30.04.2015 Aufrufe

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ErschlieÞungsbeitragsrecht 208, 209 F<br />

rungen des Bauordnungsrechts an eine gesicherte Zufahrt voraussichtlich entsprochen werden<br />

kÎnnte, falls ein Bauantrag ein Bauvorhaben auf dem Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck vorsehen<br />

wÏrde, das von der ErschlieÞungsanlage tatsÌchlich erreichbar wÌre Ìhnlich VHG Kassel<br />

HSGZ 1992, 239, 240 f. <strong>und</strong> ZMR 1994, 585, 586 = HSGZ 1993, 460, wonach es ausreicht,<br />

dass der EigentÏmer nach hessischem Landesbauordnungsrecht im Wege der Bestellung<br />

einer Baulast zum Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck ein Zufahrts- <strong>und</strong> Zugangsrecht schaffen kann).<br />

Ferner ist den Anforderungen an die ZugÌnglichkeit nach Auffassung des OVG MÏnster<br />

KStZ 1993, 100 = ZKF 1993, 112) Rechnung getragen, wenn der AlleineigentÏmer des Vordergr<strong>und</strong>stÏcks<br />

zugleich nur) MiteigentÏmer des Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks ist, aber beide<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke eine grenzÏberschreitende einheitliche Bebauung aufweisen. SchlieÞlich<br />

sehen das OVG MÏnster NWVBl. 1992, 402) <strong>und</strong> das OVG Berlin Urt. v. 11.10. 2001 ^ 5 B<br />

6.00 ^ [juris]) eine Îffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zu einem Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck<br />

als gegeben an, wenn diese zwar Ïber ein im fremden Eigentum stehendes Gr<strong>und</strong>stÏck<br />

fÏhrt, aber dieVoraussetzungen vorliegen, unter denen nach der Rspr. des BGH vgl. BGHZ<br />

106, 348 = NJW1989,1607; NVwZ1990,192 = MDR1990, 424) auf der Gr<strong>und</strong>lage einer zur<br />

Sicherung der Zufahrt bewilligten Gr<strong>und</strong>dienstbarkeit dem EigentÏmer des Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks<br />

ein Anspruch auf Ûbernahme einer deckungsgleichen Baulast gegen den<br />

EigentÏmer des belasteten Gr<strong>und</strong>stÏcks zusteht. Dagegen reicht es nach Meinung des OVG<br />

MÏnster NWVBl. 1999, 464, 465 = ZKF 2000, 12 = Gemht 2000, 211) nicht aus, dass fÏr das<br />

Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck zu Lasten des an die ErschlieÞungsanlage angrenzenden <strong>und</strong> in<br />

fremdem Eigentum stehenden Gr<strong>und</strong>stÏcks ein Notwegerecht bestellt ist ebenso Driehaus<br />

§ 23 Rdn. 15; Quaas in SchrÎdter §133 Rdn. 13; Uechtritz DVBl. 1986, 1128; a. A. OVG Saarlouis<br />

KStZ 1987, 236, 237; OVG Koblenz AS 24, 283 = NVwZ-RR 1995, 225 = KStZ 1997,<br />

139). SchlieÞlich wird mangels Îffentlich-rechtlicher gesicherter ErschlieÞung i. S. des § 4I<br />

Nr.1 BauO NRW ein Erschlossensein nicht fÏr ein an einem Wirtschaftsweg gelegenes<br />

Gr<strong>und</strong>stÏck begrÏndet OVG MÏnster, Beschl. v. 29. 7. 2005 ^ 3 A 2915/04 ^ [juris]).<br />

11. Der Zeitpunkt <strong>und</strong> die Einmaligkeit des Entstehens der Beitragspflicht<br />

<strong>und</strong> die daran anknÏpfenden Folgen<br />

Da die vorstehend unter 1. bis 9. aufgefÏhrtenVoraussetzungen sÌmtlich, allerdings ohne<br />

Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge, erfÏllt sein mÏssen, um eine sachliche Erschlie-<br />

Þungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, entsteht diese bei Eintritt der letzten Voraussetzung<br />

kraft Gesetzes <strong>und</strong> unabhÌngig von einer entsprechenden WillensÌuÞerung der Gemeinde<br />

vgl. aber zur Rechtslage in Baden-WÏrttemberg ^ dazu Rdn.1b ^ Rdn.72) oder<br />

dem Geltendmachen der Beitragsforderung mittels eines Beitragsbescheides BVerwG DVBl.<br />

1983, 135, 136 = BauR 1983, 359 = KStZ 1983, 95). Deshalb muss die Gemeinde, will sie ^<br />

abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall ^ das Entstehen einer vollen) Beitragspflicht<br />

fÏr eine einzelne ErschlieÞungsanlage i.S. des §130 II 1 Alt. 1 BauGB hindern<br />

<strong>und</strong> einen anderen Ermittlungsraum Rdn. 251) wÌhlen oder nur eine Teilbeitragspflicht<br />

Rdn. 214 ff.) entstehen lassen, die dazu erforderlichen Handlungen rechtzeitig, also vor Entstehen<br />

der sachlichen Voll-)Beitragspflicht, vornehmen. Zugleich folgt daraus, dass eine<br />

Heranziehung zu einem ErschlieÞungsbeitrag nur bei Vorliegen sÌmtlicher Entstehensvoraussetzungen<br />

rechtmÌÞig ist; allerdings kann ein danach rechtswidriger Beitragsbescheid<br />

nachtrÌglich geheilt werden Rdn. 442 ff.). Aufgr<strong>und</strong> besonderer UmstÌnde des Einzelfalls<br />

kann die Beitragspflicht, obwohl an sich nicht alleVoraussetzungen dafÏr vorliegen, als entstanden<br />

gelten, wenn dieVermeidung des Entstehens der Beitragspflicht seitens des Beitragspflichtigen<br />

sich als ein Missbrauch von rechtlichen GestaltungsmÎglichkeiten i.S. des § 42<br />

AO darstellt OVG Koblenz NVwZ-RR 2004, 147 = KStZ 2003, 171 = DWW 2003, 198).<br />

Eine besondere Regelung bezÏglich des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht<br />

trifft §133 II 2 BauGB ^ eine entsprechende Regelung fehlt im KAG BW vgl. Rdn.1b)<br />

ungeachtet der Vorschrift des § 35 I Nr. 3 KAG BW vgl. dazu Driehaus NVwZ 2005, 1136,<br />

1140) ^, der bestimmt, dass ,,im Falle des §128 Abs. 1Satz 1Nr. 3 die Beitragspflicht mit der<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 77<br />

208<br />

209

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!