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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 268^270 F<br />

sig, kann eine Beitragspflicht fÏr die Herstellung einer einzelnen selbstÌndigen Anlage<br />

nicht entstehen, so dass die ^ sonst nur durch die Zusammenfassungsentscheidung ^ erfolgende<br />

,,Sperrwirkung`` Rdn. 253) von selbst eintritt VGH Kassel NVwZ 1985, 365 =<br />

HSGZ 1985, 98).<br />

Keine ErschlieÞungseinheit kÎnnen mangels des erforderlichen Funktionszusammenhangs<br />

mehrere GrÏnanlagen <strong>und</strong>/oder mehrere KinderspielplÌtze BVerwGE 72, 143, 150 f.<br />

= NVwZ 1986, 130, 132 = DVBl. 1986, 347) sowie verschiedene ParkflÌchen Driehaus §14<br />

Rdn. 39) bilden. Diese Arten von ErschlieÞungsanlagen <strong>und</strong> auch SammelstraÞen kÎnnen<br />

i.d. R. auch nicht mit AnbaustraÞen <strong>und</strong> Wohnwegen zusammengefasst werden. Denn<br />

der Kreis der durch die zusammengefassten Anlagen erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke muss jeweils<br />

identisch sein OVG LÏneburg KStZ 1980, 55; Driehaus §14 Rdn. 43; vgl. auch VGH<br />

MÏnchen BayVBl. 1982, 280), was nur selten der Fall sein wird.<br />

Obwohl das VerhÌltnis von Wohnweg <strong>und</strong> AnbaustraÞe, von der er abzweigt, Ìhnlich<br />

dem einer selbstÌndigen StichstraÞe zum Hauptzug, in den sie einmÏndet s.o. Rdn. 264),<br />

ist, dÏrfenWohnweg <strong>und</strong> AnbaustraÞe nicht zu einer ErschlieÞungseinheit zusammengefasst<br />

werden BVerwGE 95, 176 ff. = NVwZ 1994, 913 f.; ebenso das vorinstanzliche Urt. des<br />

OVG MÏnster NWVBl. 1992, 179, 180; a. A. OVG LÏneburg NVwZ-RR 1990, 217, 218 =<br />

DÚV 1990, 296 mit dem Ziel der Vermeidung unangemessen hoher Belastungen der<br />

Wohnweganlieger, aber dem unzutreffenden Ansatz ^ s. o. Rdn. 99 ^, der Wohnweg stelle<br />

einen Bestandteil der AnbaustraÞe dar). Denn da die ausschlieÞlich an den Wohnweg angrenzenden<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke nicht nur durch diesen, sondern auch durch die AnbaustraÞe i. S.<br />

von §131 I 1 BauGB erschlossen werden s. u. Rdn. 346) <strong>und</strong> deshalb ohnehin an der Verteilung<br />

des umlegungsfÌhigen Aufwands fÏr die i.d. R. kostenaufwendigere Herstellung<br />

der AnbaustraÞe teilnehmen s. u. Rdn. 322 f.), wÏrde durch die Zusammenfassung bewirkt,<br />

dass die ausschlieÞlich durch die AnbaustraÞe erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke ohne<br />

rechtfertigenden Gr<strong>und</strong> auch die Kosten des Ausbaus des Wohnweges mittragen mÏssten<br />

BVerwGE 95, 176, 179 ff. = NVwZ 1994, 913 f. = DVBl. 1994, 812).<br />

Neben dem besonderen Funktionszusammenhang bedarf es ^ wie unter der Geltung<br />

des BBauG ^ zur Bildung einer ErschlieÞungseinheit deren optisch sichtbarer oder jedenfalls<br />

deutlich erkennbarer Abgrenzung BVerwGE 72, 143, 150 = NVwZ 1986, 130, 132 =<br />

DVBl. 1986, 347) in Form z. B. des Eintritts in den AuÞenbereich, des Endes der Bebauung,<br />

der Trennung durch eine breite StraÞe oder ein GewÌsser Uechtritz BauR 1988, 9 f.;<br />

LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr §130 Rdn. 30), auch wenn aufgr<strong>und</strong> des neu eingefÏgten<br />

§130 II 2 BauGB in eine ErschlieÞungseinheit einbeziehbare Abschnitte allein nach rechtlichen<br />

Gesichtspunkten gebildet werden kÎnnen Rdn. 258).<br />

268<br />

268a<br />

269<br />

b) Die Art Methode) der Ermittlung des ErschlieÞungsaufwands § 130 I 1<br />

BauGB). §130 I 1 BauGB dieser Vorschrift entspricht § 36 S.1 KAG BW ^ vgl. dazu<br />

Rdn.1b ^, wobei statt ,,ErschlieÞungsaufwand`` der Begriff ,,ErschlieÞungskosten`` verwandt<br />

wird) ÏberlÌsst der Gemeinde die Art der Ermittlung des ErschlieÞungsaufwands<br />

i.S. des §132 Nr. 2 BauGB, ob also der Aufwand nach tatsÌchlichen Kosten oder nach EinheitssÌtzen<br />

ermittelt wird. Dabei stellt die Abrechnung nach tatsÌchlichen Kosten den gesetzlich<br />

vorgesehenen Regelfall mit der Folge dar, dass ^ bei Vorliegen sÌmtlicher Voraussetzungen<br />

fÏr das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ^ die HÎhe des Beitrags sich<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der tatsÌchlich entstandenen Kosten errechnet BVerwG NVwZ 1986,<br />

299, 301 = BRS 43 Nr. 96 S. 239, 245 f.).Will also die Gemeinde EinheitssÌtze anwenden,<br />

muss sie vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der ErschlieÞungsbeitragssatzung<br />

wirksam festgelegt haben, dass der entstandene Aufwand nach EinheitssÌtzen ermittelt<br />

wird. Fehlt es an einer solchen Regelung oder ist, z. B. weil die Herstellungsarbeiten zu<br />

lange zurÏckliegen, der in der Satzung festgelegte Einheitssatz nicht anwendbar vgl.<br />

Rdn. 276), bleibt es beim Regelfall der Ermittlung nach tatsÌchlichen Kosten BVerwG<br />

NVwZ 1986, 299, 301 = BRS 43 Nr. 96 S. 239, 245 f.). Will die Gemeinde generell nach<br />

tatsÌchlichen Kosten ermitteln, bedarf es keiner Satzungsregelung Ïber die Art der Ermitt-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 95<br />

270

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