ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Direktoren sind im Companies Act 1965<br />
festgelegt. Im übrigen richten sie sich nach der Satzung. Gesetzlich ist eine<br />
gemeinsame Geschäftsführung aller Direktoren vorgesehen. Die Satzung kann jedoch<br />
das Mehrheitsprinzip einführen. Von Bedeutung ist insbesondere die unbeschränkte<br />
Haftung der Direktoren für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Einzelne Direktoren<br />
können zu Managing Directors bestellt werden. Die Gesellschafter dürfen dem Board of<br />
Directors hinsichtlich der Geschäftsführung keine Weisungen erteilen. Sie haben jedoch<br />
das Recht, die Direktoren abzuberufen.<br />
Hinsichtlich der nötigen Kapitalausstattung ist zwischen dem “authorized capital” und<br />
dem “issued and paid-up capital“ zu unterscheiden. Letzteres ist das von den<br />
Gesellschaftern eingezahlte Kapital und damit der Betrag, mit dem gehaftet wird. Er darf<br />
das “authorized capital” nicht übersteigen. Beides ist aus dem Handelsregister<br />
ersichtlich. Das “authorized capital” muß mindestens 100.000 RM betragen, das “issued<br />
and paid-up capital” jedoch nur 2 (zwei!) RM.<br />
Das Kapital kann als Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Auch gemischte<br />
Einlagen sind möglich. Ein Unternehmen darf weder mit eigenen Kapitalanteilen handeln<br />
noch Aktien der Muttergesellschaft halten.<br />
Die Satzung der Sdn. Bhd. muß nach Sect. 15 Companies Act 1965 folgende<br />
Bestimmungen enthalten:<br />
Beschränkung der Anzahl der Gesellschafter auf maximal 50 (Mindestanzahl: 2) –<br />
ausgenommen sind Angestellte und bestimmte ehemalige Angestellte;<br />
Ausschluß jeder öffentlichen Emission von Aktien oder Schuldscheinen;<br />
Ausschluß der Aufnahme von Einlagen von Seiten der Öffentlichkeit.<br />
Gründung einer Sdn. Bhd.<br />
Das Gründungsverfahrens vom ersten Antrag bis zum Certificate of Incorporation dauert<br />
in der Regel zwischen drei und sechs Wochen.<br />
Mantelgründungen sind üblich und vereinfachen für ausländische Investoren das<br />
Verfahren erheblich. Namensänderungen einer einmal gegründeten Gesellschaft sind<br />
bis zu drei mal möglich, wobei der alte Name noch ein Jahr als Zusatz auf allen<br />
Firmenpapieren geführt werden muß. Die Gründung kann entweder Company<br />
secretaries (dazu unten), lokalen Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern übertragen<br />
werden, wobei bei ersteren mit Kosten von 3.000-5.000 RM, bei den Anwälten mit<br />
5.000-10.000 RM und bei den großen, international tätigen<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch mit 20.000-30.000 RM zu rechnen sind.<br />
Adressen und Kontakte werden durch MGCC vermittelt.<br />
Der erste Schritt <strong>zur</strong> Gründung ist ein Antrag bei dem Gesellschaftsregister (Registrar of<br />
Companies, ROC) auf Genehmigung und Reservierung des vorgesehenen<br />
Firmennamens. Der Name darf insgesamt unter Einschluß der Worte „Sendirian<br />
Berhad“ nicht mehr als 50 Buchstaben aufweisen.<br />
Die Antragstellung erfolgt folgendermaßen:<br />
Das Formular Nr. 13 A (Request of Availability of Name/Anfrage <strong>zur</strong> Verfügbarkeit des<br />
Namens) ist zusammen mit der Bearbeitungsgebühr in Höhe von RM 30 beim ROC<br />
ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
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