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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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einzuführen, um dort die Güter vor dem Versand an den Endkunden umzupacken oder<br />

Ladungen zu konsolidieren oder zu integrieren.<br />

Errichtung einer Tochtergesellschaft nach malaysischem Recht<br />

Gesellschaftsformen<br />

In Malaysia kann unternehmerische Tätigkeit in folgenden Rechtsformen ausgeübt<br />

werden:<br />

Einzelfirma (sole proprietorship);<br />

Personengesellschaft (partnership) mit mindestens zwei, aber nicht mehr als 20<br />

Gesellschaftern;<br />

lokale Kapitalgesellschaft (locally incorporated company), die nach malaysischem Recht<br />

gegründet ist, oder als ausländische Gesellschaft, die nach den Vorschriften des<br />

Companies Act 1965 registriert ist;<br />

Die Etablierung eines Unternehmens in den beiden zuerst genannten Formen ist mit<br />

einem geringen zeitlichen und finanziellen Aufwand möglich. Es muß nur der vom<br />

Kaufmann bzw. der Personengesellschaft geführte Name bei dem Registrar of Business<br />

(ROB) angemeldet und genehmigt werden. Unmittelbar nach der Antragstellung kann<br />

der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden. Die Genehmigung muß dann jährlich<br />

gegen eine geringe Gebühr (zwischen RM 25 und RM 50) erneuert werden. Ein weiterer<br />

Vorteil ist, daß die finanziellen Verhältnisse - anders als bei Kapitalgesellschaften - nicht<br />

für jedermann ersichtlich im Handelsregister eingetragen werden müssen. Geschäftliche<br />

Verluste können vom persönlichen Einkommen steuerlich abgesetzt werden.<br />

Ein gravierender Nachteil ist jedoch die unbeschränkte persönliche Haftung der<br />

Beteiligten.<br />

Das Recht der Personengesellschaft ist im Partnership Act 1961 geregelt und ist, soweit<br />

es das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betrifft, weitgehend disponibel. Der<br />

Abschluß eines förmlichen Gesellschaftsvertrages ist nicht vorgeschrieben. Eine<br />

Personengesellschaft kann aus 2 bis maximal 20 Partnern bestehen, die für die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbegrenzt und gesamtschuldnerisch haften. Zu<br />

bemerken ist diesbezüglich noch, daß das malaysische Recht keine der deutschen<br />

Kommanditgesellschaft vergleichbare Rechtsform kennt.<br />

Das Recht der Kapitalgesellschaften ist im Companies Act 1965 geregelt. Es gibt<br />

folgende Formen:<br />

Company limited by shares;<br />

Company limited by guarantee;<br />

Company unlimited.<br />

Die letztere Form unterscheidet sich im Hinblick auf die Haftungsverhältnisse nicht<br />

wesentlich von den Personengesellschaften. Ein ehemaliger Gesellschafter ist jedoch<br />

nur dann haftbar, wenn er erst innerhalb des letzten Jahres vor Auflösung der unlimited<br />

company ausgeschieden ist.<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 75

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