Scan (50 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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Aus der Sicht der Regionalplanung ist es angezeigt, neben dem<br />
unabdingbar notwendigen Fachbereich <strong>für</strong> den klassischen Naturschutz<br />
- der heute insbesondere die wesentliche Aufgabe des Artenschutzes<br />
zu versehen hat - einen eigenständigen Aufgabenbereich<br />
„Landschaftsentwicklung" einzurichten. Die Notwendigkeit<br />
hier<strong>für</strong> dürfte auch aufgrund der bisher gemachten Ausführungen<br />
aller Referenten dieses internen Kolloquiums so offensichtlich<br />
sein, daß es keiner weiteren fachlichen Begründung bedarf.<br />
Zu dessen Aufgabenfeld sollten u.a gehören<br />
- die Erarbeitung von<br />
• Konzepten <strong>für</strong> die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft<br />
als Vorgaben <strong>für</strong> die Regionalplanung,<br />
• Kriterien und ökologischen Erfordernissen <strong>für</strong> die Freizeitnutzung,<br />
• ökologischen Standards zur Beurteilung der einzelnen<br />
Raumansprüche der verschiedenen Fachplanungsträger:<br />
- die Koordination der Landschafts- und Grünordnungsplanung<br />
innerhalb der einzelnen Fachplanungsträger z.B. aus den<br />
Fachbereichen:<br />
• Bauleitplanunung<br />
• Wasserwirtschaft<br />
• Flurbereinigung<br />
• Straßenbau<br />
• Technischer Umweltschutz<br />
• Land- und Forstwirtschaft<br />
Aus meiner persönlichen Sicht wäre es wünschenswert mindestens<br />
<strong>für</strong> jeden Regierungsbezirk einen „Fachbereich Landschaftsentwicklung"<br />
als eigenständige Organisationseinheit einzurichten,<br />
der die genannten dringend notwendigen querschnittsorientierten<br />
Ordnungs- und Lenkungskonzepte erarbeitet. Die derzeit<br />
bestehenden Fachreferate Naturschutz sollten sich gemäß ihrer<br />
Zielsetzung und Aufgabenstellung verstärkt den ihnen zugewachsenen<br />
Aufgaben widmen.<br />
Nur in einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen<br />
Regionalplanung und Fachplanungsträger ist es möglich, den uns<br />
allen zugefallenen Grundsatzauftrag zu erfüllen, wie er aus 1. Mose<br />
2, Vers 15 abgeleitet werden kann, nämlich unseren Lebensraum<br />
zu bebauen und zu bewahren.<br />
Die Anlage eines Ferienhausgebietes in empfindlichen Landschaften bedarf sowohl der Vorentscheidung durch die Regionalplanung als auch der Bauleitplanung<br />
mit einem verbindlichen Landschaftsplan, der die Einordnung in die umgebende Landschaft darstellt.<br />
(Foto: Olschowy)<br />
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