F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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F 259^262 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />
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durch die Grenze des ErschlieÞungsvertragsgebiets in zwei selbstÌndige ErschlieÞungsanlagen<br />
aufgeteilt wird).Wenn eine StraÞe sowohl alt- als auch neuerschlossene Gebiete dazu<br />
Rdn. 380 ff.) erschlieÞt <strong>und</strong> die Satzung demgemÌÞ die Verteilung des ErschlieÞungsaufwands<br />
nach verschiedenen MaÞstÌben vorsieht, z. B. den FrontmetermaÞstab fÏr die alterschlossenen<br />
<strong>und</strong> denVollgeschossmaÞstab fÏr die neuerschlossenen Gebiete, darf der Abschnitt<br />
an der Grenze zwischen alt- <strong>und</strong> neuerschlossenem Gebiet gebildet werden. Auch<br />
der Umstand, dass nur ein Teil einer StraÞe gewidmet Rdn. 139 ff.) werden konnte, rechtfertigt<br />
eine Abschnittsbildung BVerwG NJW 1977, 1740, 1741 = BauR 1977, 266 = ZMR<br />
1978. 146; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §130 Rdn. 14).<br />
Allein das Bestehen Îrtlich erkennbarer Merkmale oder das Vorliegen rechtlicher Gesichtspunkte<br />
macht die Abschnittsbildung aber nicht zulÌssig. Vielmehr ist zudem erforderlich,<br />
dass der Abschnitt selbst eine gewisse selbstÌndige ErschlieÞungsfunktion aufweist.<br />
Ferner darf die Abschnittsbildung nicht dazu fÏhren, dass der verbleibende Teil der<br />
Anlage nicht mehr eine selbstÌndige ErschlieÞungsfunktion hat <strong>und</strong> keinen selbstÌndig<br />
abrechenbaren Abschnitt darstellt.<br />
Eine Abschnittsbildung ist auÞerdem wegenVerstoÞes gegen dasWillkÏrverbot unzulÌssig,<br />
wenn bei einer imWesentlichen gleichen erschlieÞungsrechtlichenVorteilssituation der<br />
Gr<strong>und</strong>stÏcke die berÏcksichtigungsfÌhigen Kosten s. u. Rdn. 281ff.) fÏr die erstmalig endgÏltige<br />
Herstellung eines Abschnitts je Quadratmeter StraÞenflÌche um mehr als ein Drittel<br />
hÎher sind als die des anderen Abschnitts bzw. der anderen Abschnitte BVerwG E 101, 231ff.<br />
= NVwZ 1998, 68 f. = DVBl. 1996, 1326 f.; NVwZ 1998, 293 = DVBl. 1998, 48; vgl. auch<br />
schon BVerwGE 70, 247, 252 = NVwZ1985, 346, 347 = DVBl.1985, 297; ferner OVG MÏnster<br />
ZMR1995, 45, 47). Bei dem Kostenvergleich, der i. d. R. wegen der zeitlich aufeinander folgenden<br />
Herstellung der verschiedenen Abschnitte nur im Wege einer Prognose angestellt<br />
werden kann, sind nur solche Unterschiede in den Kosten zu berÏcksichtigen, die auf einer<br />
andersartigen <strong>und</strong> deshalb aufwendigeren Ausstattung beruhen, etwa einer verschiedenartigen<br />
Ausstattung mit abspaltbaren Teileinrichtungen s. o. Rdn. 215 ff.) wie unselbstÌndigen<br />
GrÏnanlagen, Parkstreifen, Radwegen, Gehwegen, einer breiteren Fahrbahn, sehr<br />
hohen Gr<strong>und</strong>erwerbs- <strong>und</strong> Freilegungskosten, Anlegung einer StÏtzmauer oder eines<br />
Wendehammers, besonders aufwendigem Ausbau aufgr<strong>und</strong> topografischer Gegebenheiten<br />
hÌngiges GelÌnde, Felsuntergr<strong>und</strong> o. Ì.). Dagegen kÎnnen bei dem Kostenvergleich durch<br />
den zeitlich nacheinander erfolgenden Ausbau entstehende Preissteigerungen unberÏcksichtigt<br />
bleiben, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Abschnittsbildung ganz auÞergewÎhnlich<br />
hohe Preissteigerungsraten erkennbar sind. Zusammenfassend lÌsst sich also feststellen, dass<br />
ausstattungsbedingte Mehrkosten zu berÏcksichtigen sind, nicht aber preissteigerungsbedingte<br />
Mehrkosten BVerwG E 101, 225, 232 f. = NVwZ 1998, 67, 68 f. = DVBl. 1996, 1325,<br />
1326 f.). Unter dem Gesichtspunkt der willkÏrlichen Beitragsbelastung darf auch eine mit<br />
dem StraÞenhauptzug eine einheitliche einzelne ErschlieÞungsanlage darstellende StichstraÞe<br />
nicht isoliert als Abschnitt abgerechnet werden, wenn, wie das oft der Fall ist, die Herstellung<br />
der StichstraÞe wesentlich geringere Aufwendungen verursacht als die Herstellung<br />
des Hauptzuges BVerwGE 70, 247, 252 f. = NVwZ 1985, 346, 347 = DVBl. 1985, 297).<br />
Hat die Gemeinde wirksam einen Abschnitt gebildet <strong>und</strong> zugleich innerhalb des Abschnitts<br />
ebenfalls wirksam die Kostenspaltung Rdn. 221ff.) angeordnet, so ist sie aus<br />
GrÏnden der Durchsichtigkeit der Abrechnung an diese Abschnittsbildung in der Weise<br />
geb<strong>und</strong>en, dass sie andere TeilmaÞnahmen nicht im Wege einer abweichenden, eine Ûberschneidung<br />
herbeifÏhrenden Abschnittsbildung abrechnen kann BVerwGE 47, 64, 71f. =<br />
DVBl. 1975, 375, 377 = KStZ 1975, 68; vgl. ferner OVG Berlin,Urt.v.4.9.2003^5B7.02<br />
^ [juris] dazu, dass diese Bindung auch durch eine vor dem Inkrafttreten des BBauG erfolgte<br />
Abschnittsbildung vorgegeben ist).<br />
262<br />
bb) Die ErschlieÞungseinheit § 130 II 3 BauGB). §130 II 3 BauGB ermÎglicht die Zusammenfassung<br />
mehrerer ErschlieÞungsanlagen <strong>und</strong>/oder Abschnitten einer solchen BVerwG<br />
DÚV 1980, 833, 834 = KStZ 1980, 110 = BauR 1980, 165) zu einer ErschlieÞungseinheit.<br />
92 <strong>Fischer</strong> EL 19