Scan (50 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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zung nicht immer geeignet (vgl. Abschn. 2.1.2). Dies betrifft auch<br />
agrarische Landschaften, die von Gehölzen und wertvollen Landschaftsbestandteilen<br />
(Flurgehölze, Terrassenabsätze, Feuchtgebiete,<br />
kleine Wasserläufe) freigeräumt worden sind. In diesen<br />
Landschaften ist es notwendig, die beseitigten Landschaftselemente<br />
wieder zu ersetzen, um sie so attraktiver <strong>für</strong> extensive Freizeitnutzungen<br />
wie Wandern oder Radtatiren zu gestalten.<br />
Die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis- und<br />
Erholungsraum ist ein wesentliches Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />
Hier liegt eine Aufgabe <strong>für</strong> die Landschaftsplanung vor,<br />
der sich die zuständigen Behörden <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege<br />
mit dem Landschaftsplan in Form des Fachplanes<br />
und die Gemeinden mit dem gemeindlichen Landschaftsplan im<br />
Bereich der Bauleitplanung stärker widmen müssen als dies bisher<br />
der Fall war.<br />
Die Landschaftsplanung wird sich hierbei zwar auf gesetzlich geschützte<br />
Flächen, insbesondere die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete<br />
und Naturparke - in eingeschränktem Maße<br />
auch die National parke - stützen, wird aber in ihren Erhaltungsund<br />
Gestaltungsmaßnahmen auch wertvolle Kulturlandschaften<br />
sowie regionale Grünzüge und stadtnahe Grünflächen einbeziehen.<br />
Der Gestaltung geordneter, mit Gehölzen zweckmäßig gegliederter<br />
Kulturlandschaften kommt insoweit eine besondere Bedeutung<br />
zu, als viele Menschen sich mit dieser Art der Landschaft und<br />
Landwirtschaft verbunden fühlen. Dies ist auch eine Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> die zu fördernde Aktion .Ferien auf dem Bauernhof".<br />
Der Landschaftsplan auf der Ebene des Flächennutzungsplanes<br />
und der Grünordnungsplan auf der Ebene des Bebauungsplanes<br />
stellen den Bestand an natürlichen Gegebenheiten dar, bewerten<br />
diese und schlagen Maßnahmen zur Pflege, Gestaltung und Entwicklung<br />
der Landschaft vor. Dabei berücksichtigen sie auch die<br />
Eignung des Plangebietes <strong>für</strong> Freizeit und Erholung unter Abwägung<br />
der Ansprüche des Naturschutzes; die eingangs erwähnten<br />
baulichen Fehlentwicklungen können damit rechtzeitig verhindert<br />
werden.<br />
Von seilen der Wasserwirtschaft ist erkannt worden, daß der Ausbau<br />
oder die Regulierung vieler Wasserläufe in der Vergangenheit<br />
einseitig technisch ausgerichtet waren. Vielerorts werden Mittel<br />
bereitgestellt, um hier mit Rückbaumaßnahmen zu einer naturnäheren<br />
Gestaltung beizutragen. Für diese Rückbaumaßnahmen ist<br />
der Landschaftspflegerische Begleitplan erforderlich.<br />
Ein wesentliches Instrument zur Umsetzung von landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen, die die Attraktivität ausgeräumter Kulturlandschaften<br />
steigern, ist in der Flurbereinigung zu sehen; die Neufassung<br />
des Flurbereinigungsgesetzes 1976 sieht vor, daß ein<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan als Bestandteil des Wegeund<br />
Gewässerplanes aufzustellen ist In diesem Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan werden die notwendigen Maßnahmen zur<br />
Gestaltung und Gliederung der Feldflur dargestellt. Dabei können<br />
auch Anlagen <strong>für</strong> extensive Freizeit- und Erholungsnutzungen<br />
(Wandern, Radfahren) vorgesehen werden.<br />
Da in einigen landwirtschaftlich genutzten Gebieten Flächenstillegungen<br />
zu erwarten sind. kann sich hier die Möglichkeit bieten, Flächen<br />
<strong>für</strong> intensivere Freizeitaktivitäten (z. B. Golf) anzulegen. Allerdings<br />
ist die Umweltverträglichkeit vorher zu prüfen.<br />
Wenn die Probleme und Zielkonflikte im Bereich Freizeit und Erholung<br />
befriedigend gelöst werden sollen, bedarf es neben einschlägiger<br />
Maßnahmen der Länder und Gemeinden sicher auch der Änderung<br />
und Verbesserung des geltenden Naturschutzrechts, also<br />
einer Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes und der Ausfüllungsgesetze<br />
der Länder. Auf einige sehr dringende Sachgebiete<br />
wird in Abschnitt 3.3 besonders hingewiesen.<br />
3.2.4 Geschützte und schutzwürdige Gebiete<br />
Die Konfliktlösung zwischen Naturschutz und Freizeitnutzung ist in<br />
den geschützten (NSG, ND, GLB) und schutzwürdigen Gebieten eine<br />
besonders dringende Forderung, da durch Einengung und Umweltbelastung<br />
in vielen Lebensbereichen der Drang nach freier Betätigung<br />
in unberührter Natur ständig zunimmt Auch das wachsende<br />
Umweltbewußtsein und das Wissen um das unaufhaltbare<br />
Schwinden der letzten Reste natürlicher Landschaft führen zu einer<br />
zunehmenden Hinwendung zum Naturerlebnis mit dem Ziel,<br />
Tiere und Pflanzen in ihrem natürlichen Lebensraum zu beobachten.<br />
Da Naturschutzgebiete und schutzwürdige Gebiete diese Voraussetzungen<br />
noch am ehesten erfüllen, wächst der Druck auf diese<br />
ständig.<br />
Eine Konfliktlösung ist nur möglich durch die Schaffung von praktikablen<br />
Entwicklungskonzepten <strong>für</strong> den Naturschutz. Diese müsen<br />
auf der Grundlage differenzierter ökologischer Datenauswertung<br />
(z. B. Biotopkataster) und ggf. durch weitere erforderliche Datenerhebung<br />
geschaffen werden.<br />
Solche Entwicklungskonzepte sollten beinhalten:<br />
- differenzierte Analyse der Ökosystemstruktur der Schutzgebiete<br />
bzw. der schutzwürdigen Gebiete (Bestandsaufnahme/<br />
Siruktur und Funktion/ Belastbarkeit usw.),<br />
- Festsetzung von Schutz- und Entwicklungszielen,<br />
- großräumige Konzeption und Definition von Zielvorstellungen<br />
über Art und Umfang zu erhaltender und zu entwickelnder naturnaher<br />
Ökosysteme, d. h. im einzelnen:<br />
• welche Strukturen sind noch vorhanden<br />
• welche Strukturen sind noch funktionsfähig<br />
• welche Strukturen sind unter welchen Voraussetzungen regenerationsfähig<br />
• welche Mindestareale (Flächengrößen) und welche Mindestarealdichte<br />
(Vernetzung) ist erforderlich (z. B. <strong>für</strong> die Erhaltung<br />
überlebensfähiger Populationen),<br />
- Darstellung definierter Flächenansprüche des Naturschutzes<br />
(Flächen <strong>für</strong> den Biotop- und Artenschutz) in z. B. Landesentwicklungsprogrammen,<br />
Regionalplanungen und Gebietsentwicklungsplänen,<br />
Landschaftsrahmenplänen (Wahrnehmung<br />
der steuernden Funktionen dieser Planungsinstrumente),<br />
- konkrete und detaillierte Vorgaben über Schutzgebiete bzw. erforderliche<br />
Schutzgebietsausweisungen in der Landschaftsplanung<br />
(Art, Größe, Schutzziele, Maßnahmen),<br />
- konsequente Trennung der Funktionen (Entflechtung) von Naturschutz<br />
und Erholung, wenn das Schutzziel durch Freizeitnutzung<br />
gefährdet ist (Vollzug der Vorrangigkeit des Schutzzieles<br />
gern. BNatSchG),<br />
- Prüfung des Erfordernisses der Freizeitaktivitäten; hier ist eine<br />
wesentlich kritischere Haltung zur Freizeitplanung erforderlich;<br />
so sind ggf. Bedarfsnachweise zu führen und Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />
anzustellen, die Anwendung des Eingriffsparagraphen(§<br />
8 BNatSchG) ist häufig gerechtfertigt,<br />
- Schaffung von Alternativangeboten <strong>für</strong> Freizeit und Erholung,<br />
- Gewinnung der Freizeitverbände <strong>für</strong> die Ziele des Naturschutzes,<br />
- Steigerung der Gesamtattraktivität der Landschaft<br />
• im Wohnumfeld,<br />
• in Erholungs- und Feriengebieten<br />
• Schaffung von attraktiven Erholungseinrichtungen in ökologisch<br />
unempfindlichen Bereichen,<br />
- Aktivierung der Bürger <strong>für</strong> die Interessen des Natur- und Umweltschutzes<br />
• durch Erziehungsarbeit (Schulen, Volkshochschulen, Vereine)<br />
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