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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 256^258 F<br />

hen, es handele sich bei dem abgerechneten Ermittlungsraum um eine einzelne Anlage i. S.<br />

des §130 II 1 Alt. 1 BauGB, wÌhrend inWahrheit ein Abschnitt bzw. mehrere Anlagen vorliegen.<br />

In diesem Falle hat die Gemeinde das ihr eingerÌumte Ermessen Ïberhaupt nicht ausgeÏbt,<br />

so dass ein Ermessensfehler in Form des Nichtgebrauchs des Ermessens vorliegt vgl.<br />

in diesem Zusammenhang BVerwG NVwZ 1983, 474; ferner OVG MÏnster ZMR 2001, 489,<br />

490 = HSGZ 2001, 168, 169 zur Unwirksamkeit einer ,,Abschnittsbildung``, weil diese wegen<br />

einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung nicht in dem erforderlichen Bewusstsein der<br />

Abrechnung nur einer Teilstrecke einer einheitlichen ErschlieÞungsanlage erfolgt war).<br />

Die Entscheidung der Gemeinde Ïber die Bildung eines Abschnitts oder einer Erschlie-<br />

Þungseinheit unterliegt keinen besonderen formellen Erfordernissen BVerwG DVBl.<br />

1970, 904 = ZMR 1970, 382).Welches Organ der Gemeinde zur Entscheidung zustÌndig<br />

ist, richtet sich nach Landesrecht. Dabei wird wegen der nicht unerheblichen Auswirkungen<br />

der Entscheidung davon auszugehen sein, dass insoweit kein einfaches GeschÌft der<br />

laufenden Verwaltung im Sinne der landeskommunalrechtlichen Vorschriften vorliegt.<br />

Denn sowohl die Ønderung des Ermittlungsraums als auch die i.d. R. dadurch bedingte<br />

Ønderung des Kreises der erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke, also des Abrechnungsgebiets vgl.<br />

zu diesem Begriff Rdn. 248), kÎnnen zu vÎllig unterschiedlichen Beitragsbelastungen gegenÏber<br />

der Abrechnung der einzelnen Anlage fÏhren. DemgemÌÞ fordert die Rspr. vgl.<br />

dazu Driehaus § 14 Rdn.12) im Allgemeinen einen Beschluss des Gemeinderats OVG<br />

MÏnster DÚV 1976, 358;VGH MÏnchenVGHE 29, 53 ff.; BayVBl. 1967, 281 <strong>und</strong> 1968, 407;<br />

VGH Mannheim ESVGH22, 21, 23 f. <strong>und</strong> VBlBW 1996, 30; OVG Koblenz KStZ 1983, 34;<br />

OVG Bautzen DWW 2002, 131;VG Dresden ZMR 2001, 933, 934 u. DWW 2000, 234/5 =<br />

ZMR 2002, 81, 83/4 m. w. Nachw.; VGH Kassel NVwZ 1983, 301; differenzierend aber<br />

zwischen Bildung eines Abschnitts <strong>und</strong> einer ErschlieÞungseinheit Gemht 1988, 188). Damit<br />

sich aber der Rat nicht mit jeder Festlegung des Ermittlungsraums beschÌftigen muss,<br />

empfiehlt es sich ^ jedenfalls in grÎÞeren Gemeinden ^, die ZustÌndigkeit zur entsprechenden<br />

Beschlussfassung auf ein geeignetes anderes Organ der Gemeinde, z. B. den Bauausschuss,<br />

zu Ïbertragen VGH MannheimVBlBW 1986, 145, 146).<br />

256<br />

aa) Die Abschnittsbildung § 130 II 1 Alt. 2 BauGB). Ein Abschnitt ist ein unselbstÌndiges<br />

TeilstÏck einer weiterreichenden ErschlieÞungsanlage ^ das ist i.d.R. eine AnbaustraÞe<br />

oder ein Wohnweg § 37 II 1 KAG BW ^ vgl. dazu Rdn.1b ^ beschrÌnkt die Abschnittsbildung<br />

auf diese beiden Arten von ErschlieÞungsanlagen) ^ mit allen dazugehÎrigen<br />

Teileinrichtungen. Das unterscheidet die Abschnittsbildung von der Kostenspaltung, die<br />

sich lediglich auf Teileinrichtungen der ErschlieÞungsanlage bezieht <strong>und</strong> keine VerÌnderung<br />

des Abrechnungsgebiets vgl. zu diesem Begriff Rdn. 248) bewirkt. Die Abschnittsbildung<br />

unterliegt mehreren rechtlichen BeschrÌnkungen.<br />

§130 II 2 BauGB dieser Vorschrift entspricht § 37 II 2 KAG BW ^ vgl. dazu Rdn.1b)<br />

schreibt vor, dass ein Abschnitt ,,nach Îrtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen<br />

Gesichtspunkten . . . gebildet werden`` muss. Die Abschnittsbildung kann also zum<br />

einen an ÌuÞerlich sichtbare Îrtliche Gegebenheiten wie z. B. einmÏndende StraÞen,<br />

Kreuzungen, BrÏcken,Tunnels,WasserlÌufe, das Ende der Bebauung anknÏpfen. Zum anderen<br />

kÎnnen rechtliche UmstÌnde die Abschnittsbildung rechtfertigen. Das Gesetz nennt<br />

insoweit beispielhaft die Grenzen von Bebauungsplan-, Umlegungs- <strong>und</strong> fÎrmlich festgelegten<br />

Sanierungsgebieten. Damit sollen Schwierigkeiten vermieden werden, die sich<br />

daraus ergeben, dass eine ErschlieÞungsanlage z.T. innerhalb <strong>und</strong> z.T. auÞerhalb solcher<br />

Gebiete verlÌuft, wobei dies fÏr die Beitragspflichtigen durch Einsichtnahme in Satzungen,<br />

PlÌne o. Ì. ohneWeiteres erkennbar ist. Dies gilt jedoch nicht fÏr ErschlieÞungsvertrÌge, so<br />

dass die rÌumliche Grenze eines ErschlieÞungsvertrags nach § 124 BauGB vgl. Rdn. 37)<br />

nicht eine Abschnittsbildung rechtfertigt Driehaus §14 Rdn. 21; ders. ZMR 2003, 309; LÎhr<br />

in Battis/Krautzberger/LÎhr § 130 Rdn. 23; a. A. OVG MÏnster StT 1995, 207 = Gemht 1996,<br />

71; Vogel in Kohlhammer-Komm §130 Rdn. 19; Quaas in SchrÎdter § 130 Rdn.9; vgl. auch<br />

Rdn. 85 dazu, dass eine bei natÏrlicher Betrachtungsweise an sich einheitliche AnbaustraÞe<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 91<br />

257<br />

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