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Scan (50 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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zung nicht immer geeignet (vgl. Abschn. 2.1.2). Dies betrifft auch<br />

agrarische Landschaften, die von Gehölzen und wertvollen Landschaftsbestandteilen<br />

(Flurgehölze, Terrassenabsätze, Feuchtgebiete,<br />

kleine Wasserläufe) freigeräumt worden sind. In diesen<br />

Landschaften ist es notwendig, die beseitigten Landschaftselemente<br />

wieder zu ersetzen, um sie so attraktiver <strong>für</strong> extensive Freizeitnutzungen<br />

wie Wandern oder Radtatiren zu gestalten.<br />

Die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis- und<br />

Erholungsraum ist ein wesentliches Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />

Hier liegt eine Aufgabe <strong>für</strong> die Landschaftsplanung vor,<br />

der sich die zuständigen Behörden <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege<br />

mit dem Landschaftsplan in Form des Fachplanes<br />

und die Gemeinden mit dem gemeindlichen Landschaftsplan im<br />

Bereich der Bauleitplanung stärker widmen müssen als dies bisher<br />

der Fall war.<br />

Die Landschaftsplanung wird sich hierbei zwar auf gesetzlich geschützte<br />

Flächen, insbesondere die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete<br />

und Naturparke - in eingeschränktem Maße<br />

auch die National parke - stützen, wird aber in ihren Erhaltungsund<br />

Gestaltungsmaßnahmen auch wertvolle Kulturlandschaften<br />

sowie regionale Grünzüge und stadtnahe Grünflächen einbeziehen.<br />

Der Gestaltung geordneter, mit Gehölzen zweckmäßig gegliederter<br />

Kulturlandschaften kommt insoweit eine besondere Bedeutung<br />

zu, als viele Menschen sich mit dieser Art der Landschaft und<br />

Landwirtschaft verbunden fühlen. Dies ist auch eine Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die zu fördernde Aktion .Ferien auf dem Bauernhof".<br />

Der Landschaftsplan auf der Ebene des Flächennutzungsplanes<br />

und der Grünordnungsplan auf der Ebene des Bebauungsplanes<br />

stellen den Bestand an natürlichen Gegebenheiten dar, bewerten<br />

diese und schlagen Maßnahmen zur Pflege, Gestaltung und Entwicklung<br />

der Landschaft vor. Dabei berücksichtigen sie auch die<br />

Eignung des Plangebietes <strong>für</strong> Freizeit und Erholung unter Abwägung<br />

der Ansprüche des Naturschutzes; die eingangs erwähnten<br />

baulichen Fehlentwicklungen können damit rechtzeitig verhindert<br />

werden.<br />

Von seilen der Wasserwirtschaft ist erkannt worden, daß der Ausbau<br />

oder die Regulierung vieler Wasserläufe in der Vergangenheit<br />

einseitig technisch ausgerichtet waren. Vielerorts werden Mittel<br />

bereitgestellt, um hier mit Rückbaumaßnahmen zu einer naturnäheren<br />

Gestaltung beizutragen. Für diese Rückbaumaßnahmen ist<br />

der Landschaftspflegerische Begleitplan erforderlich.<br />

Ein wesentliches Instrument zur Umsetzung von landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen, die die Attraktivität ausgeräumter Kulturlandschaften<br />

steigern, ist in der Flurbereinigung zu sehen; die Neufassung<br />

des Flurbereinigungsgesetzes 1976 sieht vor, daß ein<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan als Bestandteil des Wegeund<br />

Gewässerplanes aufzustellen ist In diesem Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan werden die notwendigen Maßnahmen zur<br />

Gestaltung und Gliederung der Feldflur dargestellt. Dabei können<br />

auch Anlagen <strong>für</strong> extensive Freizeit- und Erholungsnutzungen<br />

(Wandern, Radfahren) vorgesehen werden.<br />

Da in einigen landwirtschaftlich genutzten Gebieten Flächenstillegungen<br />

zu erwarten sind. kann sich hier die Möglichkeit bieten, Flächen<br />

<strong>für</strong> intensivere Freizeitaktivitäten (z. B. Golf) anzulegen. Allerdings<br />

ist die Umweltverträglichkeit vorher zu prüfen.<br />

Wenn die Probleme und Zielkonflikte im Bereich Freizeit und Erholung<br />

befriedigend gelöst werden sollen, bedarf es neben einschlägiger<br />

Maßnahmen der Länder und Gemeinden sicher auch der Änderung<br />

und Verbesserung des geltenden Naturschutzrechts, also<br />

einer Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes und der Ausfüllungsgesetze<br />

der Länder. Auf einige sehr dringende Sachgebiete<br />

wird in Abschnitt 3.3 besonders hingewiesen.<br />

3.2.4 Geschützte und schutzwürdige Gebiete<br />

Die Konfliktlösung zwischen Naturschutz und Freizeitnutzung ist in<br />

den geschützten (NSG, ND, GLB) und schutzwürdigen Gebieten eine<br />

besonders dringende Forderung, da durch Einengung und Umweltbelastung<br />

in vielen Lebensbereichen der Drang nach freier Betätigung<br />

in unberührter Natur ständig zunimmt Auch das wachsende<br />

Umweltbewußtsein und das Wissen um das unaufhaltbare<br />

Schwinden der letzten Reste natürlicher Landschaft führen zu einer<br />

zunehmenden Hinwendung zum Naturerlebnis mit dem Ziel,<br />

Tiere und Pflanzen in ihrem natürlichen Lebensraum zu beobachten.<br />

Da Naturschutzgebiete und schutzwürdige Gebiete diese Voraussetzungen<br />

noch am ehesten erfüllen, wächst der Druck auf diese<br />

ständig.<br />

Eine Konfliktlösung ist nur möglich durch die Schaffung von praktikablen<br />

Entwicklungskonzepten <strong>für</strong> den Naturschutz. Diese müsen<br />

auf der Grundlage differenzierter ökologischer Datenauswertung<br />

(z. B. Biotopkataster) und ggf. durch weitere erforderliche Datenerhebung<br />

geschaffen werden.<br />

Solche Entwicklungskonzepte sollten beinhalten:<br />

- differenzierte Analyse der Ökosystemstruktur der Schutzgebiete<br />

bzw. der schutzwürdigen Gebiete (Bestandsaufnahme/<br />

Siruktur und Funktion/ Belastbarkeit usw.),<br />

- Festsetzung von Schutz- und Entwicklungszielen,<br />

- großräumige Konzeption und Definition von Zielvorstellungen<br />

über Art und Umfang zu erhaltender und zu entwickelnder naturnaher<br />

Ökosysteme, d. h. im einzelnen:<br />

• welche Strukturen sind noch vorhanden<br />

• welche Strukturen sind noch funktionsfähig<br />

• welche Strukturen sind unter welchen Voraussetzungen regenerationsfähig<br />

• welche Mindestareale (Flächengrößen) und welche Mindestarealdichte<br />

(Vernetzung) ist erforderlich (z. B. <strong>für</strong> die Erhaltung<br />

überlebensfähiger Populationen),<br />

- Darstellung definierter Flächenansprüche des Naturschutzes<br />

(Flächen <strong>für</strong> den Biotop- und Artenschutz) in z. B. Landesentwicklungsprogrammen,<br />

Regionalplanungen und Gebietsentwicklungsplänen,<br />

Landschaftsrahmenplänen (Wahrnehmung<br />

der steuernden Funktionen dieser Planungsinstrumente),<br />

- konkrete und detaillierte Vorgaben über Schutzgebiete bzw. erforderliche<br />

Schutzgebietsausweisungen in der Landschaftsplanung<br />

(Art, Größe, Schutzziele, Maßnahmen),<br />

- konsequente Trennung der Funktionen (Entflechtung) von Naturschutz<br />

und Erholung, wenn das Schutzziel durch Freizeitnutzung<br />

gefährdet ist (Vollzug der Vorrangigkeit des Schutzzieles<br />

gern. BNatSchG),<br />

- Prüfung des Erfordernisses der Freizeitaktivitäten; hier ist eine<br />

wesentlich kritischere Haltung zur Freizeitplanung erforderlich;<br />

so sind ggf. Bedarfsnachweise zu führen und Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />

anzustellen, die Anwendung des Eingriffsparagraphen(§<br />

8 BNatSchG) ist häufig gerechtfertigt,<br />

- Schaffung von Alternativangeboten <strong>für</strong> Freizeit und Erholung,<br />

- Gewinnung der Freizeitverbände <strong>für</strong> die Ziele des Naturschutzes,<br />

- Steigerung der Gesamtattraktivität der Landschaft<br />

• im Wohnumfeld,<br />

• in Erholungs- und Feriengebieten<br />

• Schaffung von attraktiven Erholungseinrichtungen in ökologisch<br />

unempfindlichen Bereichen,<br />

- Aktivierung der Bürger <strong>für</strong> die Interessen des Natur- und Umweltschutzes<br />

• durch Erziehungsarbeit (Schulen, Volkshochschulen, Vereine)<br />

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