ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Es dient deshalb vordergründig allein der Marktbeobachtung und als vor Ort befindliches<br />
Kommunikationsorgan für das ausländische Stammhaus. Aus diesem Grund kann das<br />
Repräsentanzbüro weder im eigenen Namen noch im Namen der ausländischen<br />
Gesellschaft Verträge abschlieβen. Es kann dadurch allenfalls in der<br />
Vertragsanbahnung unterstützende Aktivitäten entfalten.<br />
Für die Unterhaltung eines Representative Office ist die Beantragung einer<br />
Betriebslizenz erforderlich, welche für eine Dauer von einem Jahr ausgestellt wird. Diese<br />
Lizenz ist jährlich zu erneuern. Für alle Handlungen des Representative Office haftet die<br />
ausländische Trägergesellschaft.<br />
Eintragung<br />
Die Anmeldung ist gerade für ausländische Gesellschaften umfangreich, da die in<br />
ausländischer Sprache befindlichen Gesellschaftsurkunden des Stammhauses übersetzt<br />
werden müssen. Zur Anmeldung ist die Einreichung der folgenden Unterlagen<br />
erforderlich:<br />
- die durch einen Wirtschaftsprüfer testierte Geschäftsbilanz des letzten<br />
Geschäftsjahres,<br />
- die beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszugs,<br />
- eine Mitteilung der Höhe des Stammkapitals des Stammhauses,<br />
- eine Mitteilung der Gesellschafter des Stammhauses und weiterer Informationen<br />
zum Stammhaus,<br />
- eine Einreichung einer Prognose zu den voraussichtlichen Aufwendungen im<br />
ersten Geschäftsjahr mit Angaben zu den operativen Kosten,<br />
- eine Angabe der voraussichtlichen Mitarbeiter und deren Nationalität und<br />
- eine gründliche Beschreibung der zukünftig geplanten Tätigkeiten des<br />
Representative Office<br />
Es ist nicht unüblich, daβ die Behörde weitere Informationen nachsucht. Die<br />
Eintragungsgebühr beträgt S$200,-.<br />
Die Behörde entscheidet zumeist innerhalb von sieben Werktagen über die Erteilung<br />
oder Versagung der Erlaubnis. Die Entscheidung unterliegt dem alleinigen Ermessen<br />
der Behörde. Eine vorherige rechtliche Überprüfung der beabsichtigen Aktivitäten mit<br />
den Regularien ist ratsam. Nach Ablauf der einjährigen Betriebsfrist ist ein ein<br />
Verlängerungsantrag rechtzeitig vor dem Stichtag ein<strong>zur</strong>eichen. Die Eintragungsbehörde<br />
geht davon aus, daβ nach einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren ausreichende<br />
Informationen vorliegen, um die Frage zu entscheiden, ob das Stammhaus ein<br />
Tochterunternehmen gründet oder in anderer Rechtsform im Land auftritt.<br />
Gründung einer Zweigniederlassung („Branch“)<br />
Für ein ausländisches Unternehmen, das eine Präsenz in <strong>Singapur</strong> errichten möchte,<br />
kann neben der Gründung einer eigenständigen Tochterkapitalgesellschaft in Form einer<br />
„Private Company Limited by Shares“ (kurz „Pte. Ltd.“) insbesondere aus steuerlicher<br />
Sicht die Gründung einer Zweigniederlassung (kurz „Branch“) eine sinnvolle Alternative<br />
sein.<br />
Erst nach Eintragung im singapurischen Handelsregister („Accounting and Corporate<br />
Regulatory Authority Singapore“, kurz „ACRA“) darf die Branch unter der Firma der<br />
ausländischen Gesellschaft geschäftstätig werden. Wie in Deutschland hat eine Branch<br />
keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist Teil des Stammhauses. Dies zeigt sich auch<br />
darin, dass sie zwingend den Namen des Stammhauses trägt. Die bei ihr begründeten<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 158