21.01.2015 Aufrufe

Bausteine - Referate - Jana Milosovicova - Urban Design English

Bausteine - Referate - Jana Milosovicova - Urban Design English

Bausteine - Referate - Jana Milosovicova - Urban Design English

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gar ein Gemeinde, die mit der Festsetzung klimawirksamer<br />

Maßnahmen vorprescht. Als erste<br />

deutsche Stadt hat das Stadtparlament in<br />

Marbug (Hessen) am 20. Juni 2008 eine Satzung<br />

verabschiedet, die eine solare Baupflicht bei der<br />

Neuerrichtung und dem Umbau von Gebäuden<br />

vorsieht. Kritiker sprechen von einer „Öko-Diktatur“<br />

- insofern bleibt abzuwarten, ob in naher<br />

Zukunft zum Fall der Marburger Solarsatzung<br />

eine richtungsweisende Rechtspre-chung folgt.<br />

Zumindest geben Juristen schon heute Hinweise<br />

darauf, dass bei einer teleo-logischen Auslegung<br />

der eingangs erwähnten Paragraphen (§ 1 Abs.<br />

5, § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) die Festsetzung<br />

klimawirksamer Maßnahmen in der Bebauungsplanung<br />

durchaus möglich ist. Die Gründe, aus<br />

denen Kommunen oft auf die Festsetzung klimawirksamer<br />

Maßnahmen verzichten, widerlegen<br />

sie folgendermaßen:<br />

1. Herleitung des bodenrechtlichen Bezugs:<br />

Gleich mehrere Experten bezwei-feln, „ob das<br />

Erfordernis städtebaulicher Gründe die Annahme<br />

rechtfertigt, es müsse sich stets um Gründe<br />

handeln, die sich auf eine besondere örtliche Situation<br />

[...] zurückführen lassen“ und „dass sich<br />

die städtebauliche Ordnung auf das zu beplanende<br />

(Gemeinde-) Gebiet beschränkt.“ Vielmehr<br />

ergebe sich vor allem aus § 1 Abs. 5 BauGB der<br />

„der eindeutige Wille des Gesetzge-bers“ , dass<br />

die Bauleitplanung einen Beitrag für den allgemeinen<br />

Klima-schutz leistet. Deshalb sei das Ziel<br />

einer Gemeinde, das Instrument des B-Plans<br />

mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, insbesondere<br />

Nr. 23, zu nutzen, um einen Beitrag<br />

zur Luftverbesserung und allgemein zum Klimaschutz<br />

zu leisten, ein städtebaulicher Grund im<br />

Sinne des Eingangssatzes von § 9 Abs. 1 BauGB.<br />

Nach diesem Verständnis begründet sich der<br />

boden-rechtliche Bezug schon allein durch die<br />

Zulassung einer grundsätzlich klima- und energierelevanten<br />

Bebauung, für die grundsätzlich<br />

auch das Ziel des all-gemeinen Klimaschutzes<br />

und der Energieeinsparung reicht. Voraussetzung<br />

sei jedoch eine fehlerfreie Abwägung, „die<br />

im Regefall ein gemeindeweites Klimakonzept<br />

mit örtlicher Differenzierung und zeitlicher Staffelung<br />

voraus-setzt.“ Schmidt-Eichstaedt gießt<br />

es in die Formel: „Was im Rahmen einer örtlich<br />

gerechtfertigten Bodennutzung für den Klimaschutz<br />

getan werden kann, ist zulässig.“<br />

2. Formulierung des § 9 Abs.1 Nr. 23b BauGB:<br />

Die Annahme, die Formulie-rung „baulicher<br />

Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer<br />

Energien“ beinhalte lediglich die Stellung der<br />

Gebäude, Dachneigung und -form sowie Leitungs-schächte,<br />

nicht aber den Einbau von Anlagen<br />

zur Nutzung regenerativer E-nergien, wird<br />

dadurch entkräftet, dass diese Festsetzungen<br />

ohnehin schon möglich waren, bevor der Gesetzgeber<br />

im Jahr 2004 die Nr. 23b in den § 9<br />

Abs. 1 BauGB aufgenommen hatte. Schon vor<br />

2004 konnte etwa die Stel-lung der baulichen<br />

Anlagen mit dem § 9 Abs. 1 Nr. 2 festgesetzt<br />

werden und die Dachgestaltung mit dem § 9<br />

Abs. 4 i.V.m. der jeweiligen LBauO. „Die blo-ße<br />

Festsetzung einer solchen Ausgestaltung der<br />

Gebäude würde wohl kaum die Schaffung von<br />

Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien<br />

beför-dern, wie es der Gesetzgeber offenbar<br />

beabsichtigt hat.“ Des Weiteren sei-en Solarenergieanlagen<br />

auf Dächern, die zugleich die<br />

Funktion der Gebäude-abdeckung (z.B. anstelle<br />

von Ziegeln oder liegenden Dachfenstern) haben,<br />

nicht nur technische Anlagen, sondern Teile<br />

des Gebäudes und als solche beim Einbau als<br />

„bauliche Maßnahme“ zu verstehen. Dennoch<br />

halten auch Juristen die Nr. 23b für nicht eindeutig<br />

genug formuliert und empfehlen eine<br />

Konkretisierung.<br />

3. Freiwilligkeit der Kommunen zur Anwendung:<br />

Da im Baugesetzbuch bisher ein Hinweis zur<br />

Verpflichtung der Kommunen fehlt, die bestehenden<br />

gesetzli-chen Möglichkeiten zur Festsetzung<br />

klimawirksamer Maßnahmen zu nutzen,<br />

reagieren Experten mit der Forderung nach<br />

einer Klimaschutzklausel im Bau-gesetzbuch. Bei<br />

der Einführung einer Klimaschutzklausel in § 1a<br />

BauGB nach dem Vorbild der Bodenschutzklausel<br />

sei aber auf eine Ergänzung durch strik-te<br />

Kriterien zu achten, „um sie nicht der Wirkungslosigkeit<br />

Preis zu geben.“<br />

167

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!