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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Einzelunternehmen und partnerships sind indonesische Personengesellschaften, die<br />

den ausländischen Investoren regelmäßig nicht zugänglich sind und die jeweiligen<br />

Gesellschafter einer persönliche Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten unterwirft.<br />

Für Ausländer oder ausländische Unternehmen, die in Indonesien wirtschaftlich tätig<br />

werden wollen bzw. durch ausländische Beteiligungen an einem indonesischen<br />

Unternehmen handeln wollen, ist die einzig in Betracht kommende Gesellschaftsform die<br />

Gründung einer Perseroan Terbatas (PT), einer hybriden Form aus deutscher<br />

Aktiengesellschaft und GmbH. Die Haftung der Gesellschafter ist hier grundsätzlich auf<br />

den Umfang des nachgewiesenen Stammkapitals begrenzt.<br />

Eine PT erhält als ausländische Gesellschaft oder wenn sie unter ausländischer<br />

Beteiligung steht den Zusatz PMA als Status. Bei einer Eröffnung einer zu 100% in<br />

ausländischer Beteiligung stehenden Gesellschaft, müssen jedoch - mit nur wenigen<br />

Ausnahmen, welche vom getätigten Wirtschaftsbereich abhängig sind - innerhalb eines<br />

Zeitraumes von 15 Jahren ab Eröffnung des Unternehmens mindestens 5% seiner<br />

Anteile auf eine inländische natürliche oder juristische Person übertragen werden.<br />

Bestimmte Investitionsbereiche sind ausländischen Investoren zumindest für eine 100%-<br />

Beteiligung versperrt. Diese Bereiche werden in der so genannten Negativliste benannt,<br />

die erst jüngst im Rahmen des Inkrafttretens des neuen Investment Laws neu<br />

überarbeitet wurde.<br />

Zur Gründung einer PT PMA sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Dabei<br />

kann es sich sowohl um juristische als auch natürliche Personen handeln.<br />

Gesellschaftsorgane sind die Gesellschafterversammlung, der Vorstand und der<br />

Aufsichtsrat. Die Gesellschafterversammlung, welche nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers die weitestgehenden Befugnisse hat, übt alle Rechte aus, die nicht dem<br />

Vorstand oder dem Aufsichtsrat übertragen sind. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft<br />

nach aussen und führt die Geschäfte. Dieser wird bei seiner Geschäftsführung vom<br />

Aufsichtsrat beraten und überwacht.<br />

Bevor der Gründungsakt selbst vollzogen werden kann, muss die Eröffnung einer PT<br />

PMA von der ausländischen Investitionsbehörde – BKPM – genehmigt werden. In dieser<br />

Genehmigung legt die Investitionsbehörde das <strong>zur</strong> Gründung nachzuweisende<br />

Mindestgrundkapital für das einzelne Unternehmen verbindlich fest. Obwohl das<br />

gesetzliche Mindestgrundkapital 20.000.000 Rp. beträgt, wird dies aufgrund einer<br />

durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsanalyse jeweils individuell ermittelt, wobei auf<br />

Unternehmenszweck und Umfang abgestellt wird. Als Orientierung ist bei einem nicht<br />

produzierenden Unternehmen (Handel, Dienstleistung, Service etc.) von einem Betrag<br />

i.H.v. 100.000,00 USD und bei Produktionsunternehmen von einem Betrag i.H.v.<br />

200.000,00 USD auszugehen, davon können 100.000,00 USD auch in Form nicht barer<br />

Mittel eingebracht werden.<br />

Nach Erteilung dieser Genehmigung wird die Gesellschaft durch die notarielle<br />

Beglaubigung der Gründungsurkunde, welche den Gesellschaftsvertrag enthält und in<br />

indonesischer Sprache abgefasst sein muss, gegründet.<br />

Diese Gründungsurkunde ist zusammen mit der BKPM – Genehmigung und dem<br />

Nachweis der Eröffnung eines Geschäftskontos unter Einzahlung des Stammkapitals<br />

beim Justiz- und Handelsministerium ein<strong>zur</strong>eichen. Dort wird die Eintragung in das<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 35

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