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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Handelsvertreter<br />

Eine Alternative <strong>zur</strong> Errichtung einer eigenen Niederlassung stellt die Einschaltung eines<br />

Handelsvertreters dar. Der Vorteil ist, dass die relativ hohen Betriebs- und<br />

Unterhaltungskosten einer Niederlassung entfallen.<br />

Steuerrecht<br />

Gesetzliche Grundlage des thailändischen Steuerrechts ist der "Revenue Code". Die<br />

wichtigsten gesetzlich geregelten Steuern sind die Einkommensteuer, die<br />

Körperschaftssteuer und die Mehrwertsteuer. Wenngleich sowohl die Regierung als<br />

auch die<br />

örtlichen Behörden <strong>zur</strong> Erhebung ermächtigt sind, fließen die Steuererträge vorwiegend<br />

der Regierung zu. Hauptertragsquelle sind die Mehrwert-, Einkommens- und<br />

Körperschaftsteuern.<br />

Einkommensteuer (personal income tax)<br />

Natürliche Personen, die sich langer als 180 Tage im Kalenderjahr in Thailand aufhalten,<br />

werden als gebietsansässig betrachtet, und sind folglich einkommensteuerpflichtig für<br />

Einkünfte, die entweder innerhalb oder außerhalb des Landes entstanden sind. Nicht<br />

dauerhaft Ansässige unterliegen hingegen der Einkommensteuerpflicht nur, sofern ihre<br />

Einkünfte aus thailändischen Quellen herrühren.<br />

Körperschaftsteuer (corporate income tax)<br />

Kapitalgesellschaften, rechtsfähige sind in Thailand unbegrenzt<br />

körperschaftsteuerpflichtig. Juristische Personen, die hingegen nicht im Lande ansässig<br />

sind, unterliegen der<br />

Körperschaftsteuer nur hinsichtlich der Gewinne, die im Lande entstehen. Maßgebendes<br />

Kriterium ist zunächst die Feststellung, ob das ausländische Unternehmen in Thailand<br />

eine <strong>Geschäftstätigkeit</strong> ("carries on business") entfaltet. Hierfür reicht es bereits, wenn<br />

ein Arbeitnehmer, Repräsentant oder Vermittler dort die geschäftlichen Interessen der<br />

Gesellschaft wahrnimmt und somit Einkommen erzielt. Daneben werden ausländische<br />

Gesellschaften, bei denen zwar eine <strong>Geschäftstätigkeit</strong> nicht vorliegt, die jedoch<br />

Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen aus dem<br />

Lande erhalten, mit einer entsprechenden Quellensteuer belegt.<br />

Mehrwertsteuer (value added tax)<br />

Seit dem 1.1.1992 gibt es in Thailand eine Mehrwertsteuer (value added tax - VAT)<br />

neben einer besonderen Umsatzsteuer (specific business tax). Die VAT- Regelung<br />

ähnelt im Grundsatz den europäischen Mehrwertsteuersystemen vor allem hinsichtlich<br />

der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Steuerpflichtig sind solche Personen, die<br />

VAT- pflichtige Waren und Dienstleistungen verkaufen bzw. erbringen. Dies gilt ebenso<br />

für solche, die Waren ins Land importieren. Der Steuersatz betragt 7%; der zu<br />

entrichtende VAT- Betrag wird dadurch errechnet, dass die auf eingehende Waren,<br />

Kapitalgüter oder Rohstoffe anfallende und bezahlte VAT vorher abgezogen wird.<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 202

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