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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Gesetzliche Kündigungsfristen sind nicht vorgesehen; ist eine solche nicht vereinbart,<br />

muss eine angemessene Frist eingehalten werden. Nichtbeachtung der vereinbarten<br />

Kündigungs- beziehungsweise einer angemessenen Frist berechtigt zu<br />

Schadensersatzforderungen.<br />

Neben der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gibt es die außerordentliche<br />

Kündigung; sie ist bei gravierenden Vertragsverletzungen jederzeit rechtlich zulässig.<br />

Wenn Zweifel bestehen, kann eine solche Kündigung unwirksam sein und zum<br />

Schadensersatz führen. Es ist deshalb empfehlenswert, einige Beispiele solcher<br />

schwerwiegenden Gründe im Vertrag aufzuführen.<br />

Ausgleichsanspruch<br />

Einen Ausgleichsanspruch im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches (_ 89b HGB)<br />

gibt es in Malaysia nicht. Mit der Beendigung des Vertrages entfällt der<br />

Provisionsanspruch des Vertreters. Im Hinblick darauf, dass eine solche Situation häufig<br />

zu unbilligen Ergebnissen führen kann, hat die Rechtsprechung - wie auch in <strong>Singapur</strong> -<br />

in solchen Fällen oft mit Hilfe der Vertragsauslegung dem Handelsvertreter eine<br />

Provision zuerkannt. Dies gilt vor allem für Kundenbestellungen, die bereits während der<br />

Vertragszeit angenommen und erst nach der Vertragsbeendigung ausgeführt werden.<br />

Um einen aufwendigen Rechtsstreit zu vermeiden, es ist ratsam, dass der Auftraggeber<br />

bereits im Vertrag solche Provisionsansprüche genau regelt.<br />

Vertragshändler<br />

Der Vertragshändler oder Zwischenhändler, der als "distributor" oder "dealer" in<br />

Erscheinung tritt, kauft und verkauft auf eigene Rechnung; er bestimmt seine<br />

Gewinnspanne selbst. Zwischen diesem und dem Kunden werden einzelne<br />

Kaufverträge, die zugleich zum Beispiel dem Sale of Goods Act unterliegen,<br />

abgeschlossen. Der "distributor" und der "principal" dagegen sind in der<br />

Vertragsgestaltung grundsätzlich ungebunden. Zweckmäßigerweise sollten je nach<br />

Ausrichtung der geschäftlichen Beziehungen solche Gesichtspunkte wie Exklusivverkauf,<br />

Lagerhaltung, Kundendienst, Werbung, Kündigung usw. detailliert in den Vertrag<br />

aufgenommen werden.<br />

Messewesen<br />

Malaysia ist im internationalen Vergleich ein relativ kleiner Standort als Gastgeber für<br />

Messen und Ausstellungen. Auch ist die Zahl internationaler Veranstaltungen von<br />

Bedeutung beschränkt. Die Regierung sieht hier noch ein bedeutendes<br />

Entwicklungspotenzial. Um Besucher von Messen und Ausstellungen ins Land zu locken,<br />

wirbt Malaysia unter anderem mit seiner verkehrsgünstigen Lage, seiner modernen<br />

Infrastruktur, dem breiten Angebot an Unterkunftsmöglichkeiten, der Vielfalt von<br />

Sehenswürdigkeiten, seiner Küche, Unterhaltungsmöglichkeiten, seinem entwickelten<br />

Banken- und Finanzierungssystem und nicht zuletzt der gebotenen Sicherheit.<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 61

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