ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Die Beziehungen zwischen Arbeitnehmerschaft und Unternehmensleitung werden durch<br />
den Industrial Relations Act, sowie Tarifvereinbarungen der Parteien geregelt.<br />
Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />
Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In der Praxis ist<br />
schon <strong>zur</strong> ausdrücklichen Klärung der einzelnen Bestimmungen des<br />
Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung üblich. Bei fehlender Festlegung von<br />
Bestimmungen greifen die durch die Gerichte aufgestellten Rechtsgrundsätze ein. Für<br />
Probearbeitsverhältnisse und Teilzeitbeschäftigungen bestehen keine speziellen<br />
Regelungen.<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Arbeitsverhältnisse können verhältnismäßig einfach und mit geringen gesetzlichen<br />
Beschränkungen gekündigt werden. Im Anwendungsbereich des Employment Acts hat<br />
eine Kündigung des Arbeitnehmers schriftlich zu erfolgen. Bei Fehlen ausdrücklicher<br />
vertraglicher Regelungen gelten für beide Seiten die Mindestkündigungsfristen des<br />
Employment Acts von einem Tag bis zu vier Wochen, je nach Dauer des<br />
Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können längere Fristen vereinbaren,<br />
diese müssen jedoch für beide Seiten gleich sein. Für Personen in leitenden Funktionen<br />
sind Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten üblich. Die Angabe eines<br />
Kündigungsgrundes ist bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.<br />
Erfolgt die Kündigung unter Nennung eines Kündigungsgrundes, kann der Arbeitnehmer<br />
diesen vor Gericht anfechten und Wiedereinsetzung oder Schadenersatz wegen<br />
wrongful dismissal beantragen<br />
Eine fristlose Kündigung kommt in Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens in Betracht.<br />
Der Employment Act verlangt für diese Fälle eine ordnungsgemäße Untersuchung des<br />
Sachverhalts.<br />
Im Ergebnis bestehen in <strong>Singapur</strong> nur in sehr begrenztem Umfang Regelungen zum<br />
Schutz der Arbeitnehmer, wodurch sich ein großer Gestaltungsspielraum für<br />
Arbeitsverträge ergibt.<br />
<strong>Singapur</strong> als internationales Schiedsgerichtszentrum<br />
Schiedsgerichte bieten die Möglichkeit, Streitigkeiten im wirtschaftlichen Bereich durch<br />
ein unparteiisches, privates Gremium entscheiden zu lassen. Im Zuge der<br />
fortschreitenden Globalisierung und der fortlaufenden Weiterentwicklung der<br />
internationalen Handelsbeziehungen nimmt die Anzahl der internationalen<br />
Schiedsgerichtsverfahren weiter beständig zu 2 . Selten findet sich ein internationaler<br />
Gesellschaftsvertrag, ein Joint Venture Vertrag, ein Vertrag zum Transfer von<br />
Technologie oder ein Konsortialvertrag im Baubereich, bei dem nicht für Streitfälle die<br />
Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts vereinbart würde. Verschiedene<br />
Untersuchungen belegen, daß im internationalen Wirtschaftsverkehr bereits über 80 %<br />
aller Verträge mit einer Schiedsgerichtsvereinbarung versehen sind. Dies erscheint auch<br />
angemessen vor dem Hintergrund, daß staatliche Gerichte ihre Wurzeln in einer<br />
nationalen Rechtsordnung haben und eng mit dieser verbunden sind. Zudem bestehen<br />
2 Vgl. dazu die Übersicht des HKIAC unter http://www.hkiac.org/en_statistics.html sowie die „fact and figures“ Seite des<br />
„International Chamber of Commerce (ICC)“ unter: http://www.iccwbo.org/court/english/right_topics/stat_2001.asp<br />
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