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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 318^321 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

318<br />

EinheitssÌtze berÏcksichtigt wird <strong>und</strong> sichergestellt ist, dass die Gemeinde letztlich mindestens)<br />

10 v. H. des Aufwands Ïbernimmt BVerfGE 33, 298 = NJW 1972, 1854).<br />

Eine besondere Rechtslage besteht allerdings in Baden-WÏrttemberg vgl. Rdn.1b).<br />

Denn dort sieht § 23 I KAG BW einen Gemeindeanteil von lediglich ,,mindestens 5 Prozent<br />

der beitragspflichtigen Kosten`` vor, wobei die Gemeinde in der Satzung vgl.<br />

Rdn. 81) festlegen muss, wie sie den Gemeindeanteil nach dem der Allgemeinheit vermittelten<br />

Vorteil <strong>und</strong> nach der Art der ErschlieÞungsanlage s. Rdn. 318) bemisst vgl. dazu<br />

Driehaus NVwZ 2005, 1136, 1137/8).<br />

Der Eigenanteil kann ohne RÏcksicht auf die unterschiedliche Art der erschlossenen<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke <strong>und</strong> die verschiedenartigen ErschlieÞungsanlagen einheitlich fÏr das gesamte<br />

Gemeindegebiet festgelegt werden BVerwG NJW 1970, 876, 877 = DVBl. 1970, 417). Differenziert<br />

werden kann jedoch nach der Art der ErschlieÞungsanlagen, etwa in Form eines<br />

hÎheren Eigenanteils fÏr GrÏnanlagen <strong>und</strong> KinderspielplÌtze als fÏr StraÞen oder nach<br />

dem Charakter einer StraÞe als reine Wohn- oder als IndustriestraÞe Driehaus §16 Rdn. 4;<br />

Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §129 Rdn. 20). Einer satzungsmÌÞigen ErhÎhung<br />

des Gemeindeanteils bedarf es nicht, wenn eine selbstÌndige GrÏnanlage ganz<br />

Ïberwiegend von Gr<strong>und</strong>stÏcken aus genutzt wird, die nicht von der Anlage erschlossen<br />

sind vgl. dazu Rdn. 355 ff.).Vielmehr reicht es hier aus, dass die Gemeinde ermessensfehlerfrei<br />

die Beitragspflichtigen auf andereWeise, z. B. durchVerminderung des beitragsfÌhigen<br />

ErschlieÞungsaufwands, im Ergebnis entlastet BVerwG NVwZ-RR 1989, 212, 213 =<br />

DVBl. 1989, 418 = KStZ 1989, 71).<br />

319<br />

320<br />

321<br />

bb) Der anderweitig gedeckte Aufwand § 129 I 1 BauGB). Eine anderweitige Deckung des<br />

Aufwands i. S. des §129 I 1 BauGB bzw. der beitragsfÌhigen Kosten i.S. des § 38 I S.1<br />

KAG BW; vgl. dazu Rdn.1b) <strong>und</strong> des insoweit inhaltsgleichen §127 I BauGB ist selten<br />

gegeben, nÌmlich nur, wenn der Gemeinde fÏr die Herstellung der Anlage von einem<br />

Dritten ^ das kann auch ein Beitragspflichtiger sein ^ ein Zuschuss mit der Zweckbestimmung<br />

gewÌhrt wird, gerade die Beitragspflichtigen in der Weise zu entlasten, dass<br />

der auf die erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke umzulegende Aufwand gemindert wird. MaÞgebend<br />

ist also die Zweckbestimmung des Zuschussgebers. Ist dieser ein Privater, spricht<br />

eine Vermutung dafÏr, dass die Beitragspflichtigen entlastet werden sollen <strong>und</strong> damit eine<br />

anderweitige Deckung besteht Driehaus §16 Rdn. 13). Wird der Zuschuss dagegen, wie<br />

das meistens der Fall ist, von der Îffentlichen Hand gegeben, dient er ^ ausdrÏcklich oder<br />

stillschweigend ^ i. d.R. allein der Entlastung der Gemeinde. Das gilt z. B. fÏr ZuschÏsse<br />

nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vgl. BVerwGE 75,356,358ff.=NVwZ<br />

1987, 982 = DVBl. 1987, 632) oder fÏr ArbeitsbeschaffungsmaÞnahmen vgl. Driehaus §16<br />

Rdn. 10; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §127 Rdn. 2).<br />

Erst wenn der zur Entlastung der Gemeinde gewÌhrte Zuschuss den letztlich von der Gemeinde<br />

zu tragenden Aufwand ^ das sind insb. der Gemeindeanteil Rdn. 317) sowie die<br />

nicht beitragsfÌhigen Kosten nach §128 III BauGB Rdn. 308 ff.) <strong>und</strong> §129 I 1 BauGB bzw.<br />

nach letztere Vorschrift ausfÏllenden Satzungsbestimmungen Rdn. 312 ff.) ^ Ïbersteigt,<br />

kann eine ErmÌÞigung des umzulegenden Aufwands erfolgen vgl. auchVGH Kassel KStZ<br />

1991, 215 = HSGZ 1991, 454 zur Zurechnung des Zuschusses, wenn dieser fÏr eine Teilstrecke<br />

gewÌhrt worden ist, die Bestandteil einer einheitlichen ErschlieÞungsanlage ist). Das<br />

gilt aber wiederum nur, wenn der Zuschussgeber von vornherein auf die RÏckgewÌhr des<br />

Zuschusses verzichtet hat, obwohl dieser nicht der Gemeinde zugute kommt, oder nach der<br />

Leistung des Zuschusses, aber vor Entstehen der Beitragspflicht BVerwGE 75, 356, 359 f. =<br />

NVwZ 1987, 982, 983 = DVBl. 1987, 632) einen entsprechenden Zweck bestimmt.<br />

Eine anderweitige Deckung kann auch insoweit vorliegen, als die Gemeinde gegen<br />

einen Dritten einen Anspruch auf Ûbernahme der ErschlieÞungskosten hat BVerwG<br />

DVBl. 1982, 79 = BRS 43 Nr. 43 S. 94 ff.) oder einen Dritten ohne rechtfertigenden<br />

Gr<strong>und</strong> aus einer solchen Verpflichtung entlÌsst BVerwGE 70, 247, 258 f. = NVwZ 1985,<br />

346, 348 = DVBl. 1985, 297). Eine anderweitige Deckung besteht dagegen nicht, wenn<br />

110 <strong>Fischer</strong> EL 19

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