Bausteine - Referate - Jana Milosovicova - Urban Design English
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gar ein Gemeinde, die mit der Festsetzung klimawirksamer<br />
Maßnahmen vorprescht. Als erste<br />
deutsche Stadt hat das Stadtparlament in<br />
Marbug (Hessen) am 20. Juni 2008 eine Satzung<br />
verabschiedet, die eine solare Baupflicht bei der<br />
Neuerrichtung und dem Umbau von Gebäuden<br />
vorsieht. Kritiker sprechen von einer „Öko-Diktatur“<br />
- insofern bleibt abzuwarten, ob in naher<br />
Zukunft zum Fall der Marburger Solarsatzung<br />
eine richtungsweisende Rechtspre-chung folgt.<br />
Zumindest geben Juristen schon heute Hinweise<br />
darauf, dass bei einer teleo-logischen Auslegung<br />
der eingangs erwähnten Paragraphen (§ 1 Abs.<br />
5, § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) die Festsetzung<br />
klimawirksamer Maßnahmen in der Bebauungsplanung<br />
durchaus möglich ist. Die Gründe, aus<br />
denen Kommunen oft auf die Festsetzung klimawirksamer<br />
Maßnahmen verzichten, widerlegen<br />
sie folgendermaßen:<br />
1. Herleitung des bodenrechtlichen Bezugs:<br />
Gleich mehrere Experten bezwei-feln, „ob das<br />
Erfordernis städtebaulicher Gründe die Annahme<br />
rechtfertigt, es müsse sich stets um Gründe<br />
handeln, die sich auf eine besondere örtliche Situation<br />
[...] zurückführen lassen“ und „dass sich<br />
die städtebauliche Ordnung auf das zu beplanende<br />
(Gemeinde-) Gebiet beschränkt.“ Vielmehr<br />
ergebe sich vor allem aus § 1 Abs. 5 BauGB der<br />
„der eindeutige Wille des Gesetzge-bers“ , dass<br />
die Bauleitplanung einen Beitrag für den allgemeinen<br />
Klima-schutz leistet. Deshalb sei das Ziel<br />
einer Gemeinde, das Instrument des B-Plans<br />
mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, insbesondere<br />
Nr. 23, zu nutzen, um einen Beitrag<br />
zur Luftverbesserung und allgemein zum Klimaschutz<br />
zu leisten, ein städtebaulicher Grund im<br />
Sinne des Eingangssatzes von § 9 Abs. 1 BauGB.<br />
Nach diesem Verständnis begründet sich der<br />
boden-rechtliche Bezug schon allein durch die<br />
Zulassung einer grundsätzlich klima- und energierelevanten<br />
Bebauung, für die grundsätzlich<br />
auch das Ziel des all-gemeinen Klimaschutzes<br />
und der Energieeinsparung reicht. Voraussetzung<br />
sei jedoch eine fehlerfreie Abwägung, „die<br />
im Regefall ein gemeindeweites Klimakonzept<br />
mit örtlicher Differenzierung und zeitlicher Staffelung<br />
voraus-setzt.“ Schmidt-Eichstaedt gießt<br />
es in die Formel: „Was im Rahmen einer örtlich<br />
gerechtfertigten Bodennutzung für den Klimaschutz<br />
getan werden kann, ist zulässig.“<br />
2. Formulierung des § 9 Abs.1 Nr. 23b BauGB:<br />
Die Annahme, die Formulie-rung „baulicher<br />
Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer<br />
Energien“ beinhalte lediglich die Stellung der<br />
Gebäude, Dachneigung und -form sowie Leitungs-schächte,<br />
nicht aber den Einbau von Anlagen<br />
zur Nutzung regenerativer E-nergien, wird<br />
dadurch entkräftet, dass diese Festsetzungen<br />
ohnehin schon möglich waren, bevor der Gesetzgeber<br />
im Jahr 2004 die Nr. 23b in den § 9<br />
Abs. 1 BauGB aufgenommen hatte. Schon vor<br />
2004 konnte etwa die Stel-lung der baulichen<br />
Anlagen mit dem § 9 Abs. 1 Nr. 2 festgesetzt<br />
werden und die Dachgestaltung mit dem § 9<br />
Abs. 4 i.V.m. der jeweiligen LBauO. „Die blo-ße<br />
Festsetzung einer solchen Ausgestaltung der<br />
Gebäude würde wohl kaum die Schaffung von<br />
Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien<br />
beför-dern, wie es der Gesetzgeber offenbar<br />
beabsichtigt hat.“ Des Weiteren sei-en Solarenergieanlagen<br />
auf Dächern, die zugleich die<br />
Funktion der Gebäude-abdeckung (z.B. anstelle<br />
von Ziegeln oder liegenden Dachfenstern) haben,<br />
nicht nur technische Anlagen, sondern Teile<br />
des Gebäudes und als solche beim Einbau als<br />
„bauliche Maßnahme“ zu verstehen. Dennoch<br />
halten auch Juristen die Nr. 23b für nicht eindeutig<br />
genug formuliert und empfehlen eine<br />
Konkretisierung.<br />
3. Freiwilligkeit der Kommunen zur Anwendung:<br />
Da im Baugesetzbuch bisher ein Hinweis zur<br />
Verpflichtung der Kommunen fehlt, die bestehenden<br />
gesetzli-chen Möglichkeiten zur Festsetzung<br />
klimawirksamer Maßnahmen zu nutzen,<br />
reagieren Experten mit der Forderung nach<br />
einer Klimaschutzklausel im Bau-gesetzbuch. Bei<br />
der Einführung einer Klimaschutzklausel in § 1a<br />
BauGB nach dem Vorbild der Bodenschutzklausel<br />
sei aber auf eine Ergänzung durch strik-te<br />
Kriterien zu achten, „um sie nicht der Wirkungslosigkeit<br />
Preis zu geben.“<br />
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