30.04.2015 Aufrufe

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ErschlieÞungsbeitragsrecht 65^68 F<br />

denen StraÞe`` ^ vgl. dazu Rdn.192ff. ^ betrifft, §125 BauGB nicht, auch nicht entsprechend,<br />

anzuwenden ist; a. A. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §123<br />

Rdn. 2 b; Kregel NVwZ 1988, 1103). Somit ist §125 III BauGB angesichts der Verbindlichkeit<br />

des Bebauungsplans als Rechtssatz mit der Folge, dass eine planabweichende Herstellung<br />

nicht rechtmÌÞig ist, <strong>und</strong> wegen seines Bezuges auf die erstmalige Herstellung<br />

einer ErschlieÞungsanlage praktisch folgendermaÞen zu lesen: Im Hinblick auf die Erhebung<br />

von ErschlieÞungsbeitrÌgen gelten ErschlieÞungsanlagen i. S. des §127 II BauGB<br />

trotz eines planabweichenden Ausbaus als rechtmÌÞig erstmalig hergestellt, wenn die<br />

Planabweichungen mit den Gr<strong>und</strong>zÏgen der Planung vereinbar <strong>und</strong> die Voraussetzungen<br />

der Nr. 1 bzw. 2 erfÏllt) sind. Damit wird deutlich, dass es sich bei der Vorschrift im Ergebnis<br />

um eine rechtliche Fiktion mit Auswirkungen allein auf das ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

handelt.<br />

Die nÌheren Einzelheiten des Regelungsgehalts des §125 BauGB werden wegen des<br />

vornehmlichen Bezuges zum ErschlieÞungsbeitragsrecht, nÌmlich wegen der AbhÌngigkeit<br />

des Entstehens einer Beitragspflicht von der ErfÏllung der Voraussetzungen des §125<br />

BauGB, im nachstehenden 2. Teil unter Rdn. 148 ff. behandelt.<br />

65<br />

2. Teil: ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

I. Ûberblick<br />

Das BauGB befasst sich in §§127 bis 135, also ^ einschlieÞlich der Ûberleitungsvorschrift<br />

des § 242 ^ in nur zehn Vorschriften mit dem ErschlieÞungsbeitragsrecht. Diese<br />

wenigen Vorschriften sind aber durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, insb. des<br />

BVerwG, ausgefÏllt worden. Das zeigt die groÞe Bedeutung des ErschlieÞungsbeitragsrechts<br />

in der Praxis. Auf die BedÏrfnisse dieser Praxis ist die folgende Darstellung zugeschnitten.<br />

Sie soll dem Beitragspflichtigen, aber auch einem am Erwerb eines Gr<strong>und</strong>stÏcks<br />

bzw. eines Wohnungs- <strong>und</strong> Teileigentums oder eines Erbbaurechts Interessierten sowie<br />

dem im Rahmen der ErschlieÞung eines Gr<strong>und</strong>stÏcks oder der Rechtsberatung TÌtigen<br />

eine Orientierung Ïber das ErschlieÞungsbeitragsrecht ermÎglichen. Dabei ist in erster Linie<br />

von Interesse, ob <strong>und</strong> ggf. in welcher HÎhe ErschlieÞungsbeitrÌge entstehen kÎnnen<br />

<strong>und</strong> ob, falls bereits ein Beitragsbescheid ergangen ist, dieser dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der HÎhe<br />

nach rechtmÌÞig ist.<br />

DemgemÌÞ werden unter I. zunÌchst die Voraussetzungen besprochen, die erforderlich<br />

sind, damit eine Beitragspflicht dem Gr<strong>und</strong>e nach entsteht. Unter III. werden die die<br />

HÎhe eines dem Gr<strong>und</strong>e nach entstandenen Beitragsanspruchs bestimmenden Faktoren<br />

abgehandelt. AnschlieÞend wird unter IV. besprochen, wie die in bestimmter HÎhe entstandene<br />

sachliche Beitragspflicht durch den gegenÏber dem Beitragspflichtigen ergehenden<br />

Beitragsbescheid in eine persÎnliche Beitragsschuld umgesetzt wird <strong>und</strong> welche TatbestÌnde<br />

die Anforderung eines Beitrags ganz oder teilweise ausschlieÞen. Daneben<br />

werden die TatbestÌnde erÎrtert, bei denen ausnahmsweise bereits vor Entstehen einer<br />

sachlichen Beitragspflicht entweder durch Vorausleistungsbescheid vgl. II.) oder durch<br />

Vertrag vgl.V.) im Wege eines ,,vorgezogenen ErschlieÞungsbeitrages`` ein ErschlieÞungsvorteil<br />

abgegolten wird.<br />

Dabei werden die Vorschriften des BauGB zugr<strong>und</strong>e gelegt. Allerdings ist ^ abgesehen<br />

von den Ûberleitungsbestimmungen in § 242 BauGB ^ gr<strong>und</strong>sÌtzlich auf das Recht<br />

abzustellen, das im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bzw. des in der Regel<br />

ergangenen Widerspruchbescheides maÞgeblich war BVerwGE 89, 362 = NVwZ 1992,<br />

670, 671 = DVBl. 1992, 1104; vgl. aber NVwZ 1993, 1202, 1203 = ZMR 1992, 405 = HSGZ<br />

1992, 351, wonach bezÏglich einer ,,Zwischenentscheidung`` wie etwa der Bildung einer<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 31<br />

66<br />

67<br />

68

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!