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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Die Beziehungen zwischen Arbeitnehmerschaft und Unternehmensleitung werden durch<br />

den Industrial Relations Act, sowie Tarifvereinbarungen der Parteien geregelt.<br />

Begründung eines Arbeitsverhältnisses<br />

Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In der Praxis ist<br />

schon <strong>zur</strong> ausdrücklichen Klärung der einzelnen Bestimmungen des<br />

Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Ausfertigung üblich. Bei fehlender Festlegung von<br />

Bestimmungen greifen die durch die Gerichte aufgestellten Rechtsgrundsätze ein. Für<br />

Probearbeitsverhältnisse und Teilzeitbeschäftigungen bestehen keine speziellen<br />

Regelungen.<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Arbeitsverhältnisse können verhältnismäßig einfach und mit geringen gesetzlichen<br />

Beschränkungen gekündigt werden. Im Anwendungsbereich des Employment Acts hat<br />

eine Kündigung des Arbeitnehmers schriftlich zu erfolgen. Bei Fehlen ausdrücklicher<br />

vertraglicher Regelungen gelten für beide Seiten die Mindestkündigungsfristen des<br />

Employment Acts von einem Tag bis zu vier Wochen, je nach Dauer des<br />

Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können längere Fristen vereinbaren,<br />

diese müssen jedoch für beide Seiten gleich sein. Für Personen in leitenden Funktionen<br />

sind Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten üblich. Die Angabe eines<br />

Kündigungsgrundes ist bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.<br />

Erfolgt die Kündigung unter Nennung eines Kündigungsgrundes, kann der Arbeitnehmer<br />

diesen vor Gericht anfechten und Wiedereinsetzung oder Schadenersatz wegen<br />

wrongful dismissal beantragen<br />

Eine fristlose Kündigung kommt in Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens in Betracht.<br />

Der Employment Act verlangt für diese Fälle eine ordnungsgemäße Untersuchung des<br />

Sachverhalts.<br />

Im Ergebnis bestehen in <strong>Singapur</strong> nur in sehr begrenztem Umfang Regelungen zum<br />

Schutz der Arbeitnehmer, wodurch sich ein großer Gestaltungsspielraum für<br />

Arbeitsverträge ergibt.<br />

<strong>Singapur</strong> als internationales Schiedsgerichtszentrum<br />

Schiedsgerichte bieten die Möglichkeit, Streitigkeiten im wirtschaftlichen Bereich durch<br />

ein unparteiisches, privates Gremium entscheiden zu lassen. Im Zuge der<br />

fortschreitenden Globalisierung und der fortlaufenden Weiterentwicklung der<br />

internationalen Handelsbeziehungen nimmt die Anzahl der internationalen<br />

Schiedsgerichtsverfahren weiter beständig zu 2 . Selten findet sich ein internationaler<br />

Gesellschaftsvertrag, ein Joint Venture Vertrag, ein Vertrag zum Transfer von<br />

Technologie oder ein Konsortialvertrag im Baubereich, bei dem nicht für Streitfälle die<br />

Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts vereinbart würde. Verschiedene<br />

Untersuchungen belegen, daß im internationalen Wirtschaftsverkehr bereits über 80 %<br />

aller Verträge mit einer Schiedsgerichtsvereinbarung versehen sind. Dies erscheint auch<br />

angemessen vor dem Hintergrund, daß staatliche Gerichte ihre Wurzeln in einer<br />

nationalen Rechtsordnung haben und eng mit dieser verbunden sind. Zudem bestehen<br />

2 Vgl. dazu die Übersicht des HKIAC unter http://www.hkiac.org/en_statistics.html sowie die „fact and figures“ Seite des<br />

„International Chamber of Commerce (ICC)“ unter: http://www.iccwbo.org/court/english/right_topics/stat_2001.asp<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 165

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