10.11.2012 Aufrufe

PwC Bericht - Schlichtung Stuttgart 21

PwC Bericht - Schlichtung Stuttgart 21

PwC Bericht - Schlichtung Stuttgart 21

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Märkische Revision, PricewaterhouseCoopers, SUSAT & PARTNER<br />

88<br />

und Behandlungsanlagen, € 99,0 Mio für den Hauptbahnhof und € 180,0 Mio für Gleisanlagen<br />

der DB Netz.<br />

ad 60)<br />

293. Die Zahl von € 1.350,0 Mio können wir nicht nachvollziehen. Eine Aufgliederung der Kosten der<br />

Reinvestitionen in die Netzinfrastruktur ist im Detail der Tabelle zu Text 273 dargestellt. Eine<br />

weitere Aufgliederung zu den Zeitpunkten, in denen diese Reinvestitionen erforderlich werden,<br />

ist uns von der DB AG nicht vorgelegt worden.<br />

ad 61) bis 63)<br />

294. Technische Fragestellungen können durch uns nicht beurteilt werden. Hierzu sind uns von der<br />

DB AG keine Unterlagen vorgelegt worden, da dies auch nicht Auftragsgegenstand ist.<br />

ad 64)<br />

295. Diese Frage richtet sich an die DB AG und nicht an die WPGs. Inwieweit Instandhaltungen aus<br />

Trassen- und Stationsentgelten sowie Ersatzinvestitionen aus der Leistungs- und Finanzie-<br />

rungsvereinbarung (LuFV) zu finanzieren sind, stellen allgemeine Fragen zur Finanzierung von<br />

Instandhaltungs- und Investitionsleistungen in die Netzinfrastruktur dar. Hierzu können daher<br />

keine Aussagen getroffen werden, da ein unmittelbarer Zusammenhang zum Projekt <strong>Stuttgart</strong><br />

<strong>21</strong> nicht gegeben ist.<br />

ad 65)<br />

296. Die Finanzierungsvereinbarung mit dem Land und seinen Partnern zu <strong>Stuttgart</strong> <strong>21</strong> sieht vor,<br />

dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht rückzahlbare Zuschüsse des Bundes von<br />

€ 300 Mio aus Mitteln nach § 8 Abs. 1 BSchwAG für das Bestandsnetz und von € 197 Mio aus<br />

Mitteln nach § 8 Abs. 2 BSchwAG - ggf. nach Maßgabe der LuVF oder aufgrund besonderer<br />

Vereinbarungen erhalten und für das Projekt einsetzen. Ob und in welchem Umfang diese Mittel<br />

im Falle eines Projektabbruchs anderweitig genutzt werden können, kann aufgrund fehlender<br />

Informationen durch uns nicht beantwortet werden.<br />

ad 66) und 67)<br />

297. Im Rahmen unserer Tätigkeiten sind uns keine Informationen zugegangen, aus denen sich<br />

Sachverhalte ergeben, auf die sich die Frage beziehen könnte. Daher können vertiefende Aus-<br />

sagen hierzu nicht getroffen werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!