ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Bei der company limited by guarantee wird die Haftung durch von den Gesellschaftern<br />
für den Auflösungsfall übernommene Zahlungsgarantien begrenzt. Die Höhe der<br />
Zahlungsgarantien wird im Gesellschaftsvertrag spezifiziert. Diese Gesellschaftsform ist<br />
ausschließlich für gemeinnützige Unternehmen geeignet.<br />
Bei der company limited by shares ist die Haftung wie auch bei den deutschen<br />
Kapitalgesellschaften auf die übernommenen Kapitaleinlagen beschränkt. Ist die Einlage<br />
vollständig eingezahlt, ist die persönliche Haftung des Anteilseigners ausgeschlossen.<br />
Die company limited by shares kann als “private” und als “öffentliche” Kapitalgesellschaft<br />
ausgestaltet werden:<br />
Berhad (Bhd.)<br />
Sendirian Berhad (Sdn. Bhd.) Bhd.)<br />
= öffentliche Gesellschaft<br />
= private Gesellschaft<br />
Im Gegensatz <strong>zur</strong> „privaten“ Sendirian Berhad können bei der „öffentlichen“ Berhad<br />
Gesellschaftsanteile in Form von Aktien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.<br />
Die Aktien sind frei übertragbar. Die Berhad entspricht damit der deutschen<br />
Aktiengesellschaft. Zur öffentlichen Emission von Aktien muß die Gesellschaft einen<br />
Emissionsprospekt nach den Vorschriften des Companies Act 1965 erstellen. Die<br />
beabsichtigte Emission muß der Aufsichtsbehörde (Securities Commission) <strong>zur</strong><br />
Genehmigung vorgelegt werden. Danach kann der Emissionsprospekt im<br />
Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die Bhd. kann dann, sofern sie die von der<br />
Börse von Kuala Lumpur (KLSE) festgesetzten Bedingungen erfüllt, die Notierung und<br />
den Handel ihrer Aktien an der Börse beantragen.<br />
Die Sendirian. Berhad. ist strukturell und funktionell mit der deutschen GmbH<br />
vergleichbar. Sie ist für ausländische Investoren, die in Malaysia eine<br />
Tochtergesellschaft gründen möchten, in nahezu allen Fällen die geeignete<br />
Gesellschaftsform. Bei entsprechendem Wachstum und Kapitalbedarf kann sie später<br />
gemäß Paragraph 26 des Companies Act 1965 in eine Berhad (Aktiengesellschaft)<br />
umgewandelt werden.<br />
Die Gesellschaft muß mindestens zwei Gesellschafter haben, es sei denn alle Anteile<br />
werden von einer Holdinggesellschaft gehalten. Wird die Mindestzahl für mehr als sechs<br />
Monate unterschritten, drohen dem Alleingesellschafter eine Geldstrafe sowie die<br />
unbeschränkte Haftung für in dieser Zeit entstandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
(Sect. 36 Companies Act 1965).<br />
Die Gesellschaft muß einen amtlich eingetragenen Sitz in Malaysia haben, an dem<br />
sämtliche gesetzlich erforderlichen Dokumente geführt werden. Es muß ein in Malaysia<br />
zugelassener Abschlußprüfer (auditor) und ein Company Secretary bestellt werden.<br />
Letzterer ist für die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften bei<br />
gesellschaftsrechtlich relevanten Vorgängen zuständig. Er muß eine natürliche Person<br />
mit Hauptwohnsitz in Malaysia sein und Mitglied einer zugelassenen Berufsvereinigung<br />
oder beim Gesellschaftsregister registriert sein. Das Unternehmen muß ferner<br />
mindestens zwei Direktoren mit Hauptwohnsitz in Malaysia haben. Die malaysische<br />
Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Daneben können “foreign directors” bestellt<br />
werden.<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 76