ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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gänzlich zerstört. Es wird daher dringend empfohlen, Streitfälle nach Möglichkeit durch<br />
interne Verhandlungen und ohne Einschaltung von Gerichten unter Berücksichtigung der<br />
unterschiedlichen Interessenlagen des deutschen Unternehmens und der thailändischen<br />
Vertretung friedlich zu lösen.<br />
Handelsvertreterrecht<br />
Arten von Vertriebspartnern<br />
Das thailändische Handelsvertreterrecht ist durch die §§ 797 bis 832 des Zivil- und<br />
Handelsgesetzbuches (Civil and Commercial Code of Thailand; Book III, Title XV)<br />
geregelt. Das Gesetz, das im Wesentlichen den Bestimmungen des Vertretungs- und<br />
Auftragsrechts im deutschen BGB entspricht, befasst sich allerdings nicht speziell mit<br />
Handelsvertretern, sondern behandelt ganz allgemein das Recht des Auftrages und der<br />
Stellvertretung.<br />
Ausländern ist in Thailand die Tätigkeit als Handelsvertreter untersagt. Dieses Verbot gilt<br />
grundsätzlich auch für Gesellschaften mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung. Dies geht<br />
aus Ziffer 11 im dritten Anhang ("List Three") des Foreign Business Act B.E.2542 aus<br />
dem Jahr 1999 hervor. Danach können Ausländer - und dazu zählen auch<br />
Gesellschaften, an denen die ausländische Seite mehr als 50% der Anteile hält - nur in<br />
Ausnahmefällen Geschäfte betreiben, deren Zweck sich auf Makler- und<br />
Vertretertätigkeiten beläuft. Dazu gehört beispielsweise die Absatzmittlung von Waren,<br />
die <strong>zur</strong> Produktion eines Unternehmens (innerhalb derselben Unternehmensgruppe)<br />
nötig sind. Zulässig ist eine ausländische Beteiligung auch an Gesellschaften, die in<br />
Thailand produzierte Güter vertreiben, sofern der ausländische Anteil mindestens 100<br />
Millionen Baht beträgt. Davon können die Behörden Ausnahmen zulassen.<br />
Zum Teil sind die lokalen Vertreter gleichzeitig auch Importeure welche die<br />
ausländischen Erzeugnisse im eigenen Namen weiterveräußern. Bei der Aufnahme von<br />
Geschäftsbeziehungen zu einer thailändischen Vertreterfirma, die auch<br />
Importeurfunktionen wahrnimmt, also im weitesten Sinne auch "Kunde" des deutschen<br />
Unternehmens ist, sollten daher die üblichen Maßnahmen <strong>zur</strong> finanziellen Absicherung<br />
nicht außer Acht gelassen werden. Dies bedeutet, dass Lieferungen nur in Verbindung<br />
mit einem durch die Bank bestätigten Akkreditiv stattfinden sollten.<br />
Vertragsabschluss<br />
Der Handelsvertretervertrag (Commercial Agency Contract) stellt die Grundlage der<br />
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und der Handelsvertretung dar. Zur<br />
Vermeidung späterer Streitigkeiten und Missverständnisse sollte er möglichst detailliert<br />
sein. Der Vertrag kann formlos geschlossen werden, jedoch nicht in dem Falle, in dem<br />
der Agent Abschlussvollmacht für Verträge erhält, die schriftlich abgeschlossen oder<br />
nachgewiesen werden müssen.<br />
Die GTCC hat einen entsprechenden Mustervertrag (Model Form of Commercial Agency<br />
Contract) ausgearbeitet, der dort zum Preis von 42 Euro bestellt werden kann. Dabei<br />
war die Auslandshandelskammer insbesondere bemüht, den unterschiedlichen<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 191