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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Es dient deshalb vordergründig allein der Marktbeobachtung und als vor Ort befindliches<br />

Kommunikationsorgan für das ausländische Stammhaus. Aus diesem Grund kann das<br />

Repräsentanzbüro weder im eigenen Namen noch im Namen der ausländischen<br />

Gesellschaft Verträge abschlieβen. Es kann dadurch allenfalls in der<br />

Vertragsanbahnung unterstützende Aktivitäten entfalten.<br />

Für die Unterhaltung eines Representative Office ist die Beantragung einer<br />

Betriebslizenz erforderlich, welche für eine Dauer von einem Jahr ausgestellt wird. Diese<br />

Lizenz ist jährlich zu erneuern. Für alle Handlungen des Representative Office haftet die<br />

ausländische Trägergesellschaft.<br />

Eintragung<br />

Die Anmeldung ist gerade für ausländische Gesellschaften umfangreich, da die in<br />

ausländischer Sprache befindlichen Gesellschaftsurkunden des Stammhauses übersetzt<br />

werden müssen. Zur Anmeldung ist die Einreichung der folgenden Unterlagen<br />

erforderlich:<br />

- die durch einen Wirtschaftsprüfer testierte Geschäftsbilanz des letzten<br />

Geschäftsjahres,<br />

- die beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszugs,<br />

- eine Mitteilung der Höhe des Stammkapitals des Stammhauses,<br />

- eine Mitteilung der Gesellschafter des Stammhauses und weiterer Informationen<br />

zum Stammhaus,<br />

- eine Einreichung einer Prognose zu den voraussichtlichen Aufwendungen im<br />

ersten Geschäftsjahr mit Angaben zu den operativen Kosten,<br />

- eine Angabe der voraussichtlichen Mitarbeiter und deren Nationalität und<br />

- eine gründliche Beschreibung der zukünftig geplanten Tätigkeiten des<br />

Representative Office<br />

Es ist nicht unüblich, daβ die Behörde weitere Informationen nachsucht. Die<br />

Eintragungsgebühr beträgt S$200,-.<br />

Die Behörde entscheidet zumeist innerhalb von sieben Werktagen über die Erteilung<br />

oder Versagung der Erlaubnis. Die Entscheidung unterliegt dem alleinigen Ermessen<br />

der Behörde. Eine vorherige rechtliche Überprüfung der beabsichtigen Aktivitäten mit<br />

den Regularien ist ratsam. Nach Ablauf der einjährigen Betriebsfrist ist ein ein<br />

Verlängerungsantrag rechtzeitig vor dem Stichtag ein<strong>zur</strong>eichen. Die Eintragungsbehörde<br />

geht davon aus, daβ nach einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren ausreichende<br />

Informationen vorliegen, um die Frage zu entscheiden, ob das Stammhaus ein<br />

Tochterunternehmen gründet oder in anderer Rechtsform im Land auftritt.<br />

Gründung einer Zweigniederlassung („Branch“)<br />

Für ein ausländisches Unternehmen, das eine Präsenz in <strong>Singapur</strong> errichten möchte,<br />

kann neben der Gründung einer eigenständigen Tochterkapitalgesellschaft in Form einer<br />

„Private Company Limited by Shares“ (kurz „Pte. Ltd.“) insbesondere aus steuerlicher<br />

Sicht die Gründung einer Zweigniederlassung (kurz „Branch“) eine sinnvolle Alternative<br />

sein.<br />

Erst nach Eintragung im singapurischen Handelsregister („Accounting and Corporate<br />

Regulatory Authority Singapore“, kurz „ACRA“) darf die Branch unter der Firma der<br />

ausländischen Gesellschaft geschäftstätig werden. Wie in Deutschland hat eine Branch<br />

keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist Teil des Stammhauses. Dies zeigt sich auch<br />

darin, dass sie zwingend den Namen des Stammhauses trägt. Die bei ihr begründeten<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 158

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