Scan (50 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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de das Projekt nicht gerecht werden. So ist in§ 1, Abs. 5, Nr. 7, festgelegt:<br />
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen<br />
7. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des<br />
Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,<br />
sowie das Klima."<br />
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die mögliche Verletzung<br />
der gesetzlichen Grundlagen durch das geplante Projekt<br />
durchaus erkannt. In seinem Beschluß vom 6. Oktober 1988 ist folgendes<br />
enthalten:<br />
„Zweifel können insoweit insbesondere- aber nicht nur-darin<br />
bestehen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
(§ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) gewahrt sind. Daß die Errichtung<br />
des 83 ha großen Freizeitparks mit 611 Bungalows,<br />
mehreren großen Gebäuden, Sportanlagen, einer künstlichen<br />
Wasserfläche von etwa 20 ha und 1 ooo Kfz-Stellplätzen einen<br />
weitreichenden und tiefgreifenden Eingriff in die gewachsene<br />
Landschaft der Lüneburger Heide darstellt, liegt auf der Hand<br />
und bedarf keiner weiteren Begründung ... . Daß der dem Erläuterungsbericht<br />
zum Flächennutzungsplan beigefügte Grünordnungsplan<br />
keine rechtsverbindliche Wirkung gegenüber<br />
der Beigeladenen erzeugt, hat die Gemeinde selbst erkannt. Im<br />
übrigen ist weder aus dem Erläuterungsbericht noch aus der<br />
Begründung des Bebauungsplans ersichtlich, daß und aus welchen<br />
Gründen die in dem Grünordnungsplan dargestellten<br />
Maßnahmen erforderlich oder geeignet sind, um den nachteiligen<br />
Auswirkungen des Vorhabens zu begegnen oder sie durch<br />
landschaftsgerechte Neugestaltung auszugleichen(§ 10 Abs. 1<br />
NNatG). zweifelhaft ist aber insbesondere, ob die Gemeinde bei<br />
einem Eingriff dieser Tragweite die Entscheidung, ob und welche<br />
Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen erforderlich<br />
oder ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich<br />
sind, dem Baugenehmigungsverfahren(§ 13 Abs. 1 Nr. 1<br />
und 2 NNatG) überlassen durfte. Die Problematik dieses Vorhabens<br />
zeigt schon der bisherige Verfahrensablauf: ... Es ist<br />
schwerlich vorstellbar, daß mit dieser Verfahrensweise den<br />
durch das Gesamtvorhaben aufgeworfenen, vielfältigen und<br />
komplexen Problemen in einer den Zielen und Grundsätzen<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend entsprechenden<br />
Weise Rechnung getragen werden kann."<br />
Das Oberverwaltungsgericht stellt dann in seinem Beschluß weiter<br />
fest, daß aus der gegenwärtigen Lage nicht zu erkennen ist, auf<br />
welche Weise der Konflikt zwischen der Lage des Plangebiets und<br />
seiner Nutzung überhaupt zu lösen ist. Daher muß von der grundsätzlichen<br />
Ungeeignetheit der Flächen <strong>für</strong> die beabsichtigte Planung<br />
ausgegangen werden. In seinem Beschluß vom 3. November<br />
1988 hält es der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichtes <strong>für</strong> möglich,<br />
„daß der Bau der Ferienanlage, insbesondere die Anlage der<br />
fast 1000 da<strong>für</strong> erforderlichen Stellplätze, das Gebot der Rücksichtnahme<br />
objektiv-rechtlich und zugleich in einer Weise verletzt,<br />
die dem Antragsteller subjektive Abwehrrechte vermittelt." Im übrigen<br />
bestätigen die vorliegenden Erfahrungen mit bereits bestehenden<br />
Center Parcs, so dem Center Parc De Huttenheugte/Niederlande,<br />
wie stark die Umgebung auch durch den motorisierten<br />
Freizeitverkehr belastet wird.<br />
Wenn in der Lüneburger Heide trotz des großen Besucherdrucks<br />
die Belastungen und Schäden noch erträglich bleiben, so ist das<br />
mit einer wohl überlegten Führung und Ausstattung der Wege begründet.<br />
Flächen mit empfindlichen und gefährdeten Biotopen<br />
werden grundsätzlich nicht erschlossen, d. h. die Wege werden abselts<br />
in ausreichender Entfernung geführt. Im übrigen kommt diesem<br />
Bestreben eine empfehlenswerte Regelung im Niedersächischen<br />
Naturschutzgesetz entgegen. Dies hat <strong>für</strong> Naturschutzgebiete<br />
ein Wegegebot festgelegt, d. h„ daß in den streng geschützten<br />
Gebieten die Wege nicht verlassen werden dürfen, um gefährdete<br />
Tiere und Pflanzen sowie ihre Biotope zu schonen. Die Erfahrungen<br />
der letzten Jahre aber zeigen, daß die Grenze der Belastung<br />
erreicht und zeitweilig bereits überschritten ist.<br />
Als eine vorbeugende Maßnahme gegen eine zu starke Belastung<br />
in empfindlichen naturnahen und natürlichen Bereichen durch den<br />
Freizeit- und Erholungsverkehr setzt sich in der künftigen Freizeitpolitik<br />
immer mehr der Grundsatz durch, die Menschen in Freizeitschwerpunkten<br />
zu konzentrieren, um andere Gebiete mehr oder<br />
weniger freizuhalten. Diese Feststellung könnte so ausgelegt werden,<br />
daß der Center Parc Bispinger Heide dieser Tendenz entgegenkommt<br />
und daher gerechtfertigt ist. Das trifft allein deshalb<br />
nicht zu, weil das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide durch seine<br />
enge Nachbarschaft unmittelbar betroffen ist, abgesehen davon,<br />
daß die Ausstattung des Center Parcs zu den Anforderungen,<br />
die an Naturschutz und Landschaftspflege gestellt werden, keinerlei<br />
Bezug hat. Um sicherzustellen, daß Freizeit- und Erholungseinrichtungen<br />
- und besonders dann, wenn sie in Schwerpunkten<br />
konzentriert werden sollen - zu keiner Belastung und Störung von<br />
Naturschutzgebieten führen, ist vor der Entscheidung eine sorgfältige<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) von erfahrenen Sachverständigen<br />
durchzuführen. Eine solche Prüfung muß auch mögliche<br />
Alternativen - ggf. auch die Nullvariante - mit berücksichtigen<br />
sowie die Voraussetzungen und Auflagen aufzeigen, unter denen<br />
das geplante Vorhaben verwirklicht werden kann. Die UVP<br />
muß auch die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege wiedergeben.<br />
Ein dem Center Parc Bispinger Heide vergleichbares Projekt ist der<br />
Ferienpark Stadensen-Kallenbrock im Kreis Uelzen. Hier soll eine<br />
Fläche von 44 ha mit Bungalows, Appartements und Freizeiteinrichtungen<br />
überbaut werden, die in einem bedeutenden Landschaftsschutzgebiet<br />
liegt. Es liegt im Uelzener Becken und den es<br />
umschließenden Höhenzügen mit den Wiesener Bergen, also einer<br />
Altglacial-Landschaft von hervorragender Bedeutung. Der 1.<br />
Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluß<br />
vom 28. Dezember 1988 den Bebauungsplan der Gemeinde Stadensen<br />
in der genehmigten Fassung bis zur Entscheidung über<br />
den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt. In der Begründung<br />
wird festgestellt, daß die Vorgänge über die Genehmigung<br />
des Bebauungsplanes erkennen lassen, daß der durch die Errichtung<br />
und den Betrieb des Ferienparks wesentlich und nachhaltig<br />
berührte öffentliche Belang des Natur- und Landschaftsschutzes<br />
nicht hinreichend seinem Gewicht entsprechend eingestellt und<br />
abgewogen worden ist. Der Senat stellt fest, daß dem öffentlichen<br />
Belang des Natur- und Landschaftsschutzes hier ein sehr hohes<br />
Gewicht beizumessen ist, das bei Bauleitplanungen entsprechend<br />
zu würdigen ist. Das gilt um so mehr, wenn die betreffende Planung<br />
eine Bebauung einleiten soll, die der zu schützenden Landschaft<br />
nicht nur wesensfremd ist, sondern durch die ein wesentlicher Teil<br />
von ihr praktisch zerstört wird. Es heißt dann weiter: „Der Sinn des<br />
Landschaftsschutzes erschöpft sich nicht darin, den Naturgenuß<br />
vor Beeinträchtigung und das Landschaftsbild vor Verunstaltung<br />
zu schützen, sondern richtet sich auch und in erster Linie gegen<br />
Veränderungen, die geeignet sind, die Natur als Ökosystem zu<br />
schädigen."<br />
Diese überzeugende Argumentation, die ohne Zweifel <strong>für</strong> den<br />
Center Parc Bispinger Heide im gleichen Maße zutrifft, läßt hoffen<br />
und wünschen, daß auch <strong>für</strong> dieses Projekt bald eine endgültige<br />
Entscheidung getroffen wird, die den Belangen des Natur- und Umweltschutzes<br />
gerecht wird.<br />
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