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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Vor Einreichung der Satzung beim ROC muß sie ordnungsgemäß abgestempelt werden.<br />

Die Stempelgebühren betragen RM 200,-- für das Original sowie RM 20,-- für jede Kopie<br />

der Satzung.<br />

Die Sdn. Bhd. erlangt Rechtsfähigkeit mit der Erteilung des Certificate of Incorporation<br />

durch das Registry of Companies und kann damit ihre <strong>Geschäftstätigkeit</strong> aufnehmen.<br />

Für die Gründung der Gesellschaft fallen Registergebühren an, die nach der Höhe des<br />

genehmigten Kapitals (authorized capital) gestaffelt sind. Diese betragen RM 1.000 für<br />

ein Gesellschaftskapital bis zu RM 100.000 und steigen degressiv auf maximal 70.000<br />

RM (Companies (Amendment of Schedules) Order, 2nd Schedule, Sections 7, 337, 373).<br />

Richtlinien für Kapitalbeteiligungen an malaysischen Unternehmen<br />

Überblick<br />

Für Kapitalbeteiligungen an malaysischen Unternehmen gibt es Vorschriften, die zum<br />

einen die Frage betreffen, welcher Prozentsatz des Kapitals von einem ausländischen<br />

Unternehmen gehalten werden darf (foreign equity guidelines), und zum anderen,<br />

welche Kapitalanteile Bumiputeras (ethnischen Malayen und Urvölkern) vorbehalten sind.<br />

Die letztere Regelung dient dazu, den Bumiputeras eine Stellung in der Wirtschaft<br />

ein<strong>zur</strong>äumen, die ihrem Bevölkerungsanteil entspricht. Derzeit ist die ethnische<br />

Zusammensetzung wie folgt zu beziffern:<br />

Malayen ca. 56 %<br />

Chinesen ca. 34 %<br />

Inder ca. 10 %<br />

Die gegenwärtigen Richtlinien <strong>zur</strong> Kapitalbeteiligung sind zum einen im sechsten<br />

Fünfjahresplan (1991-1995) niedergelegt; weiterhin hat das Ministerium für<br />

Internationalen Handel und Industrie (MIDA) im August 1998 eine bemerkenswerte<br />

Liberalisierung einiger Investitionsrichtlinien als Reaktion auf die Asienkrise erlassen.<br />

Aufgrund dieser Liberalisierung können ausländische Investoren im verarbeitenden<br />

Gewerbe nunmehr grundsätzlich 100 % des Eigenkapitals halten. In bestimmten<br />

Ausnahmefällen bleibt es dagegen bei der bisherigen Regelung. Im Folgenden werden<br />

deshalb zunächst die Auswirkungen der Liberalisierung dargestellt. Daraufhin folgt eine<br />

Zusammenfassung der in den übrigen Fällen weiterhin gültigen Altregelung.<br />

Grundsatz hinsichtlich des verarbeitenden Gewerbes<br />

Aufgrund der Veränderungen in bezug auf die Bestimmungen <strong>zur</strong> Verteilung des<br />

Eigenkapitals stellt sich die Situation für Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe<br />

nunmehr wie folgt dar:<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 79

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