ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Gründung kann durch einen oder mehrere natürliche oder juristische Personen<br />
erfolgen, wobei für die Gründung einer Einmanngesellschaft insbesondere im Bereich<br />
der Kapitalisierung zusätzliche Anforderungen bestehen. Neben der Möglichkeit eines<br />
„Joint Venture“ zwischen vietnamesischen und ausländischen Rechtspersönlichkeiten<br />
besteht nunmehr auch die Möglichkeit der Gründung von LLC die ganz in ausländischer<br />
Hand stehen (sog. 100 % Foreign-Owned-Enterprises). Trotz der Vorteile eines „Joint<br />
Ventures“, die darin zu sehen sind, dass der Zugriff auf ein gewachsenes<br />
Beziehungsnetzwerk und der Zugriff auf Grund und Boden erleichtert wird, wird<br />
gleichwohl aufgrund der Liberalisierung des Investitionsrechts und des gewachsenen<br />
Beratungsmarktes mittlerweile rein ausländischer Tochtergesellschaften der Vorzug<br />
gegeben.<br />
Höchstes beschließendes Organ des Tagesgeschäfts ist die<br />
Gesellschafterversammlung („Members´ Council“) in der die wesentlichen<br />
Entscheidungen der Gesellschaft getroffen werden. Die Gesellschafterversammlung<br />
ernennt <strong>zur</strong> Führung ihren Vorsitzenden oder einen qualifizierten Dritten als gesetzlichen<br />
Vertreter der Gesellschaft („Director or General Director“). Voraussetzung für die<br />
Benennung eines Ausländers ist jedoch, dass dieser in Vietnam ansässig ist.<br />
Representative Office (Rep. Office)<br />
Das Geschäftsfeld von Repräsentanzen („Rep. Office“) ist auf indirekte geschäftliche<br />
Tätigkeiten (Kontaktpflege, Informationsbeschaffung, Markterforschung) beschränkt.<br />
Eine Repräsentanz stellt keine juristische Person dar, ist von der Muttergesellschaft (die<br />
mindestens 1 Jahr registriert sein muss) abhängig und kann im eigenen Namen nur in<br />
eingeschränktem Umfang Verträge abschließen, nämlich insbesondere <strong>zur</strong> Anmietung<br />
von Räumlichkeiten und <strong>zur</strong> Anstellung von Personal. Diese Investitionsform wurde in<br />
der Vergangenheit jedoch des Öfteren dazu benutzt aktive <strong>Geschäftstätigkeit</strong>en zu<br />
begleiten und auch abzuwickeln. Durch das im Juli 2006 erlassene Dekret 72 wurde<br />
versucht diese bisher tolerierte Praxis einzuschränken.<br />
Branch<br />
Eine Zweigstelle („branch“) kann im Gegensatz zu der Repräsentanz aktiv am<br />
Marktgeschehen teilnehmen, wobei allerdings auch in diesem Fall das Mutterhaus, das<br />
mindestens 5 Jahre geschäftstätig sein muss, voll verantwortlich bleibt. Neben<br />
Rechtsanwaltskanzleien und Banken steht diese Investitionsform auch ausländischen<br />
Händlern bzw. Handelshäusern <strong>zur</strong> Verfügung. Wobei jedoch nur mit bestimmten Gütern<br />
Handel betrieben werden darf und dies nur in dem Umfang in dem das Mutterhaus<br />
selbst geschäftstätig ist.<br />
Shareholding Company/Joined Stock Company (JSC)<br />
Die „Shareholding Company“ beziehungsweise „Joined Stock Company“ kann mit einer<br />
deutschen Aktiengesellschaft verglichen werden. Mit der Registrierung entsteht eine<br />
eigenständige juristische Person, an der mindestens drei Anteilseigner („Shareholder“)<br />
zu gleichen Anteilen beteiligt sein müssen. Die Anteile sind grundsätzlich frei<br />
übertragbar. Es gehört jedoch nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen, dass die<br />
JSC an einer Aktienbörse notiert ist. Die Kapitalbeschaffung einer JSC kann durch die<br />
Emittierung weiterer Aktien geschehen. Neben den gewöhnlichen Aktien besteht auch<br />
die Möglichkeit der Ausgabe von Vorzugsaktien und Schuldscheinen.<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 225