ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Handelsvertreter<br />
Eine Alternative <strong>zur</strong> Errichtung einer eigenen Niederlassung stellt die Einschaltung eines<br />
Handelsvertreters dar. Der Vorteil ist, dass die relativ hohen Betriebs- und<br />
Unterhaltungskosten einer Niederlassung entfallen.<br />
Steuerrecht<br />
Gesetzliche Grundlage des thailändischen Steuerrechts ist der "Revenue Code". Die<br />
wichtigsten gesetzlich geregelten Steuern sind die Einkommensteuer, die<br />
Körperschaftssteuer und die Mehrwertsteuer. Wenngleich sowohl die Regierung als<br />
auch die<br />
örtlichen Behörden <strong>zur</strong> Erhebung ermächtigt sind, fließen die Steuererträge vorwiegend<br />
der Regierung zu. Hauptertragsquelle sind die Mehrwert-, Einkommens- und<br />
Körperschaftsteuern.<br />
Einkommensteuer (personal income tax)<br />
Natürliche Personen, die sich langer als 180 Tage im Kalenderjahr in Thailand aufhalten,<br />
werden als gebietsansässig betrachtet, und sind folglich einkommensteuerpflichtig für<br />
Einkünfte, die entweder innerhalb oder außerhalb des Landes entstanden sind. Nicht<br />
dauerhaft Ansässige unterliegen hingegen der Einkommensteuerpflicht nur, sofern ihre<br />
Einkünfte aus thailändischen Quellen herrühren.<br />
Körperschaftsteuer (corporate income tax)<br />
Kapitalgesellschaften, rechtsfähige sind in Thailand unbegrenzt<br />
körperschaftsteuerpflichtig. Juristische Personen, die hingegen nicht im Lande ansässig<br />
sind, unterliegen der<br />
Körperschaftsteuer nur hinsichtlich der Gewinne, die im Lande entstehen. Maßgebendes<br />
Kriterium ist zunächst die Feststellung, ob das ausländische Unternehmen in Thailand<br />
eine <strong>Geschäftstätigkeit</strong> ("carries on business") entfaltet. Hierfür reicht es bereits, wenn<br />
ein Arbeitnehmer, Repräsentant oder Vermittler dort die geschäftlichen Interessen der<br />
Gesellschaft wahrnimmt und somit Einkommen erzielt. Daneben werden ausländische<br />
Gesellschaften, bei denen zwar eine <strong>Geschäftstätigkeit</strong> nicht vorliegt, die jedoch<br />
Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen aus dem<br />
Lande erhalten, mit einer entsprechenden Quellensteuer belegt.<br />
Mehrwertsteuer (value added tax)<br />
Seit dem 1.1.1992 gibt es in Thailand eine Mehrwertsteuer (value added tax - VAT)<br />
neben einer besonderen Umsatzsteuer (specific business tax). Die VAT- Regelung<br />
ähnelt im Grundsatz den europäischen Mehrwertsteuersystemen vor allem hinsichtlich<br />
der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Steuerpflichtig sind solche Personen, die<br />
VAT- pflichtige Waren und Dienstleistungen verkaufen bzw. erbringen. Dies gilt ebenso<br />
für solche, die Waren ins Land importieren. Der Steuersatz betragt 7%; der zu<br />
entrichtende VAT- Betrag wird dadurch errechnet, dass die auf eingehende Waren,<br />
Kapitalgüter oder Rohstoffe anfallende und bezahlte VAT vorher abgezogen wird.<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 202