ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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einzuführen, um dort die Güter vor dem Versand an den Endkunden umzupacken oder<br />
Ladungen zu konsolidieren oder zu integrieren.<br />
Errichtung einer Tochtergesellschaft nach malaysischem Recht<br />
Gesellschaftsformen<br />
In Malaysia kann unternehmerische Tätigkeit in folgenden Rechtsformen ausgeübt<br />
werden:<br />
Einzelfirma (sole proprietorship);<br />
Personengesellschaft (partnership) mit mindestens zwei, aber nicht mehr als 20<br />
Gesellschaftern;<br />
lokale Kapitalgesellschaft (locally incorporated company), die nach malaysischem Recht<br />
gegründet ist, oder als ausländische Gesellschaft, die nach den Vorschriften des<br />
Companies Act 1965 registriert ist;<br />
Die Etablierung eines Unternehmens in den beiden zuerst genannten Formen ist mit<br />
einem geringen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich. Es muß nur der vom<br />
Kaufmann bzw. der Personengesellschaft geführte Name bei dem Registrar of Business<br />
(ROB) angemeldet und genehmigt werden. Unmittelbar nach der Antragstellung kann<br />
der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden. Die Genehmigung muß dann jährlich<br />
gegen eine geringe Gebühr (zwischen RM 25 und RM 50) erneuert werden. Ein weiterer<br />
Vorteil ist, daß die finanziellen Verhältnisse - anders als bei Kapitalgesellschaften - nicht<br />
für jedermann ersichtlich im Handelsregister eingetragen werden müssen. Geschäftliche<br />
Verluste können vom persönlichen Einkommen steuerlich abgesetzt werden.<br />
Ein gravierender Nachteil ist jedoch die unbeschränkte persönliche Haftung der<br />
Beteiligten.<br />
Das Recht der Personengesellschaft ist im Partnership Act 1961 geregelt und ist, soweit<br />
es das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betrifft, weitgehend disponibel. Der<br />
Abschluß eines förmlichen Gesellschaftsvertrages ist nicht vorgeschrieben. Eine<br />
Personengesellschaft kann aus 2 bis maximal 20 Partnern bestehen, die für die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbegrenzt und gesamtschuldnerisch haften. Zu<br />
bemerken ist diesbezüglich noch, daß das malaysische Recht keine der deutschen<br />
Kommanditgesellschaft vergleichbare Rechtsform kennt.<br />
Das Recht der Kapitalgesellschaften ist im Companies Act 1965 geregelt. Es gibt<br />
folgende Formen:<br />
Company limited by shares;<br />
Company limited by guarantee;<br />
Company unlimited.<br />
Die letztere Form unterscheidet sich im Hinblick auf die Haftungsverhältnisse nicht<br />
wesentlich von den Personengesellschaften. Ein ehemaliger Gesellschafter ist jedoch<br />
nur dann haftbar, wenn er erst innerhalb des letzten Jahres vor Auflösung der unlimited<br />
company ausgeschieden ist.<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 75