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Scan (50 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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Naturschutzbehörden, die verstärkt ortspolitischen Einflüssen<br />

ausgesetzt sind, eine oftmals willkommene Argumentationshilfe<br />

an die Hand gegeben.<br />

So sehr die Vollzugsproblematik im Vordergrund stehen mag, darf<br />

darüber nicht vergessen werden, daß auch das materielle Naturschutzrecht<br />

partiell verbesserungswürdig ist. An dieser Stelle sollen<br />

nur einige wenige neuralgische Punkte angesprochen werden,<br />

deren Änderung sich besonders auf die Konfliktsituation Erholung<br />

und Naturschutz auswirken würde.<br />

a) Vorweg soll darauf hingewiesen werden, daß die Funktion der<br />

Natur auch <strong>für</strong> die Erholung des Menschen nicht aus dem Naturschutzrecht<br />

ausgeklammert werden darf. Das erscheint<br />

schon aus verfassungsrechtlichen Gründen als unzulässig. Es<br />

muß jedoch sichergestellt werden, daß eine Belastung von geschützten<br />

und schutzwürdigen Landschaften, Landschaftsteilen<br />

und Landschaftsbestandteilen durch den Freizeit- und Erholungsverkehr<br />

ausgeschlossen wird, auch wenn die Erholung<br />

im Naturschutzrecht verankert ist; hier<strong>für</strong> muß auch das Instrument<br />

der Landschaftsplanung eingesetzt werden.<br />

b) Die Abwägungsklause/ des§ 1Abs.2 BNatSchG, die bereits auf<br />

der Ebene des Naturschutzrechts eine Abwägung der Belange<br />

des Naturschutzes - wozu auch Freizeit- und Erholungsinteressen<br />

gehören - mit allen anderen Anforderungen an Natur<br />

und Landschaft vorsieht, stellt in einem Fachgesetz einen<br />

Fremdkörper dar. Sie sollte gestrichen oder wenigstens modifiziert<br />

werden.<br />

c) Auf die Schwächen des Eingriffsbegriffes in§ 8 BNatSchG, insbesondere<br />

darauf, daß nicht alle ökologisch relevanten Eingriffe<br />

erfaßt werden, hat der Deutsche <strong>Rat</strong> <strong>für</strong> <strong>Landespflege</strong> in Heft 55<br />

seiner Schriftenreihe .Eingriffe in Natur und Landschaft-vorsorge<br />

und Ausgleich" eingehend hingewiesen. Bedauerlicherweise<br />

ist der Entwurf zur Änderung des BNatSchG (Stand: 27.<br />

Febr. 1989) von einem ursprünglich erweiterten Eingriffsbegriff<br />

wieder abgerückt und zur derzeit geltenden Fassung zurückgekehrt.<br />

d) Die Bedeutung der Einführung einer UVP hat der Deutsche <strong>Rat</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Landespflege</strong> in Heft 56 seiner Schriftenreihe „Zur Umweltverträglichkeitsprüfung"<br />

ebenfalls ausführlich hervorgehoben.<br />

Gerade bei touristischen Großprojekten, wie Ferienhaussiedlungen,<br />

Freizeitzentren u. ä., ist eine umfassende Überprüfung<br />

aller Auswirkungen auf die Umwelt durch unabhängige Sachverständige<br />

von großer Wichtigkeit. Dabei sind auch Belastungsgrenzen<br />

zu ermitteln und Schutzgebiete zu sichern,<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, Gestaltung und Entwicklung<br />

der Landschaft aufzuzeigen und Möglichkeiten zur Umnutzung<br />

geeigneter Brach- und ehemaliger Industrie- und Gewerbeflächen<br />

<strong>für</strong> Freizeit und Erholungszwecke zu überprüfen.<br />

e) Ein letzter Punkt, der Anlaß zu Verbesserungen im materiellen<br />

Naturschutzrecht geben könnte, ist das Betretungsrech t. Zumindest<br />

überlegenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber selbst<br />

bestimmte, besonders sensible Flächentypen bzw. die Natur<br />

erheblich gefährdende Betretungsformen vom Betretungsrecht<br />

ausnehmen würde. Jedenfalls in Naturschutzgebieten<br />

sollte ein Wegegebot nach dem Vorbild des § 24 (2) Niedersächsisches<br />

Naturschutzgesetz eingeführt werden.<br />

Das <strong>für</strong> den Ausgleich von Freizeit- und Erholungsinteressen einerseits<br />

und Naturschutzbelangen andererseits vielleicht wichtigste<br />

Instrument ist bei der rechtspolitischen Betrachtung bislang<br />

ausgeklammert geblieben: die Landschaftsplanung.<br />

a) Die Landschaftsplanung als Fachplanung umfaßt die Bereiche<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Erholungsvorsorge.<br />

Eine zusätzliche . Fachplanung Erholung und<br />

Freizeit" ist daher weder erforderlich noch den Interessen des<br />

Naturschutzes dienlich.<br />

b) Auch bei der Landschaftsplanung liegt die Hauptproblematik<br />

im Vollzug der geltenden Vorschriften. Da den Ländern bei der<br />

Landschaftsplanung ein erheblicher Regelungsspielraum verblieben<br />

ist, existiert eine ganze Reihe unterschiedlicher Modelle<br />

und Lösungen, insbesondere was das Verhältnis zwischen<br />

Landschaftsplänen und Raumplänen und die Verbindlichkeit<br />

der einen Planung <strong>für</strong> die andere betrifft. Nicht zuletzt ist bereits<br />

dieser Verzicht des Bundesgesetzgebers auf eindeutige, länderverbindliche<br />

Vorschriften und der daraus folgende Mangel<br />

an Klarheit, Bestimmtheit, Einheitlichkeit und letztendlich Wirksamkeit<br />

der landesrechtlichen Regelungen mit Ursache <strong>für</strong> die<br />

Vollzugsdefizite bei der Aufstellung von Landschaftsplänen.<br />

Wünschenswert wäre es demnach, wenn der Bund seine Rahmenkompetenz<br />

in Art. 75 Nr. 3 Grundgesetz ausschöpfen und<br />

einheitliche Vorschriften über Verbindlichkeit von Landschaftsplänen<br />

und die Zuständigkeit zu deren Aufstellung erlassen<br />

würde. Dabei sollte die Kompetenz zur Aufstellung der fachlichen<br />

Pläne den Naturschutzbehörden übertragen werden; diese<br />

Pläne könnten dann Grundlage <strong>für</strong> die gemeindlichen Landschaftspläne<br />

sein, die auf der Ebene der Bauleitplanung von<br />

den Gemeinden aufgestellt werden. Dabei sollte da<strong>für</strong> gesorgt<br />

werden, daß die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Fachpla·<br />

nung tatsächlich in die gemeindlichen Bauleitpläne eingehen,<br />

so daß die Landschaftsplanung wirklich eine ökologische Vorlaufplanung<br />

darstellt. Vor allem müssen die Aufsichtsbehörden<br />

bei der Überprüfung der Bauleitplanung ihre Kompetenzen<br />

ausschöpfen und ggf. ihre Zustimmung zu den Plänen verweigern<br />

bzw. deren Aufhebung betreiben.<br />

3.5 zusammenfassende Empfehlungen -<br />

die Antworten der <strong>Landespflege</strong><br />

In den vorhergehenden Abschnitten wurden die Probleme und<br />

Konflikte, die sich aus den Ansprüchen der Nutzungen Freizelt<br />

und Erholung an Natur und Landschaft ergeben, dargestellt.<br />

Die ebenfalls oben vorgestellten Lösungsansätze werden im<br />

folgenden zu Empfehlungen <strong>für</strong> die künftige Planung und Ent·<br />

wicklung im Freizeit- und Erholungssektor zusammengefaßt.<br />

Es muß davon ausgegangen werden, daß der Bedarf an Ein·<br />

richtungen und Flächen <strong>für</strong> die Freizeit- und Erholungsnut·<br />

zung unter den derzeitigen Rahmenbedingungen weiter ansteigen<br />

wird.<br />

Der Deutsche <strong>Rat</strong> <strong>für</strong> <strong>Landespflege</strong> vertritt die Auffassung -<br />

wie sie auch in den Grundsätzen(§ 2) des 2. Novellierungsentwurfes<br />

des Bundesnaturschutzgesetzes (Stand: 27. Febr.<br />

1989) enthalten ist-, daß Natur und Landschaft einerseits <strong>für</strong><br />

die Erholung des Menschen zu schützen, zu pflegen, zu ent·<br />

wickeln und wiederherzustellen sind und genutzt werden dür·<br />

fen, andererseits die Freizeit- und Erholungsansprüche dort<br />

zurücktreten müssen, wo Natur und Landschaft durch Freizeit·<br />

und Erholungsnutzung gefährdet s ind.<br />

Zur Lösung der Konflikte, die die <strong>Landespflege</strong> unmittelbar be·<br />

t reffen, wird folgendes vorgeschlagen:<br />

- Die vorhandene Freizeitinfrastruktur sollte regelmäßig in<br />

ihren Erscheinungsformen, ihrem Flächenanspruch und lh·<br />

rer Verteilung bundesweit erfaßt und statistisch aufbereitet<br />

werden. Zur Zeit liegen nur vereinzelt statistische Daten vor.<br />

Die Daten können im Rahmen des Flächennutzungskatasters<br />

oder der Bodenstatistik erfaßt werden; auch die Einrichtung<br />

einer eigenen Freizeitdatenbank erscheint sinn·<br />

voll.<br />

- In der Landes- und Regionalplanung müssen die Ziele der<br />

Freizeit- und Erholungsentwicklung (dargestellt in eigenen<br />

Freizeitentwicklungsplänen) in Zusammenarbeit mit der<br />

Landschaftsplanung besser als bisher abgestimmt wer·<br />

den. Es Ist ein integriertes Zielkonzept notwendig, das so·<br />

wohl den Ansprüchen der Erholungsuchenden - vertreten<br />

z. B. durch Ihre Verbände - als auch den Schutzzielen <strong>für</strong><br />

Natur und Landschaft Rechnung tragen muß.<br />

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