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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 259^262 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

259<br />

260<br />

261<br />

durch die Grenze des ErschlieÞungsvertragsgebiets in zwei selbstÌndige ErschlieÞungsanlagen<br />

aufgeteilt wird).Wenn eine StraÞe sowohl alt- als auch neuerschlossene Gebiete dazu<br />

Rdn. 380 ff.) erschlieÞt <strong>und</strong> die Satzung demgemÌÞ die Verteilung des ErschlieÞungsaufwands<br />

nach verschiedenen MaÞstÌben vorsieht, z. B. den FrontmetermaÞstab fÏr die alterschlossenen<br />

<strong>und</strong> denVollgeschossmaÞstab fÏr die neuerschlossenen Gebiete, darf der Abschnitt<br />

an der Grenze zwischen alt- <strong>und</strong> neuerschlossenem Gebiet gebildet werden. Auch<br />

der Umstand, dass nur ein Teil einer StraÞe gewidmet Rdn. 139 ff.) werden konnte, rechtfertigt<br />

eine Abschnittsbildung BVerwG NJW 1977, 1740, 1741 = BauR 1977, 266 = ZMR<br />

1978. 146; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §130 Rdn. 14).<br />

Allein das Bestehen Îrtlich erkennbarer Merkmale oder das Vorliegen rechtlicher Gesichtspunkte<br />

macht die Abschnittsbildung aber nicht zulÌssig. Vielmehr ist zudem erforderlich,<br />

dass der Abschnitt selbst eine gewisse selbstÌndige ErschlieÞungsfunktion aufweist.<br />

Ferner darf die Abschnittsbildung nicht dazu fÏhren, dass der verbleibende Teil der<br />

Anlage nicht mehr eine selbstÌndige ErschlieÞungsfunktion hat <strong>und</strong> keinen selbstÌndig<br />

abrechenbaren Abschnitt darstellt.<br />

Eine Abschnittsbildung ist auÞerdem wegenVerstoÞes gegen dasWillkÏrverbot unzulÌssig,<br />

wenn bei einer imWesentlichen gleichen erschlieÞungsrechtlichenVorteilssituation der<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke die berÏcksichtigungsfÌhigen Kosten s. u. Rdn. 281ff.) fÏr die erstmalig endgÏltige<br />

Herstellung eines Abschnitts je Quadratmeter StraÞenflÌche um mehr als ein Drittel<br />

hÎher sind als die des anderen Abschnitts bzw. der anderen Abschnitte BVerwG E 101, 231ff.<br />

= NVwZ 1998, 68 f. = DVBl. 1996, 1326 f.; NVwZ 1998, 293 = DVBl. 1998, 48; vgl. auch<br />

schon BVerwGE 70, 247, 252 = NVwZ1985, 346, 347 = DVBl.1985, 297; ferner OVG MÏnster<br />

ZMR1995, 45, 47). Bei dem Kostenvergleich, der i. d. R. wegen der zeitlich aufeinander folgenden<br />

Herstellung der verschiedenen Abschnitte nur im Wege einer Prognose angestellt<br />

werden kann, sind nur solche Unterschiede in den Kosten zu berÏcksichtigen, die auf einer<br />

andersartigen <strong>und</strong> deshalb aufwendigeren Ausstattung beruhen, etwa einer verschiedenartigen<br />

Ausstattung mit abspaltbaren Teileinrichtungen s. o. Rdn. 215 ff.) wie unselbstÌndigen<br />

GrÏnanlagen, Parkstreifen, Radwegen, Gehwegen, einer breiteren Fahrbahn, sehr<br />

hohen Gr<strong>und</strong>erwerbs- <strong>und</strong> Freilegungskosten, Anlegung einer StÏtzmauer oder eines<br />

Wendehammers, besonders aufwendigem Ausbau aufgr<strong>und</strong> topografischer Gegebenheiten<br />

hÌngiges GelÌnde, Felsuntergr<strong>und</strong> o. Ì.). Dagegen kÎnnen bei dem Kostenvergleich durch<br />

den zeitlich nacheinander erfolgenden Ausbau entstehende Preissteigerungen unberÏcksichtigt<br />

bleiben, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Abschnittsbildung ganz auÞergewÎhnlich<br />

hohe Preissteigerungsraten erkennbar sind. Zusammenfassend lÌsst sich also feststellen, dass<br />

ausstattungsbedingte Mehrkosten zu berÏcksichtigen sind, nicht aber preissteigerungsbedingte<br />

Mehrkosten BVerwG E 101, 225, 232 f. = NVwZ 1998, 67, 68 f. = DVBl. 1996, 1325,<br />

1326 f.). Unter dem Gesichtspunkt der willkÏrlichen Beitragsbelastung darf auch eine mit<br />

dem StraÞenhauptzug eine einheitliche einzelne ErschlieÞungsanlage darstellende StichstraÞe<br />

nicht isoliert als Abschnitt abgerechnet werden, wenn, wie das oft der Fall ist, die Herstellung<br />

der StichstraÞe wesentlich geringere Aufwendungen verursacht als die Herstellung<br />

des Hauptzuges BVerwGE 70, 247, 252 f. = NVwZ 1985, 346, 347 = DVBl. 1985, 297).<br />

Hat die Gemeinde wirksam einen Abschnitt gebildet <strong>und</strong> zugleich innerhalb des Abschnitts<br />

ebenfalls wirksam die Kostenspaltung Rdn. 221ff.) angeordnet, so ist sie aus<br />

GrÏnden der Durchsichtigkeit der Abrechnung an diese Abschnittsbildung in der Weise<br />

geb<strong>und</strong>en, dass sie andere TeilmaÞnahmen nicht im Wege einer abweichenden, eine Ûberschneidung<br />

herbeifÏhrenden Abschnittsbildung abrechnen kann BVerwGE 47, 64, 71f. =<br />

DVBl. 1975, 375, 377 = KStZ 1975, 68; vgl. ferner OVG Berlin,Urt.v.4.9.2003^5B7.02<br />

^ [juris] dazu, dass diese Bindung auch durch eine vor dem Inkrafttreten des BBauG erfolgte<br />

Abschnittsbildung vorgegeben ist).<br />

262<br />

bb) Die ErschlieÞungseinheit § 130 II 3 BauGB). §130 II 3 BauGB ermÎglicht die Zusammenfassung<br />

mehrerer ErschlieÞungsanlagen <strong>und</strong>/oder Abschnitten einer solchen BVerwG<br />

DÚV 1980, 833, 834 = KStZ 1980, 110 = BauR 1980, 165) zu einer ErschlieÞungseinheit.<br />

92 <strong>Fischer</strong> EL 19

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