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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 167^170 F<br />

nerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. von § 34 BauGB verlÌuft. Das ist<br />

nicht der Fall, wenn die StraÞe auf einer Seite an den AuÞenbereich grenzt <strong>und</strong> somit<br />

selbst im AuÞenbereich verlÌuft BVerwG DVBl. 1974, 238, 239 = KStZ 1974, 233 = BauR<br />

1974, 41). Weiterhin darf im Zeitpunkt der Herstellung der Anlage nicht die Aufstellung<br />

eines Bebauungsplans erforderlich sein, wobei sich diese Erforderlichkeit nicht auf die Bebauung<br />

der erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke, sondern auf die Herstellung der Anlage bezieht<br />

BVerwG DÚV 1975, 713 f. = BRS 37 Nr. 21 S. 47). Die Aufstellung eines Bebauungsplans<br />

ist in diesem Sinne entbehrlich, wenn eine mÎglichst geschlossene beidseitige Bebauung<br />

keine nennenswerten MÎglichkeiten zur Gestaltung der Anlage bietet <strong>und</strong> deren Verlauf<br />

in der Weise vorgezeichnet ist, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts mehr Ìndern<br />

kÎnnte BVerwG BauR 1974, 337, 338 = ZMR 1974, 307; DÚV 1976, 97, 98 = ZMR 1977,<br />

94).<br />

Weder eines Bebauungsplans noch einer Zustimmung nach §125 II 1 BauGB a. F. bedarf<br />

es ferner, wenn aufgr<strong>und</strong> bereits vor Inkrafttreten des BBauG am 30. 6. 1961 erfolgter<br />

AusbaumaÞnahmen Umfang <strong>und</strong> FÏhrung der ErschlieÞungsanlage so deutlich festlagen,<br />

dass eine fÎrmliche Planungsentscheidung keinen Einfluss mehr hÌtte nehmen kÎnnen<br />

BVerwGE 50, 2, 6 f. = NJW 1976, 1115, 1116 = DVBl. 1976, 942). Das ist anzunehmen,<br />

wenn die frÏheren Herstellungsarbeiten in Bezug auf die endgÏltige Herstellung erhebliches<br />

Gewicht haben ^ als Indiz kann insoweit auf die HÎhe der bereits aufgewendeten<br />

Herstellungskosten zurÏckgegriffen werden ^ <strong>und</strong> nicht nur provisorisch waren BVerwG<br />

DÚV 1976, 855 = ZMR 1977, 221 = BRS 37 Nr. 20 S. 43).<br />

167<br />

7. Die endgÏltige Herstellung der Anlage § 133 II 1 BauGB)<br />

Die endgÏltige Herstellung der ErschlieÞungsanlage ist, wie §133 II 1 BauGB zeigt, 168<br />

eine, wenn auch ^ entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ^ nicht die einzige Voraussetzung<br />

fÏr das Entstehen der Beitragspflicht zur Rechtslage in Baden-WÏrttemberg<br />

vgl. Rdn.72). Sie steht im Gegensatz zur provisorischen, d. h. vorlÌufigen Herstellung<br />

<strong>und</strong> ist im Wesentlichen gleichbedeutend mit der erstmaligen Herstellung i.S. von §128 I<br />

Nr. 2 BauGB, begrenzt somit in zeitlicher Hinsicht mit Ausnahme der Kosten nach §128 I<br />

Nr. 1 <strong>und</strong> 3 BauGB den Umfang des beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwands vgl.<br />

Rdn. 281ff.).<br />

Die endgÏltige Herstellung beurteilt sich nach der gem. §132Nr.4BauGBindieErschlieÞungsbeitragssatzung<br />

aufzunehmenden Rdn. 79) Herstellungsmerkmals)rege-<br />

169<br />

lung, <strong>und</strong> zwar nach der Satzung, die in dem Zeitpunkt gilt, in dem infolge der technischen<br />

Herstellung das durch die Satzung aufgestellte Herstellungsprogramm erfÏllt ist.<br />

Dies ist von Bedeutung, weil im Ûbrigen die Satzung zugr<strong>und</strong>e zu legen ist, die im Zeitpunkt<br />

der Entstehung der Beitragspflicht gilt Rdn. 213). Dieser Zeitpunkt ist aber oft<br />

nicht identisch mit dem der endgÏltigen Herstellung.Wird z. B. eine StraÞe erst nach der<br />

endgÏltigen Herstellung gewidmet vgl. Rdn. 139 ff.) <strong>und</strong> entsteht damit die Beitragspflicht<br />

vgl. auch zum nachfolgenden Entstehen der Beitragspflicht aufgr<strong>und</strong> der ErfÏllung<br />

der Voraussetzungen des § 125 BBauG [s. o. Rdn. 148] mit Inkrafttreten des § 125 I a<br />

BBauG ^ vgl. zu dessen Regelungsgehalt o. Rdn. 63 ^ zum 1. 8. 1979: VGH Mannheim<br />

VBlBW 1993, 260 ff.), ist aber zwischen Herstellung <strong>und</strong> Widmung eine neue Satzung mit<br />

einer anderen Herstellungs- <strong>und</strong> auch einer anderenVerteilungsregelung in Kraft getreten,<br />

beurteilt sich die Herstellung nach der ,,alten``, die Verteilung des ErschlieÞungsaufwandes<br />

aber nach der ,,neuen`` Satzung. Somit kann also die Heranziehung zu einem Erschlie-<br />

Þungsbeitrag ihre Gr<strong>und</strong>lage in zwei verschiedenen Beitragssatzungen haben BVerwGE<br />

49, 131, 136 = DÚV 1976, 96 = BauR 1976, 120).<br />

Hat zum Zeitpunkt der technischen Herstellung keine oder jedenfalls keine wirksame 170<br />

Herstellungsregelung bestanden Herstellung in satzungsloser Zeit), richtet sich die Herstellung<br />

nach der ersten wirksamen Herstellungsregelung, ohne dass diese auf den Zeitpunkt<br />

der Herstellung zurÏckwirken mÏsste.<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 61

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