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Scan (50 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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de das Projekt nicht gerecht werden. So ist in§ 1, Abs. 5, Nr. 7, festgelegt:<br />

„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen<br />

7. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des<br />

Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,<br />

sowie das Klima."<br />

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die mögliche Verletzung<br />

der gesetzlichen Grundlagen durch das geplante Projekt<br />

durchaus erkannt. In seinem Beschluß vom 6. Oktober 1988 ist folgendes<br />

enthalten:<br />

„Zweifel können insoweit insbesondere- aber nicht nur-darin<br />

bestehen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

(§ 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) gewahrt sind. Daß die Errichtung<br />

des 83 ha großen Freizeitparks mit 611 Bungalows,<br />

mehreren großen Gebäuden, Sportanlagen, einer künstlichen<br />

Wasserfläche von etwa 20 ha und 1 ooo Kfz-Stellplätzen einen<br />

weitreichenden und tiefgreifenden Eingriff in die gewachsene<br />

Landschaft der Lüneburger Heide darstellt, liegt auf der Hand<br />

und bedarf keiner weiteren Begründung ... . Daß der dem Erläuterungsbericht<br />

zum Flächennutzungsplan beigefügte Grünordnungsplan<br />

keine rechtsverbindliche Wirkung gegenüber<br />

der Beigeladenen erzeugt, hat die Gemeinde selbst erkannt. Im<br />

übrigen ist weder aus dem Erläuterungsbericht noch aus der<br />

Begründung des Bebauungsplans ersichtlich, daß und aus welchen<br />

Gründen die in dem Grünordnungsplan dargestellten<br />

Maßnahmen erforderlich oder geeignet sind, um den nachteiligen<br />

Auswirkungen des Vorhabens zu begegnen oder sie durch<br />

landschaftsgerechte Neugestaltung auszugleichen(§ 10 Abs. 1<br />

NNatG). zweifelhaft ist aber insbesondere, ob die Gemeinde bei<br />

einem Eingriff dieser Tragweite die Entscheidung, ob und welche<br />

Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen erforderlich<br />

oder ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich<br />

sind, dem Baugenehmigungsverfahren(§ 13 Abs. 1 Nr. 1<br />

und 2 NNatG) überlassen durfte. Die Problematik dieses Vorhabens<br />

zeigt schon der bisherige Verfahrensablauf: ... Es ist<br />

schwerlich vorstellbar, daß mit dieser Verfahrensweise den<br />

durch das Gesamtvorhaben aufgeworfenen, vielfältigen und<br />

komplexen Problemen in einer den Zielen und Grundsätzen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend entsprechenden<br />

Weise Rechnung getragen werden kann."<br />

Das Oberverwaltungsgericht stellt dann in seinem Beschluß weiter<br />

fest, daß aus der gegenwärtigen Lage nicht zu erkennen ist, auf<br />

welche Weise der Konflikt zwischen der Lage des Plangebiets und<br />

seiner Nutzung überhaupt zu lösen ist. Daher muß von der grundsätzlichen<br />

Ungeeignetheit der Flächen <strong>für</strong> die beabsichtigte Planung<br />

ausgegangen werden. In seinem Beschluß vom 3. November<br />

1988 hält es der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichtes <strong>für</strong> möglich,<br />

„daß der Bau der Ferienanlage, insbesondere die Anlage der<br />

fast 1000 da<strong>für</strong> erforderlichen Stellplätze, das Gebot der Rücksichtnahme<br />

objektiv-rechtlich und zugleich in einer Weise verletzt,<br />

die dem Antragsteller subjektive Abwehrrechte vermittelt." Im übrigen<br />

bestätigen die vorliegenden Erfahrungen mit bereits bestehenden<br />

Center Parcs, so dem Center Parc De Huttenheugte/Niederlande,<br />

wie stark die Umgebung auch durch den motorisierten<br />

Freizeitverkehr belastet wird.<br />

Wenn in der Lüneburger Heide trotz des großen Besucherdrucks<br />

die Belastungen und Schäden noch erträglich bleiben, so ist das<br />

mit einer wohl überlegten Führung und Ausstattung der Wege begründet.<br />

Flächen mit empfindlichen und gefährdeten Biotopen<br />

werden grundsätzlich nicht erschlossen, d. h. die Wege werden abselts<br />

in ausreichender Entfernung geführt. Im übrigen kommt diesem<br />

Bestreben eine empfehlenswerte Regelung im Niedersächischen<br />

Naturschutzgesetz entgegen. Dies hat <strong>für</strong> Naturschutzgebiete<br />

ein Wegegebot festgelegt, d. h„ daß in den streng geschützten<br />

Gebieten die Wege nicht verlassen werden dürfen, um gefährdete<br />

Tiere und Pflanzen sowie ihre Biotope zu schonen. Die Erfahrungen<br />

der letzten Jahre aber zeigen, daß die Grenze der Belastung<br />

erreicht und zeitweilig bereits überschritten ist.<br />

Als eine vorbeugende Maßnahme gegen eine zu starke Belastung<br />

in empfindlichen naturnahen und natürlichen Bereichen durch den<br />

Freizeit- und Erholungsverkehr setzt sich in der künftigen Freizeitpolitik<br />

immer mehr der Grundsatz durch, die Menschen in Freizeitschwerpunkten<br />

zu konzentrieren, um andere Gebiete mehr oder<br />

weniger freizuhalten. Diese Feststellung könnte so ausgelegt werden,<br />

daß der Center Parc Bispinger Heide dieser Tendenz entgegenkommt<br />

und daher gerechtfertigt ist. Das trifft allein deshalb<br />

nicht zu, weil das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide durch seine<br />

enge Nachbarschaft unmittelbar betroffen ist, abgesehen davon,<br />

daß die Ausstattung des Center Parcs zu den Anforderungen,<br />

die an Naturschutz und Landschaftspflege gestellt werden, keinerlei<br />

Bezug hat. Um sicherzustellen, daß Freizeit- und Erholungseinrichtungen<br />

- und besonders dann, wenn sie in Schwerpunkten<br />

konzentriert werden sollen - zu keiner Belastung und Störung von<br />

Naturschutzgebieten führen, ist vor der Entscheidung eine sorgfältige<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) von erfahrenen Sachverständigen<br />

durchzuführen. Eine solche Prüfung muß auch mögliche<br />

Alternativen - ggf. auch die Nullvariante - mit berücksichtigen<br />

sowie die Voraussetzungen und Auflagen aufzeigen, unter denen<br />

das geplante Vorhaben verwirklicht werden kann. Die UVP<br />

muß auch die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege wiedergeben.<br />

Ein dem Center Parc Bispinger Heide vergleichbares Projekt ist der<br />

Ferienpark Stadensen-Kallenbrock im Kreis Uelzen. Hier soll eine<br />

Fläche von 44 ha mit Bungalows, Appartements und Freizeiteinrichtungen<br />

überbaut werden, die in einem bedeutenden Landschaftsschutzgebiet<br />

liegt. Es liegt im Uelzener Becken und den es<br />

umschließenden Höhenzügen mit den Wiesener Bergen, also einer<br />

Altglacial-Landschaft von hervorragender Bedeutung. Der 1.<br />

Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluß<br />

vom 28. Dezember 1988 den Bebauungsplan der Gemeinde Stadensen<br />

in der genehmigten Fassung bis zur Entscheidung über<br />

den Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt. In der Begründung<br />

wird festgestellt, daß die Vorgänge über die Genehmigung<br />

des Bebauungsplanes erkennen lassen, daß der durch die Errichtung<br />

und den Betrieb des Ferienparks wesentlich und nachhaltig<br />

berührte öffentliche Belang des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

nicht hinreichend seinem Gewicht entsprechend eingestellt und<br />

abgewogen worden ist. Der Senat stellt fest, daß dem öffentlichen<br />

Belang des Natur- und Landschaftsschutzes hier ein sehr hohes<br />

Gewicht beizumessen ist, das bei Bauleitplanungen entsprechend<br />

zu würdigen ist. Das gilt um so mehr, wenn die betreffende Planung<br />

eine Bebauung einleiten soll, die der zu schützenden Landschaft<br />

nicht nur wesensfremd ist, sondern durch die ein wesentlicher Teil<br />

von ihr praktisch zerstört wird. Es heißt dann weiter: „Der Sinn des<br />

Landschaftsschutzes erschöpft sich nicht darin, den Naturgenuß<br />

vor Beeinträchtigung und das Landschaftsbild vor Verunstaltung<br />

zu schützen, sondern richtet sich auch und in erster Linie gegen<br />

Veränderungen, die geeignet sind, die Natur als Ökosystem zu<br />

schädigen."<br />

Diese überzeugende Argumentation, die ohne Zweifel <strong>für</strong> den<br />

Center Parc Bispinger Heide im gleichen Maße zutrifft, läßt hoffen<br />

und wünschen, daß auch <strong>für</strong> dieses Projekt bald eine endgültige<br />

Entscheidung getroffen wird, die den Belangen des Natur- und Umweltschutzes<br />

gerecht wird.<br />

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