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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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werden sollte), beide Parteien geschäftsfähig sind, der Vertragsgegenstand genau<br />

bezeichnet ist und dem Vertrag ein wirksamer Rechtsgrund zugrunde liegt.<br />

Wie im deutschen Recht genügt für einen Vertragsschluss unter Abwesenden die<br />

Abgabe und der Zugang übereinstimmender Willenserklärungen. Verträge sollten nur<br />

schriftlich geschlossen werden. Ein Vertragsschluss per email wird nur selten von den<br />

Gerichten anerkannt. Es sollte deshalb immer unter Verwendung einer sog.<br />

Urkundensteuer-Marke im Wert von 6.000 Rp eine „hard copy“ des Vertrages mit<br />

Originalunterschriften bestehen. Im Erb- und Grundstücksrecht ist die Schriftform, bei<br />

Grundstücksgeschäften wie im deutschen Recht vor einem Notar, vorgeschrieben. Auch<br />

befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Dagegen ist der<br />

Abschluß unbefristeter Arbeitsverträge formlos möglich. Mündlich geschlossenen<br />

Verträgen wird in Indonesien aber kein maßgeblicher Wert beigemessen. Vor Gericht<br />

lässt sich der Vertragsschluss nur schwer beweisen.<br />

Die vertragschließenden Parteien müssen geschäftsfähig sein. Die volle<br />

Geschäftsfähigkeit beginnt mit 18 Jahren. Das indonesische Vertragsrecht ähnelt im<br />

Allgemeinen den Regelungen des BGB. Ein wichtiger Unterschied ist, dass der<br />

Vertrauensschaden in Indonesien nicht ersetzt wird. Das betrifft zum Beispiel<br />

Vertragsanbahnungskosten. Überhaupt ist die Menge der ersatzfähigen Schäden viel<br />

geringer als in Deutschland. Die Richter sind grundsätzlich sehr restriktiv bei der<br />

Anerkennung von Schadenspositionen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 1338<br />

ICC) spielt in Indonesien eine große Rolle. Er ermöglicht es dem Richter, in<br />

Zweifelsfällen auch gegen eine im Grunde überzeugende Gesetzesinterpretation zu<br />

entscheiden. Der Vertrag kann vom Richter angepasst werden. Allgemein gilt: Art. 1338<br />

ICC ermöglicht dem Richter viele Möglichkeiten der Entscheidung Das Erlöschen<br />

vertraglicher Verpflichtungen ist in Art. 1381 ICC geregelt. Dieser sieht zehn<br />

verschiedene Möglichkeiten der Beendigung vor: Erfüllung, Erklärung der<br />

Zahlungsbereitschaft bei gleichzeitiger Hinterlegung, Novation (Schuldaustausch),<br />

Kompensation, Vermischung, Erlass, Untergang des Vertragsgegenstandes, Aufhebung,<br />

Eintritt einer auflösenden Bedingung, Verjährung.<br />

Rechtswahl-/Schiedsgerichtsklausel<br />

Die deutsche, wie auch die indonesische Rechtsordnung kennen die Möglichkeit einer<br />

individualvertraglich vereinbarten Rechtswahl d.h. welche Rechtsordnung Anwendung<br />

findet. Eine vertragliche Rechtswahlklausel wird die Rechtswahlfindung im Falle eines<br />

Rechtsstreits erheblich vereinfachen und kann dazu beitragen, dass eine Entscheidung<br />

beschleunigt wird. Die Parteien können das auf ihr Vertragsverhältnis anzuwendende<br />

nationale Recht – also deutsches oder indonesisches Recht – grundsätzlich frei wählen.<br />

Ausnahmen gelten nur dann, wenn zwingende Vorschriften nur eines Rechts<br />

(indonesisches oder deutsches) unterlaufen würden, sowie da, wo sich zwingende<br />

Vorschriften beider Rechtsordnungen widersprechen.<br />

Da Indonesien ausländischen Urteilen grundsätzlich die Anerkennung und<br />

Vollstreckbarkeit versagt, besteht, soweit nicht der Schiedsweg vereinbart wird,<br />

regelmäßig keine andere Wahl, als die Vereinbarung eines indonesischen<br />

Gerichtsstandes für Klagen gegen indonesische Vertragspartner. Es empfiehlt sich<br />

daher die Anwendbarkeit des Rechts desjenigen Staates zu vereinbaren, in dem ein<br />

mögliches späteres Verfahren stattfinden könnte und in dem sich möglicherweise auch<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 37

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