6.1.1. Synthesebericht Projektänderungen Tunnelbauwerke
6.1.1. Synthesebericht Projektänderungen Tunnelbauwerke
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S10 Mühlviertler Schnellstraße<br />
<strong>Synthesebericht</strong><br />
Unterweitersdorf – Freistadt Nord Berichtsdatum: 07.12.2011<br />
1 ALLGEMEINES<br />
Im Zuge der Detailplanung der S 10 Mühlviertler Schnellstraße wurden Änderungen<br />
zum per Bescheid vom 03.07.2009 genehmigten Projekt vorgenommen.<br />
Das gegenständliche Einreichoperat beinhaltet die <strong>Projektänderungen</strong> bei den<br />
<strong>Tunnelbauwerke</strong>n. Die Änderungen resultieren insbesondere aus dem Bemühen des<br />
Projektwerbers, durch technische Optimierungen die Effizienz und Wirtschaftlichkeit<br />
des Projektes zu steigern sowie aus dem Fortschreiten des Standes der Technik.<br />
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Sämtliche Genehmigungstatbestände der <strong>Projektänderungen</strong> werden im Rahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren<br />
abgehandelt. Die betrifft die folgenden Rechtsmaterien:<br />
– Bundesstraßengesetz – BSTG idgF.<br />
– Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVP-G idgF.<br />
– Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG idgF.<br />
– Forstgesetz – idgF.<br />
Die rechtlichen Rahmenbedingungen von <strong>Projektänderungen</strong>, sowie von Änderungen<br />
von bescheidmäßigen Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen) sind<br />
grundsätzlich in § 24g des UVP-G geregelt. Diese Bestimmung unterscheidet<br />
zunächst zwischen<br />
– <strong>Projektänderungen</strong> mit denen Ergebnissen des UVP-Verfahrens Rechnung<br />
getragen wird (§ 24g Abs. 1 Z 1 UVP-G),<br />
– <strong>Projektänderungen</strong> ohne nachteilige Umweltauswirkungen (§ 24g Abs. 1 Z 2<br />
UVP-G),<br />
– <strong>Projektänderungen</strong> mit nachteiligen Umweltauswirkungen (§ 24g Abs. 2 UVP-G).<br />
Wird mit einer Projektänderung Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Rechnung getragen (z.B. Umsetzung von Auflagen), so sind diese Änderungen direkt<br />
in den materienrechtlichen Einreichoperaten bzw. im Bauprojekt umzusetzen.<br />
§ 24h Abs. 2 UVP-G erlaubt der Behörde darüber hinaus „geringfügige<br />
Abweichungen“ vom bewilligten Vorhaben in Anwendung des § 24g Abs. 1 nach<br />
Einlangen der Fertigstellungsanzeige zu genehmigen.<br />
Verfasser: M01-M08 Seite 14 von 213<br />
6_1_01_<strong>Synthesebericht</strong>-Tunnel.doc