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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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keinen Außenhandel betreiben sowie allgemein keine Geldtransaktionen <strong>zur</strong><br />

Geschäftsabwicklung vornehmen. Dennoch ist diese Form der Präsenz ein beliebtes<br />

Modell für ausländische Unternehmen, um die eigenen Interessen vor Ort zu vertreten.<br />

Schließlich ist der Aufwand einer derartigen Büroeröffnung aus finanziellen,<br />

organisatorischen und personellen Gesichtspunkten gering.<br />

Während ein Teil der Repräsentanzen den späteren Markteintritt erleichtern sollen,<br />

indem Marktforschung sowie Kontaktanbahnung im Vordergrund stehen, dienen andere<br />

Büros <strong>zur</strong> Unterstützung der bestehenden Geschäftsaktivitäten. Beispielsweise<br />

erledigen Industrieunternehmen ihre Controlling- oder Marktforschungsaufgaben über<br />

ein "Representative Office". Eine ebenfalls beliebte Konstellation ist die Einrichtung<br />

eines derartigen Büros als zusätzliches Kontrollorgan zu einer Handelsvertretung vor Ort.<br />

Als Repräsentant kann grundsätzlich jede indonesische natürliche oder juristische<br />

Person sowie jede ausländische natürliche Person fungieren. Drei Arbeitnehmer müssen<br />

dabei mindestens beschäftigt werden. Erforderlich ist die Hinterlegung eines Deposits<br />

bei der Bank Indonesia (5 Mio. Rp für Ausländer; 1 Mio. Rp für Indonesier), das nach<br />

Vertragsauflösung <strong>zur</strong>ückerstattet wird. Unterschieden wird zwischen nationalen und<br />

regionalen Repräsentanzbüros.<br />

Das "National Representative Office" benötigt eine Genehmigung durch das<br />

Handelsministerium. Die Laufzeit beträgt jeweils zwei Jahre, jedoch kann nach Ablauf<br />

der Frist stets ein Neuantrag gestellt werden. Dies ist auch notwendig, wenn der<br />

Repräsentant gewechselt wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen Verkaufs- und<br />

Einkaufsrepräsentanzen. Den Verkaufsrepräsentanzen ist jegliche Art von Handel oder<br />

Anbahnung sowie Abwicklung von Geschäftsabschlüssen untersagt. Erlaubt sind<br />

hingegen Produktwerbung, Marktforschung oder Überwachung des Verkaufs.<br />

Einkaufsrepräsentanzen dürfen zwar selbständig Verträge abschließen, jedoch lediglich<br />

unter der Prämisse, dass es sich um Einkaufsverträge handelt. In Indonesien kann<br />

bislang grundsätzlich lediglich eine Repräsentanz eröffnet werden, so dass die Wahl<br />

zwangsläufig im Regelfall auf Jakarta fällt.<br />

Ein "Regional Representative Office" dient <strong>zur</strong> Überwachung und Steuerung von<br />

anderen Aktivitäten des Unternehmens im südostasiatischen Raum. Voraussetzung ist<br />

demnach, dass der Antragsteller bereits anderweitig in Indonesien geschäftlich tätig ist<br />

und zusätzlich eine weitere Geschäftsaktivität innerhalb der Region nachweisen kann.<br />

Selbst darf die regionale Handelsrepräsentanz - analog <strong>zur</strong> Verkaufsrepräsentanz -<br />

keine Geschäfte abschließen. Unbefristete Genehmigungen erteilen die<br />

Investitionsbehörde BKPM sowie seit Beginn der Dezentralisierung die jeweils<br />

zuständige regionale Investitionsbehörde.<br />

Durch das Doppelsteuerabkommen zwischen Deutschland und Indonesien ist ein<br />

deutsches "Representative Office" auf dem Archipel nicht körperschafts-<br />

(einkommensteuer-)pflichtig. Trotzdem empfiehlt die Deutsch-Indonesische<br />

Handelskammer (EKONID) die strikte Befolgung der steuerlichen Rahmenvorschriften,<br />

da es in der Vergangenheit Fälle gab, bei denen es schon zu einer steuerlichen<br />

Veranlagung kam. Der Repräsentant selbst ist einkommensteuerpflichtig mit<br />

Steuersätzen, die in einer Bandbreite zwischen 5 und 35% gestaffelt sind. Zu beachten<br />

ist, dass Firmen-Incentives (Wohngeld, Heimatfreiflüge etc.) seit 1992 auch als<br />

steuerpflichtiges Einkommen gelten. Es ist zu empfehlen, die Dienste eines<br />

Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 27

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