F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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Allgemeines ErschlieÞungsrecht 60, 61 F<br />
die Naturalherstellung ermÎglichende EntschÌdigung in Geld zu leisten hat Ernst/Grziwotz<br />
in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §126 Rdn. 16 f.;Vogel in Kohlhammer-Komm<br />
§126 Rdn. 14; Quaas in SchrÎdter, BauGB,§126 Rdn. 4; a. A. LÎhr in Battis/Krautzberger/<br />
LÎhr §126 Rdn. 5 EntschÌdigung nur, wenn Naturalherstellung nicht oder nur mit unverhÌltnismÌÞigen<br />
Aufwendungen mÎglich ist). Im Streitfalle entscheidet Ïber die HÎhe der<br />
EntschÌdigung gem. §126 II 2 BauGB nach AnhÎrung der Beteiligten die hÎhere VerwaltungsbehÎrde.<br />
Diese Entscheidung ist ein Verwaltungsakt, der gem. § 217 I BauGB durch<br />
Antrag auf Entscheidung des Baulandgerichts angefochten werden kann. Wird dagegen<br />
Ïber die Naturalherstellung gestritten, ist unmittelbar der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten<br />
erÎffnet LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr §126 Rdn. 6; Vogel in Kohlhammer-Komm<br />
§126 Rdn. 15; Quaas in SchrÎdter §126 Rdn. 4). Der abweichenden Ansicht,<br />
dass auch fÏr Entscheidungen Ïber diese Frage die hÎhere VerwaltungsbehÎrde zustÌndig<br />
sei Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §126 Rdn. 17), ist nicht zu folgen.<br />
Denn dann wÌre auch insoweit ^ systemwidrig ^ der Rechtsweg zu den Baulandgerichten<br />
erÎffnet.<br />
Die Nummerierungspflicht nach §126 III BauGB wurde frÏher <strong>und</strong> wird in vielen<br />
LÌndern auch heute noch als eine aus dem Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsrecht hergeleitete Aufgabe<br />
betrachtet vgl. die Nachweise bei Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger<br />
§126 Rdn. 20 f. u. bei SchÏrmann/Schwind, DVBl. 2001, 1479, 1480 ff.). Sie ist im Gegensatz<br />
zur Verpflichtung aus §126 I BauGB eine Leistungspflicht <strong>und</strong> beinhaltet zugleich<br />
die Pflicht, die Kosten der Beschaffung, des Anbringens, der Unterhaltung <strong>und</strong> auch der<br />
Umnummerierung zu tragen. Durch die Verweisung in S. 2 auf die Geltung des Landesrechts<br />
ist klargestellt, dass lediglich eine materielle Leistungspflicht besteht, die noch der<br />
Umsetzung ergÌnzenden Landesrechts bedarf SchÏrmann/Schwind, DVBl. 2001, 1479 ff.),<br />
wozu auch auf Landesrecht gestÏtztes Ortsrecht zÌhlt.<br />
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IV. Die erschlieÞungsrechtliche Bedeutung des § 125 BauGB<br />
§125 BauGB steht zwar im Ersten Abschnitt des SechstenTeils <strong>und</strong> unterliegt ^ im Gegensatz<br />
zu den erschlieÞungsbeitragsrechtlichen Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB vgl.<br />
Rdn.1) ^ weiterhin der Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es, hat aber groÞe Bedeutung<br />
fÏr das ErschlieÞungsbeitragsrecht Driehaus, §125 BauGB ^ zwischen Bauplanungs- <strong>und</strong><br />
ErschlieÞungsbeitragsrecht, in Planung <strong>und</strong> Plankontrolle, S. 407 ff.; vgl. auch LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr<br />
§125 Rdn. 4). Die ErfÏllung der in dieser Vorschrift gestellten Anforderungen<br />
ist nÌmlich Voraussetzung fÏr das Entstehen einer ErschlieÞungsbeitragspflicht<br />
<strong>und</strong> damit der RechtmÌÞigkeit einer Heranziehung zu einem ErschlieÞungsbeitrag<br />
Rdn. 148). Dies folgt daraus, dass ein die Erhebung des ErschlieÞungsbeitrages rechtfertigender<br />
,,voller``, also nicht durch irgendwelche Belastungen in seiner Wertigkeit geminderter<br />
Sondervorteil s. u. Rdn. 69) nur durch eine rechtmÌÞige Herstellung der Erschlie-<br />
Þungsanlage verschafft wird, nicht aber durch eine Herstellung, die ^ im Hinblick auf ihre<br />
Rechtswidrigkeit ^ mit dem Risiko ihrer spÌteren Beseitigung belastet ist BVerwGE 97,<br />
62, 64 ff. = NVwZ 1995, 1209, 1210 = DVBl. 1995, 63). Somit ist § 125 BauGB als b<strong>und</strong>esrechtliche<br />
Vorschrift auch dann zu beachten, wenn ein Land aufgr<strong>und</strong> der insoweit eingerÌumten<br />
Gesetzgebungskompetenz vgl. Rdn. 1ff.) das ErschlieÞungsbeitragsrecht in<br />
Landesrecht ÏberfÏhrt hat vgl. Driehaus § 7 Rdn. 45). Die Blickrichtung des §125 BauGB<br />
auf das ErschlieÞungsbeitragsrecht zeigt sich schon daran, dass nach Abs. 1, der den Kern<br />
<strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>regelung darstellt, allein die Herstellung von ErschlieÞungsanlagen i. S. des<br />
§127 II BauGB, nicht aber der sonstigen Anlagen i.S. des §123 II BauGB das Bestehen<br />
eines Bebauungsplans voraussetzt. Dabei sind allerdings nur Îrtliche Anlagen erfasst,<br />
wÌhrend die Anlegung z. B. von B<strong>und</strong>esfernstraÞen <strong>und</strong> sonstigen ÏberÎrtlichen StraÞen<br />
den straÞenrechtlichen Planfeststellungsvorschriften unterliegt. Letzteres gilt auch fÏr die<br />
Ortsdurchfahrten klassifizierter StraÞen, so dass diese ungeachtet ihres Charakters als Îrt-<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 29<br />
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