PwC Bericht - Schlichtung Stuttgart 21
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ad 40)<br />
Märkische Revision, PricewaterhouseCoopers, SUSAT & PARTNER<br />
62<br />
180. Gemäß § 2 Absatz 3 der Finanzierungsvereinbarung zwischen den EIU, dem Land und seinen<br />
Partnern soll das Projekt bis Dezember 2019 in Betrieb genommen werden. Der betrieblichen<br />
Nutzung der Anlagen geht ein Probebetrieb voraus. Aus den vorgelegten Unterlagen und erteil-<br />
ten Auskünften sind keine anderen Erkenntnisse ableitbar.<br />
ad 41)<br />
181. Nach Auskunft der DB AG sind die Baumaßnahmen in der Schieneninfrastruktur unmittelbar<br />
abhängig von den Finanzierungsgebern. Streckt der Bund als Hauptfinanzierungsgeber seine<br />
Finanzierungsbeiträge, hat dies direkte Auswirkungen auf die Realisierung der Projekte. Ver-<br />
einbarungsgemäß ist der Untersuchungsgegenstand das Projekt <strong>Stuttgart</strong> <strong>21</strong>. Über andere Pro-<br />
jekte im Schienenwegeausbau kann keine Auskunft erteilt werden.<br />
ad 42)<br />
182. Die Frage ist an die DB AG gerichtet. Vereinbarungsgemäß ist die Terminplanung nicht Unter-<br />
suchungsgegenstand. Eine Auskunft über bauzeitliche Verzögerungen kann mangels Unterla-<br />
gen daher nicht erteilt werden.<br />
ad 43)<br />
183. Vereinbarungsgemäß ist der Untersuchungsgegenstand das Projekt <strong>Stuttgart</strong> <strong>21</strong>. Da es sich<br />
beim City-Tunnel Leipzig weder um den vereinbarten Untersuchungsgegenstand noch um ein<br />
Projekt der DB AG handelt, kann keine Auskunft erteilt werden.<br />
Feststellungen SUSAT & PARTNER OHG WPG<br />
184. Die Entwurfsplanungen in den einzelnen Teilentwurfsheften sind als Planungen auf Basis von<br />
Erwartungswerten (Best Estimate) unter Berücksichtigung von allen Chancen und Risiken zu<br />
verstehen. Die daraus abgeleitete einwertige Planung der DB enthält demzufolge keine Risiko-<br />
vorsorge für Unvorhergesehenes oder Schadensfälle. Grundsätzlich geht die DB davon aus,<br />
dass Schäden angemessen durch Versicherungen gedeckt sind. Wir halten dieses Vorgehen<br />
grundsätzlich für angemessen, soweit den Erwartungswerten ein ausgeglichenes Chancen- und<br />
Risiko-Profil zugrunde liegt.