06.07.2014 Aufrufe

ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gänzlich zerstört. Es wird daher dringend empfohlen, Streitfälle nach Möglichkeit durch<br />

interne Verhandlungen und ohne Einschaltung von Gerichten unter Berücksichtigung der<br />

unterschiedlichen Interessenlagen des deutschen Unternehmens und der thailändischen<br />

Vertretung friedlich zu lösen.<br />

Handelsvertreterrecht<br />

Arten von Vertriebspartnern<br />

Das thailändische Handelsvertreterrecht ist durch die §§ 797 bis 832 des Zivil- und<br />

Handelsgesetzbuches (Civil and Commercial Code of Thailand; Book III, Title XV)<br />

geregelt. Das Gesetz, das im Wesentlichen den Bestimmungen des Vertretungs- und<br />

Auftragsrechts im deutschen BGB entspricht, befasst sich allerdings nicht speziell mit<br />

Handelsvertretern, sondern behandelt ganz allgemein das Recht des Auftrages und der<br />

Stellvertretung.<br />

Ausländern ist in Thailand die Tätigkeit als Handelsvertreter untersagt. Dieses Verbot gilt<br />

grundsätzlich auch für Gesellschaften mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung. Dies geht<br />

aus Ziffer 11 im dritten Anhang ("List Three") des Foreign Business Act B.E.2542 aus<br />

dem Jahr 1999 hervor. Danach können Ausländer - und dazu zählen auch<br />

Gesellschaften, an denen die ausländische Seite mehr als 50% der Anteile hält - nur in<br />

Ausnahmefällen Geschäfte betreiben, deren Zweck sich auf Makler- und<br />

Vertretertätigkeiten beläuft. Dazu gehört beispielsweise die Absatzmittlung von Waren,<br />

die <strong>zur</strong> Produktion eines Unternehmens (innerhalb derselben Unternehmensgruppe)<br />

nötig sind. Zulässig ist eine ausländische Beteiligung auch an Gesellschaften, die in<br />

Thailand produzierte Güter vertreiben, sofern der ausländische Anteil mindestens 100<br />

Millionen Baht beträgt. Davon können die Behörden Ausnahmen zulassen.<br />

Zum Teil sind die lokalen Vertreter gleichzeitig auch Importeure welche die<br />

ausländischen Erzeugnisse im eigenen Namen weiterveräußern. Bei der Aufnahme von<br />

Geschäftsbeziehungen zu einer thailändischen Vertreterfirma, die auch<br />

Importeurfunktionen wahrnimmt, also im weitesten Sinne auch "Kunde" des deutschen<br />

Unternehmens ist, sollten daher die üblichen Maßnahmen <strong>zur</strong> finanziellen Absicherung<br />

nicht außer Acht gelassen werden. Dies bedeutet, dass Lieferungen nur in Verbindung<br />

mit einem durch die Bank bestätigten Akkreditiv stattfinden sollten.<br />

Vertragsabschluss<br />

Der Handelsvertretervertrag (Commercial Agency Contract) stellt die Grundlage der<br />

Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und der Handelsvertretung dar. Zur<br />

Vermeidung späterer Streitigkeiten und Missverständnisse sollte er möglichst detailliert<br />

sein. Der Vertrag kann formlos geschlossen werden, jedoch nicht in dem Falle, in dem<br />

der Agent Abschlussvollmacht für Verträge erhält, die schriftlich abgeschlossen oder<br />

nachgewiesen werden müssen.<br />

Die GTCC hat einen entsprechenden Mustervertrag (Model Form of Commercial Agency<br />

Contract) ausgearbeitet, der dort zum Preis von 42 Euro bestellt werden kann. Dabei<br />

war die Auslandshandelskammer insbesondere bemüht, den unterschiedlichen<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 191

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!