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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 343^345 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

Dauer nicht Ïberfahren werden darf, es sei denn, dessen Ûberwindung sei im Einzelfall<br />

unzumutbar BVerwGE 88, 70, 78 f. = NVwZ 1991, 1090, 1091 = DVBl. 1991, 593; danach<br />

dÏrfte NVwZ 1989, 570 f. = ZMR 1989, 73 ^ beachtliches Hindernis, wenn zwischen<br />

StraÞe <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏck ein auf dem StraÞengr<strong>und</strong> befindlicher zwischen 0,5 m <strong>und</strong> 1,5 m<br />

breiter, auf Dauer nicht Ïberfahrbarer GrÏnstreifen liegt ^ Ïberholt sein). Somit fehlt es<br />

erst recht an einem beachtlichen Hindernis, wenn sich zwischen StraÞe <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏck<br />

ein unbefestigter, aber befahrbarer zur StraÞe gehÎrender GelÌndestreifen befindet <strong>und</strong> die<br />

Bordsteine vor dem Gr<strong>und</strong>stÏck nicht abgesetzt sind, so dass das Heranfahren an die<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcksgrenze lediglich ,,unbequem`` ist BVerwG NVwZ 1987, 56 = DVBl. 1987, 628<br />

= KStZ 1986, 211 <strong>und</strong> NVwZ 1987, 420 = DVBl. 1987, 630 = BauR 1987, 432). Etwas anderes<br />

gilt allerdings bei gewerblich nutzbaren Gr<strong>und</strong>stÏcken, deren Erschlossensein ein<br />

Herauffahren auf das Gr<strong>und</strong>stÏck erfordert vgl. Rn. 336). Ein solches Gr<strong>und</strong>stÏck ist deshalb<br />

nicht erschlossen, wenn zwischen Fahrbahn <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stÏck ein durch den Bebauungsplan<br />

festgesetztes ,,VerkehrsgrÏn`` liegt VGH Mannheim BWGZ 2002, 486, das auch<br />

eine von der Gemeinde zugunsten des Anliegergr<strong>und</strong>stÏcks eingerÌumte Baulast als ^ da<br />

den planerischen Festsetzungen widersprechend ^ nicht ausreichend ansieht).<br />

bb) Das Erschlossensein von Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcken. Da das ErschlieÞungsbeitragsrecht die<br />

Beitragspflichtigkeit nicht vom Angrenzen an die ErschlieÞungsanlage, sondern vom Erschlossensein<br />

durch diese abhÌngig macht, ist von groÞer Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen<br />

nicht angrenzende Gr<strong>und</strong>stÏcke ^ sog. Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcke ^i.S.von§131<br />

I 1 BauGB erschlossen werden vgl. dazu ausf. Driehaus ZMR 2001, 424 ff.; ferner Richarz<br />

KStZ 2006, 1, 4f.).<br />

Besteht zugunsten des Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcks eine in tatsÌchlicher <strong>und</strong> rechtlicher<br />

Hinsicht ^ z. B. aufgr<strong>und</strong> einer Dienstbarkeit oder einer Baulast s. Kap. A I Rdn. 194 ff.) ^<br />

gesicherte <strong>und</strong> bauordnungsrechtlichen Anforderungen genÏgende Zufahrt, ist es ohne<br />

weiteres nach §131 I 1 BauGB <strong>und</strong> auch nach §133 I BauGB; s. dazu nÌher Rdn. 206 f.) erschlossen.<br />

So setzt das BVerwG bei seiner Umschreibung der fÏr das Erschlossensein notwendigen<br />

Erfordernisse vgl. Rdn. 335) stets hinzu, dass die StraÞe das HeranfahrenkÎnnen<br />

an die Gr<strong>und</strong>stÏcksgrenze tatsÌchlich <strong>und</strong> rechtlich ^ bei Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏcken ,,ggfs.<br />

unter Inanspruchnahme eines vermittelnden Zuweges`` ^ gewÌhrleisten mÏsse. Deshalb<br />

wird als Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck auch ein solches Gr<strong>und</strong>stÏck bezeichnet, das zur AnbaustraÞe<br />

durch einen von dieser abzweigenden unselbstÌndigen Privatweg oder Ïber einen<br />

wegen seiner geringen LÌnge einen unselbstÌndigen Bestandteil einer AnbaustraÞe darstellenden<br />

Îffentlichen Stichweg Zufahrt nimmt. Diese ZufahrtsmÎglichkeit muss allerdings<br />

im Falle des Auseinanderfallens im Eigentum an Anlieger- <strong>und</strong> Hinterliegergr<strong>und</strong>stÏck<br />

auf Dauer vgl. zum Fehlen dieses Erfordernisses bei EigentÏmeridentitÌt Rdn. 348) gesichert<br />

sein BVerwG KStZ 1985, 107 = BRS 43 Nr. 63, S. 149, 151; NVwZ-RR 2001, 180, 181<br />

= DÚV 2001, 37 = BayVBl. 2001, 118; ferner NVwZ-RR 2002, 770, 772 = KStZ 2002, 232<br />

= ZMR 2002, 876, wo offen gelassen ist, ob eine solche dauerhafte Sicherung durch eine<br />

auflÎsend bedingte Baulast begrÏndet wird, dies aber jedenfalls verneint wird, wenn sich<br />

im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ^ s. o. Rdn. 208 ^ bereits<br />

konkret abzeichnet, dass die auflÎsende Bedingung eintreten <strong>und</strong> damit die Baulast<br />

gelÎscht werden wird). Im Falle der Zufahrt zu mehreren StraÞen ist die nÌchstgelegene<br />

AnbaustraÞe die das Gr<strong>und</strong>stÏck i. S. von §131 I 1 BauGB erschlieÞende Anlage.<br />

Nicht durch eine AnbaustraÞe erschlossen werden Gr<strong>und</strong>stÏcke, deren nÌchste erreichbare,<br />

die Verbindung zum Îffentlichen StraÞennetz herstellende Verkehrsanlage eine selbstÌndige<br />

ErschlieÞungsanlage gem. §123 II BauGB vgl. Rdn. 7) ist. So ist eine Reihenhausanlage<br />

allein durch ein privates Wegenetz erschlossen, wenn dieses aus einem System<br />

von 3,5 m breiten, einem beschrÌnkten Îffentlichen Fahrzeugverkehr gewidmeten, insgesamt<br />

630 m langenWegen BVerwGE 66, 69 = NVwZ 1983, 153 = DVBl. 1982, 1056) oder<br />

aus zwischen 3,5 m <strong>und</strong> 11 m breiten, insgesamt 280 m langen unbeleuchteten Wegen<br />

BVerwG DVBl. 1984, 683 = KStZ 1984, 34) besteht vgl. dagegen BVerwG NVwZ 1999, 997,<br />

118 <strong>Fischer</strong> EL 19

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