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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Die Gründung kann durch einen oder mehrere natürliche oder juristische Personen<br />

erfolgen, wobei für die Gründung einer Einmanngesellschaft insbesondere im Bereich<br />

der Kapitalisierung zusätzliche Anforderungen bestehen. Neben der Möglichkeit eines<br />

„Joint Venture“ zwischen vietnamesischen und ausländischen Rechtspersönlichkeiten<br />

besteht nunmehr auch die Möglichkeit der Gründung von LLC die ganz in ausländischer<br />

Hand stehen (sog. 100 % Foreign-Owned-Enterprises). Trotz der Vorteile eines „Joint<br />

Ventures“, die darin zu sehen sind, dass der Zugriff auf ein gewachsenes<br />

Beziehungsnetzwerk und der Zugriff auf Grund und Boden erleichtert wird, wird<br />

gleichwohl aufgrund der Liberalisierung des Investitionsrechts und des gewachsenen<br />

Beratungsmarktes mittlerweile rein ausländischer Tochtergesellschaften der Vorzug<br />

gegeben.<br />

Höchstes beschließendes Organ des Tagesgeschäfts ist die<br />

Gesellschafterversammlung („Members´ Council“) in der die wesentlichen<br />

Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden. Die Gesellschafterversammlung<br />

ernennt <strong>zur</strong> Führung ihren Vorsitzenden oder einen qualifizierten Dritten als gesetzlichen<br />

Vertreter der Gesellschaft („Director or General Director“). Voraussetzung für die<br />

Benennung eines Ausländers ist jedoch, dass dieser in Vietnam ansässig ist.<br />

Representative Office (Rep. Office)<br />

Das Geschäftsfeld von Repräsentanzen („Rep. Office“) ist auf indirekte geschäftliche<br />

Tätigkeiten (Kontaktpflege, Informationsbeschaffung, Markterforschung) beschränkt.<br />

Eine Repräsentanz stellt keine juristische Person dar, ist von der Muttergesellschaft (die<br />

mindestens 1 Jahr registriert sein muss) abhängig und kann im eigenen Namen nur in<br />

eingeschränktem Umfang Verträge abschließen, nämlich insbesondere <strong>zur</strong> Anmietung<br />

von Räumlichkeiten und <strong>zur</strong> Anstellung von Personal. Diese Investitionsform wurde in<br />

der Vergangenheit jedoch des Öfteren dazu benutzt aktive <strong>Geschäftstätigkeit</strong>en zu<br />

begleiten und auch abzuwickeln. Durch das im Juli 2006 erlassene Dekret 72 wurde<br />

versucht diese bisher tolerierte Praxis einzuschränken.<br />

Branch<br />

Eine Zweigstelle („branch“) kann im Gegensatz zu der Repräsentanz aktiv am<br />

Marktgeschehen teilnehmen, wobei allerdings auch in diesem Fall das Mutterhaus, das<br />

mindestens 5 Jahre geschäftstätig sein muss, voll verantwortlich bleibt. Neben<br />

Rechtsanwaltskanzleien und Banken steht diese Investitionsform auch ausländischen<br />

Händlern bzw. Handelshäusern <strong>zur</strong> Verfügung. Wobei jedoch nur mit bestimmten Gütern<br />

Handel betrieben werden darf und dies nur in dem Umfang in dem das Mutterhaus<br />

selbst geschäftstätig ist.<br />

Shareholding Company/Joined Stock Company (JSC)<br />

Die „Shareholding Company“ beziehungsweise „Joined Stock Company“ kann mit einer<br />

deutschen Aktiengesellschaft verglichen werden. Mit der Registrierung entsteht eine<br />

eigenständige juristische Person, an der mindestens drei Anteilseigner („Shareholder“)<br />

zu gleichen Anteilen beteiligt sein müssen. Die Anteile sind grundsätzlich frei<br />

übertragbar. Es gehört jedoch nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen, dass die<br />

JSC an einer Aktienbörse notiert ist. Die Kapitalbeschaffung einer JSC kann durch die<br />

Emittierung weiterer Aktien geschehen. Neben den gewöhnlichen Aktien besteht auch<br />

die Möglichkeit der Ausgabe von Vorzugsaktien und Schuldscheinen.<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 225

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