ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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werden sollte), beide Parteien geschäftsfähig sind, der Vertragsgegenstand genau<br />
bezeichnet ist und dem Vertrag ein wirksamer Rechtsgrund zugrunde liegt.<br />
Wie im deutschen Recht genügt für einen Vertragsschluss unter Abwesenden die<br />
Abgabe und der Zugang übereinstimmender Willenserklärungen. Verträge sollten nur<br />
schriftlich geschlossen werden. Ein Vertragsschluss per email wird nur selten von den<br />
Gerichten anerkannt. Es sollte deshalb immer unter Verwendung einer sog.<br />
Urkundensteuer-Marke im Wert von 6.000 Rp eine „hard copy“ des Vertrages mit<br />
Originalunterschriften bestehen. Im Erb- und Grundstücksrecht ist die Schriftform, bei<br />
Grundstücksgeschäften wie im deutschen Recht vor einem Notar, vorgeschrieben. Auch<br />
befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Dagegen ist der<br />
Abschluß unbefristeter Arbeitsverträge formlos möglich. Mündlich geschlossenen<br />
Verträgen wird in Indonesien aber kein maßgeblicher Wert beigemessen. Vor Gericht<br />
lässt sich der Vertragsschluss nur schwer beweisen.<br />
Die vertragschließenden Parteien müssen geschäftsfähig sein. Die volle<br />
Geschäftsfähigkeit beginnt mit 18 Jahren. Das indonesische Vertragsrecht ähnelt im<br />
Allgemeinen den Regelungen des BGB. Ein wichtiger Unterschied ist, dass der<br />
Vertrauensschaden in Indonesien nicht ersetzt wird. Das betrifft zum Beispiel<br />
Vertragsanbahnungskosten. Überhaupt ist die Menge der ersatzfähigen Schäden viel<br />
geringer als in Deutschland. Die Richter sind grundsätzlich sehr restriktiv bei der<br />
Anerkennung von Schadenspositionen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 1338<br />
ICC) spielt in Indonesien eine große Rolle. Er ermöglicht es dem Richter, in<br />
Zweifelsfällen auch gegen eine im Grunde überzeugende Gesetzesinterpretation zu<br />
entscheiden. Der Vertrag kann vom Richter angepasst werden. Allgemein gilt: Art. 1338<br />
ICC ermöglicht dem Richter viele Möglichkeiten der Entscheidung Das Erlöschen<br />
vertraglicher Verpflichtungen ist in Art. 1381 ICC geregelt. Dieser sieht zehn<br />
verschiedene Möglichkeiten der Beendigung vor: Erfüllung, Erklärung der<br />
Zahlungsbereitschaft bei gleichzeitiger Hinterlegung, Novation (Schuldaustausch),<br />
Kompensation, Vermischung, Erlass, Untergang des Vertragsgegenstandes, Aufhebung,<br />
Eintritt einer auflösenden Bedingung, Verjährung.<br />
Rechtswahl-/Schiedsgerichtsklausel<br />
Die deutsche, wie auch die indonesische Rechtsordnung kennen die Möglichkeit einer<br />
individualvertraglich vereinbarten Rechtswahl d.h. welche Rechtsordnung Anwendung<br />
findet. Eine vertragliche Rechtswahlklausel wird die Rechtswahlfindung im Falle eines<br />
Rechtsstreits erheblich vereinfachen und kann dazu beitragen, dass eine Entscheidung<br />
beschleunigt wird. Die Parteien können das auf ihr Vertragsverhältnis anzuwendende<br />
nationale Recht – also deutsches oder indonesisches Recht – grundsätzlich frei wählen.<br />
Ausnahmen gelten nur dann, wenn zwingende Vorschriften nur eines Rechts<br />
(indonesisches oder deutsches) unterlaufen würden, sowie da, wo sich zwingende<br />
Vorschriften beider Rechtsordnungen widersprechen.<br />
Da Indonesien ausländischen Urteilen grundsätzlich die Anerkennung und<br />
Vollstreckbarkeit versagt, besteht, soweit nicht der Schiedsweg vereinbart wird,<br />
regelmäßig keine andere Wahl, als die Vereinbarung eines indonesischen<br />
Gerichtsstandes für Klagen gegen indonesische Vertragspartner. Es empfiehlt sich<br />
daher die Anwendbarkeit des Rechts desjenigen Staates zu vereinbaren, in dem ein<br />
mögliches späteres Verfahren stattfinden könnte und in dem sich möglicherweise auch<br />
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