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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 335, 336 F<br />

Gr<strong>und</strong>stÏck ^ eine durch eine andere StraÞe vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht ^<br />

mit Blick auf die wegemÌÞige ErschlieÞung allein durch diese StraÞe bebaubar bzw. nutzbar<br />

ist BVerwG NVwZ 1994, 299, 300 f. = DVBl. 1993, 1365 = KStZ 1993, 214). Ist das der<br />

Fall, wird dem Gr<strong>und</strong>stÏck durch die weitere ErschlieÞungsanlage der volle <strong>und</strong> damit die<br />

Erhebung eines ErschlieÞungsbeitrages rechtfertigende ErschlieÞungsvorteil s.o. Rdn.69f.)<br />

vermittelt.<br />

aa) Das Erfordernis der ZufahrtsmÎglichkeit bei angrenzenden Gr<strong>und</strong>stÏcken. AnbaustraÞen<br />

nach §127 II Nr. 1 BauGB dienen der verkehrsmÌÞigen Anbindung der Gr<strong>und</strong>stÏcke an<br />

das Îffentliche StraÞennetz, was die erschlieÞungsbeitragsrechtliche Nutzbarkeit erst ermÎglicht.<br />

Deshalb wird ein Gr<strong>und</strong>stÏck durch eine AnbaustraÞe i.d. R. zu den Ausnahmen<br />

Rdn. 336) erschlossen, wenn es unabhÌngig davon, ob es im Wege der Zweit- bzw.<br />

MehrfacherschlieÞung bereits durch eine andere StraÞe oder gar mehrere weitere StraÞen<br />

erschlossen wird, Ïber diese fÏr Kraftfahrzeuge u. a. der Polizei <strong>und</strong> des Rettungswesens<br />

sowie der Ver- <strong>und</strong> Entsorgung einschlieÞlich privater Kraftwagen erreichbar<br />

ist; das ist der Fall, wenn mit Kraftwagen auf der Fahrbahn bis zur HÎhe des Gr<strong>und</strong>stÏckes<br />

gefahren <strong>und</strong> dieses von dort ^ ggf. Ïber einen Geh- <strong>und</strong>/oder Radweg ^ aus ohne Weiteres<br />

betreten werden kann BVerwGE 88, 70, 77 ff. = NVwZ 1991, 1090, 1091 = DVBl. 1991,<br />

593 unter Aufgabe der frÏheren Rspr. ^ u. a. NVwZ 1987, 56 = DVBl. 1987, 628 ^, wonach<br />

eine Zufahrt im straÞenrechtlichen Sinne geboten war). Dabei setzt die Erreichbarkeit<br />

des Gr<strong>und</strong>stÏcks in diesem Sinne nach dem insoweit maÞgeblichen b<strong>und</strong>esrechtlich<br />

geregelten Bebauungsrecht nicht voraus, dass an die Gr<strong>und</strong>stÏcksgrenze mit GroÞfahrzeugen<br />

herangefahren werden kann; dies ist nur erforderlich, wenn das Bebauungsrecht dies<br />

fÏr eine bestimmte Gr<strong>und</strong>stÏcksnutzung voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, dass die die<br />

wegemÌÞige ErschlieÞung vermittelnde Verkehrsanlage mit Personen- <strong>und</strong> kleineren<br />

Kraftfahrzeugen befahren werden kann BVerwGE 92, 304, 306 ff. = NVwZ 1994, 299 f. =<br />

DVBl. 1993, 1365). Daneben setzt allerdings das Erschlossensein i.S. des §131 I BauGB <strong>und</strong><br />

damit auch das die Beitragspflichtigkeit voraussetzende Erschlossensein i. S. des §133 I<br />

BauGB ^ s.o. Rdn. 204 ff. ^ ferner voraus, dass die sich nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht<br />

beurteilenden Erfordernisse des Zugangs zum Gr<strong>und</strong>stÏck erfÏllt sind Driehaus<br />

§17 Rdn. 23). Danach hÌngt die Bebaubarkeit eines Gr<strong>und</strong>stÏcks u. a. davon ab, dass<br />

es ,,in angemessener Breite`` an einer Îffentlichen Verkehrsanlage liegt dies wird verneint<br />

bei einer Breite von lediglich 0,6 m ^ OVG MÏnster HSGZ 2000, 431 = Gemht 2002, 168<br />

^ oder 2 m ^ VGH MÏnchen VGHE 41, 103 = BayVBl. 1989, 343 ^, dagegen aber bejaht<br />

von OVG Saarlouis AS 24, 436 = NVwZ-RR 1995, 52, bereits bei 1,25 m; s. auch Rdn.<br />

336; vgl. ferner VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 13 f. = BauR 1997, 89, wonach es ausreicht,<br />

dass ein im unbeplanten Innenbereich gelegenes Wohngr<strong>und</strong>stÏck mittels eines<br />

32 m langen nicht befahrbaren Feldweges erreicht werden kann). Danach verhindert das<br />

Bestehen eines zur Îffentlichen StraÞe gehÎrenden, zwischen Fahrbahn <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏck<br />

liegenden GelÌndestreifens i.d. R. nicht das Erschlossensein vgl. dazu nÌher Rdn. 342).<br />

Ein solches Erschlossensein i.S. von §131I BauGB vermittelt einem angrenzenden<br />

Gr<strong>und</strong>stÏck auch eine neu angelegte AnbaustraÞe, auch wenn das Gr<strong>und</strong>stÏck zuvor an<br />

eine andere AnbaustraÞe angrenzte, die Gemeinde aber die neue StraÞe unter Inanspruchnahme<br />

eines Gr<strong>und</strong>stÏcksteils in der Weise hergestellt hat, dass das Gr<strong>und</strong>stÏck nicht mehr<br />

an die frÏher bestehende StraÞe angrenzt BVerwG NVwZ 1990, 872, 873 = KStZ 1990,<br />

150). Der ,,Verlust`` der ursprÏnglichen ErschlieÞung steht nicht der Heranziehung zu<br />

einem ErschlieÞungsbeitrag fÏr die Herstellung der neuen StraÞe entgegen, sondern dem<br />

Gr<strong>und</strong>stÏckseigentÏmer ist ggfs. ausschlieÞlich nach MaÞgabe der einschlÌgigen straÞenrechtlichen<br />

Bestimmungen EntschÌdigung zu leisten BVerwG NVwZ 1990, 872, 873 =<br />

KStZ 1990, 150).<br />

Das jedenfalls in Wohngebieten vgl. BVerwG NVwZ 1990, 872, 873 = KStZ 1990,<br />

150) geltende Erfordernis des HeranfahrenkÎnnens bis zur HÎhe des jeweiligen Gr<strong>und</strong>stÏcks<br />

entfÌllt aber, wenn das Bebauungsrecht eine baulich oder sonstige beitragsrechtlich<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 115<br />

335<br />

336

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