F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 65^68 F<br />
denen StraÞe`` ^ vgl. dazu Rdn.192ff. ^ betrifft, §125 BauGB nicht, auch nicht entsprechend,<br />
anzuwenden ist; a. A. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §123<br />
Rdn. 2 b; Kregel NVwZ 1988, 1103). Somit ist §125 III BauGB angesichts der Verbindlichkeit<br />
des Bebauungsplans als Rechtssatz mit der Folge, dass eine planabweichende Herstellung<br />
nicht rechtmÌÞig ist, <strong>und</strong> wegen seines Bezuges auf die erstmalige Herstellung<br />
einer ErschlieÞungsanlage praktisch folgendermaÞen zu lesen: Im Hinblick auf die Erhebung<br />
von ErschlieÞungsbeitrÌgen gelten ErschlieÞungsanlagen i. S. des §127 II BauGB<br />
trotz eines planabweichenden Ausbaus als rechtmÌÞig erstmalig hergestellt, wenn die<br />
Planabweichungen mit den Gr<strong>und</strong>zÏgen der Planung vereinbar <strong>und</strong> die Voraussetzungen<br />
der Nr. 1 bzw. 2 erfÏllt) sind. Damit wird deutlich, dass es sich bei der Vorschrift im Ergebnis<br />
um eine rechtliche Fiktion mit Auswirkungen allein auf das ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />
handelt.<br />
Die nÌheren Einzelheiten des Regelungsgehalts des §125 BauGB werden wegen des<br />
vornehmlichen Bezuges zum ErschlieÞungsbeitragsrecht, nÌmlich wegen der AbhÌngigkeit<br />
des Entstehens einer Beitragspflicht von der ErfÏllung der Voraussetzungen des §125<br />
BauGB, im nachstehenden 2. Teil unter Rdn. 148 ff. behandelt.<br />
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2. Teil: ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />
I. Ûberblick<br />
Das BauGB befasst sich in §§127 bis 135, also ^ einschlieÞlich der Ûberleitungsvorschrift<br />
des § 242 ^ in nur zehn Vorschriften mit dem ErschlieÞungsbeitragsrecht. Diese<br />
wenigen Vorschriften sind aber durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, insb. des<br />
BVerwG, ausgefÏllt worden. Das zeigt die groÞe Bedeutung des ErschlieÞungsbeitragsrechts<br />
in der Praxis. Auf die BedÏrfnisse dieser Praxis ist die folgende Darstellung zugeschnitten.<br />
Sie soll dem Beitragspflichtigen, aber auch einem am Erwerb eines Gr<strong>und</strong>stÏcks<br />
bzw. eines Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentums oder eines Erbbaurechts Interessierten sowie<br />
dem im Rahmen der ErschlieÞung eines Gr<strong>und</strong>stÏcks oder der Rechtsberatung TÌtigen<br />
eine Orientierung Ïber das ErschlieÞungsbeitragsrecht ermÎglichen. Dabei ist in erster Linie<br />
von Interesse, ob <strong>und</strong> ggf. in welcher HÎhe ErschlieÞungsbeitrÌge entstehen kÎnnen<br />
<strong>und</strong> ob, falls bereits ein Beitragsbescheid ergangen ist, dieser dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der HÎhe<br />
nach rechtmÌÞig ist.<br />
DemgemÌÞ werden unter I. zunÌchst die Voraussetzungen besprochen, die erforderlich<br />
sind, damit eine Beitragspflicht dem Gr<strong>und</strong>e nach entsteht. Unter III. werden die die<br />
HÎhe eines dem Gr<strong>und</strong>e nach entstandenen Beitragsanspruchs bestimmenden Faktoren<br />
abgehandelt. AnschlieÞend wird unter IV. besprochen, wie die in bestimmter HÎhe entstandene<br />
sachliche Beitragspflicht durch den gegenÏber dem Beitragspflichtigen ergehenden<br />
Beitragsbescheid in eine persÎnliche Beitragsschuld umgesetzt wird <strong>und</strong> welche TatbestÌnde<br />
die Anforderung eines Beitrags ganz oder teilweise ausschlieÞen. Daneben<br />
werden die TatbestÌnde erÎrtert, bei denen ausnahmsweise bereits vor Entstehen einer<br />
sachlichen Beitragspflicht entweder durch Vorausleistungsbescheid vgl. II.) oder durch<br />
Vertrag vgl.V.) im Wege eines ,,vorgezogenen ErschlieÞungsbeitrages`` ein ErschlieÞungsvorteil<br />
abgegolten wird.<br />
Dabei werden die Vorschriften des BauGB zugr<strong>und</strong>e gelegt. Allerdings ist ^ abgesehen<br />
von den Ûberleitungsbestimmungen in § 242 BauGB ^ gr<strong>und</strong>sÌtzlich auf das Recht<br />
abzustellen, das im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bzw. des in der Regel<br />
ergangenen Widerspruchbescheides maÞgeblich war BVerwGE 89, 362 = NVwZ 1992,<br />
670, 671 = DVBl. 1992, 1104; vgl. aber NVwZ 1993, 1202, 1203 = ZMR 1992, 405 = HSGZ<br />
1992, 351, wonach bezÏglich einer ,,Zwischenentscheidung`` wie etwa der Bildung einer<br />
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