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Scan (50 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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Adolf Friedrich Weiss<br />

Freizeit- und Erholungsplanung - fehlen geeignete Ordnungs- und<br />

Lenkungsmaßnahmen sowie ausreichende Vorgaben der Regionalplanung?<br />

Einleitung<br />

- Ist die Überbelastung des Ammersees mit 54<strong>50</strong> Bootsliegeplätzen<br />

an Bojen, Stegen, in Häfen und auf dem Land tatsächlich<br />

die Folge des Versagens der Regionalplanung?<br />

- Ist die regelmäßige Überflutung der freien Landschaft durch<br />

Massen von Menschen - insbesondere aus den Verdichtungsräumen<br />

- begründet im Fehlen geeigneter Ordnungs- und<br />

Lenkungsmaßnahmen?<br />

Klafft in dem System der Raumplanung der Bundesrepublik tatsächlich<br />

eine gravierende Lücke zwischen der gemeindlichen<br />

Bauleitplanung und den übergeordneten weitmaschigen Konzepten<br />

der Raumordnung und Landesplanung?<br />

Ich meine: Nein.<br />

Deshalb müßte das Thema eigentlich lauten: Die Vielfalt geeigneter<br />

Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen sowie ausreichende<br />

Vorgaben durch die Regionalplanung.<br />

Aber das würde sicherlich einen Proteststurm auslösen. Deshalb<br />

möchte ich als praktizierender „bayerischer Regionalplaner der ersten<br />

Stunde" das mir gestellte Thema nur mit einem Fragezeichen<br />

versehen und die Frage in den Raum stellen:<br />

Haben wir nicht eher ein Zuviel an Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen?<br />

2 Verfügbares Potential regionaler Steuerungsinstrumente<br />

(unvollständig)<br />

Wohl das älteste Ordnungsinstrument der Landesplanung <strong>für</strong> den<br />

Bereich Freizeit und Erholung ist das Programm „Freizeit und Erholung".<br />

Die Bayer. Staatsregierung hat es bereits am 28. April 1970<br />

verabschiedet, unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Bayer. Landesplanungsgesetzes<br />

vom 6. Februar 1970. Damit wurde in Bayern<br />

bereits vor 18 Jahren deutlich gemacht, daß eine Verbesserung der<br />

Erholungsmöglichkeiten, und damitihre Ordnung und Lenkung nur<br />

in einem engen Zusammenwirken staatlicher, kommunaler und privater<br />

Stellen und Träger wirkungsvoll durchgeführt werden kann.<br />

Im Vordergrund dieses Programmes stand damals die Ausweisung<br />

von 35 Naherholungsgebieten. Grundlage dieser Konzeption war<br />

Art. 141 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Bayern. Er lautet:<br />

„Der Genuß der Naturschönheiten und Erholung in derfreien Natur,<br />

insbesondere das Betreten von Wald- und Bergweide, das Befahren<br />

der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte<br />

in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Staat und Gemeinde<br />

sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge<br />

zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen<br />

Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen<br />

des Eigentumsrechts freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks<br />

anzulegen."<br />

Es erscheint mir keineswegs nebensächlich, daß mit diesem Programm<br />

die Bayer. Staatsregierung als erste Landesregierung in der<br />

Bundesrepublik Deutschland eine Konzeption vorgelegt hat, mit<br />

der das Grundbedürfnis Freizeit und Erholung als gesellschaftspolitische<br />

Aufgabe erkannt, geordnet und gelenkt werden konnte. Das<br />

Programm bezweckte die Sicherstellung von Nah- und Ferienerholungsgebieten<br />

einschließlich der zugehörigen Einrichtungen,<br />

um eine optimale Erholung zu ermöglichen und die Besucherströme<br />

aus bereits überlasteten Gebieten in neue Erholungsräume zu<br />

lenken.<br />

Im Rahmen dieses Programmes wurde ferner eine Freizeitkartei<br />

geschaffen, die detailliert über das Angebot an Freizeit- und Erholungseinrichtungen<br />

informiert.<br />

Die Naherholungsgebiete bilden in Bayern ein besonderes Instrument<br />

zur Ordnung und Lenkung der Ansprüche auf landschaftsgebundene<br />

Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Sie trugen damit<br />

schon frühzeitig dazu bei, den wachsenden Flächenbedarf <strong>für</strong><br />

Freizeit- und Erholungseinrichtungen gemäß den Grundsätzen<br />

und Zielen der Raumordnung zu lenken, um die Bed rohung des<br />

Naturraumes durch den Menschen zu reduzieren.<br />

Neben diesem Programm verfügt die Landesplanung in Bayern<br />

zwischenzeitlich über weitere Instrumentarien zur Ordnung und<br />

Lenkung der Freizeit- und Erholungsaktivitäten.<br />

Zu den frühen Ordnungsinstrumenten der bayer. Landes- und Regionalplanung<br />

sind noch zu zählen:<br />

- Der Teilabschnitt des Landesentwicklungsprogrammes Bayern<br />

.Erholungslandschaft Alpen" vom 22. August 1972.<br />

Mit diesem Programm wurden bereits vor 16 Jahren die Weichen<br />

gestellt, um die bayerischen Alpen als Lebensraum <strong>für</strong> die<br />

dort wohnenden Menschen zu erhalten und zu gestalten. Die<br />

ökologisch wertvollen Freiräume dieses Gebietes werden vor<br />

drohenden Eingriffen geschützt. Naherholung und Fremdenverkehrwurden<br />

damit so geregelt, daß der schmale Streifen des<br />

bayerischen Alpenraumes sowohl den Anforderungen der Erholungsuchenden<br />

und der einheimischen Bevölkerung als<br />

auch den Erfordernissen des Naturhaushaltes gewachsen bleiben<br />

soll.<br />

- Der Beschluß des Bayer. Landtages am 23. 4. 1975 über 11 allgemeine<br />

Grundsätze im Blick auf die Überlastung der bayerischen<br />

Seen durch Bootsbetrieb und <strong>für</strong> die Erweiterung bestehender<br />

und die Errichtung neuer Segelhäfen bzw. Landliegeplätze.<br />

Diese Grundsätze wurden in den Reg ionalplan München (Kap.<br />

B VII Erholung Ziff. 3.6 Begründung) übernommen und somit zu<br />

verbindlichen Vorgaben.<br />

- Grundsätze und Planungsrichtlinien zum Ausbau bestehender<br />

und zur Planung weiterer Campingplätze. Interne Untersuchung<br />

der Regierung von Oberbayern vom 1. 7. 1976 über .Neue<br />

Campingplätze in Oberbayern unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Dauercampingverhältnisse".<br />

Zu den jüngeren Lenkungsmaßnahmen lassen sich u. a. rechnen:<br />

- Das bayerische Seeuferkonzept<br />

Es hat <strong>für</strong> die Erhaltung und Sicherung der Seeufer besondere<br />

Bedeutung erlangt. Umgesetzt worden ist es u. a. im Regionalplan<br />

Südostoberbayern, der am 1. Dezember 1988 in Kraft trat.<br />

Das entsprechende Ziel lautet dort im Kapitel B VII Erholung 1.4:<br />

„Die Seen in der Region sollen entsprechend ihrer Belastbarkeit<br />

<strong>für</strong> die Erholung genutzt und gesichert werden''.<br />

Hinter dieser lapidaren Zielaussage steht eine lückenlose Gliederung<br />

und kartografische Darstellung der einzelnen Seeuferabschnitte<br />

in folgende Schutzkategorien:<br />

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