesem Zweck seit Ende der neunziger Jahre die Datenbank StorMe mit Informationen<br />
über Naturereignisse für <strong>den</strong> Informations- und Erfahrungsaustausch zur Verfügung.<br />
Zentrales Element s<strong>in</strong>d die Gefahrenkarten, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en Gebiete mit erheblicher,<br />
mittlerer und ger<strong>in</strong>ger Gefährdung abgegrenzt s<strong>in</strong>d. Diese Karten müssen von <strong>den</strong><br />
Kantonen bei der Ausarbeitung von Raumplanungsmaßnahmen und -vorschriften<br />
berücksichtigt wer<strong>den</strong>. In Gebieten mit erheblicher Gefährdung (Verbotszonen, rot) s<strong>in</strong>d<br />
Neubauten üblicherweise untersagt; <strong>in</strong> Gebieten mit mittlerer Gefährdung (Gebotszonen,<br />
blau) s<strong>in</strong>d sie nur mit besonderen Auflagen zulässig, und <strong>in</strong> Gebieten mit ger<strong>in</strong>ger<br />
Gefährdung (H<strong>in</strong>weiszone, gelb) ist nur die Errichtung von Gebäu<strong>den</strong> mit hohem<br />
Scha<strong>den</strong>spotenzial, z.B. Schulen, verboten. Derzeit ist die Gefahrenkartierung <strong>in</strong> Bezug<br />
auf Law<strong>in</strong>en zu 66%, auf Hochwasser zu 30%, auf Felsstürze zu 29% und auf Rutschungen<br />
zu 23% abgeschlossen (UVEK, 2006a). Bis 2011 sollen die Gefahrenkarten vollständig<br />
vorliegen. Diese Unterlagen s<strong>in</strong>d rechtsverb<strong>in</strong>dlich, was <strong>den</strong> gesetzlichen Rahmen für<br />
die Raumplanung stärkt, weil so e<strong>in</strong>e effiziente Umsetzung gewährleistet ist. Wo dies<br />
KLIMAWANDEL IN DEN ALPEN – ©2007