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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 309^311 F<br />

der Bereitstellung von BrÏcken, Tunnels <strong>und</strong> UnterfÏhrungen mit den dazugehÎrigen<br />

Rampen, die Bestandteil einer an sich beitragsfÌhigen ErschlieÞungsanlage i.S. von<br />

§127 II BauGB sind, keinen beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand dar. BeitragsfÌhig sind<br />

dagegen die Kosten, die auch ohne die genannten Bauwerke angefallen wÌren wie Fahrbahn-<br />

<strong>und</strong> Gehwegbelag Driehaus §13 Rdn.83;Vogel in Kohlhammer-Komm §128 Rdn.79).<br />

Nach §128 III Nr. 2 BauGB dieser Vorschrift entspricht dem Regelungsgehalt nach<br />

§ 35 II Nr. 2 KAG BW; vgl. dazu Rdn.1b) sind die Kosten der Herstellung von Fahrbahnen<br />

der Ortsdurchfahrten klassifizierter StraÞen B<strong>und</strong>es-, Land- <strong>und</strong> KreisstraÞen)<br />

nicht in den ErschlieÞungsaufwand einzubeziehen, soweit sie keine grÎÞere Breite als die<br />

anschlieÞende freie Strecke erfordern. Die Vorschrift trÌgt dem Gesichtspunkt Rechnung,<br />

dass der Aufwand fÏr die Anlegung aller Fahrbahnen von Verkehrsanlagen mit ÏberÎrtlicher<br />

Bedeutung aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreiten ist vgl. auch BVerwGE 31,<br />

90, 91 = DVBl. 1969, 271 = KStZ 1969, 199). Der rÌumliche Umfang einer Ortsdurchfahrt<br />

richtet sich nach den StraÞengesetzen z. B. § 5 IV FStrG). MaÞgeblicher Zeitpunkt fÏr die<br />

Beurteilung der Breite der anschlieÞenden freien Strecke der B<strong>und</strong>esstraÞe ist ^ spÌtestens<br />

^ der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten BVerwG NVwZ-RR<br />

2000, 530, 531 = DVBl. 2000, 1707, 1708 = KStZ 2001, 31, das allerdings, wie auch die<br />

Formulierung ,,spÌtestens`` zeigt, als maÞgeblichen Zeitpunkt auch den der frÏher erfolgenden<br />

^ s. Rdn. 169 ^ technischen Herstellung in Betracht zieht). FÏr den Kostenausschluss<br />

nach §128 III Nr. 2 BauGB kommt es gr<strong>und</strong>sÌtzlich auf die tatsÌchliche Breite<br />

der freien Strecke in dem zum maÞgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten<br />

vorhandenen Ausbauzustand an; ein geplanter Ausbau kann abweichend davon<br />

nur berÏcksichtigt werden, wenn in diesem Zeitpunkt eine entsprechende Planungsentscheidung<br />

bestandskrÌftig <strong>und</strong> mit ihrer AusfÏhrung bereits begonnen war BVerwG<br />

NVwZ-RR 2000, 530, 531 = DVBl. 2000, 1707, 1708 = KStZ 2001, 31).<br />

Es handelt sich bei der klassifizierten StraÞe mit ihren Teileinrichtungen wie Gehwegen,<br />

Radwegen unselbstÌndigen) Park- <strong>und</strong> GrÏnflÌchen zwar insgesamt um eine einheitliche<br />

beitragsfÌhige ErschlieÞungsanlage BVerwG NVwZ 1987, 56 = DVBl. 1987, 628 = KStZ<br />

86, 211). Ausgeschlossen sind aber die Kosten fÏr die technische Herstellung der Fahrbahn<br />

sowie die auf diese entfallenden Gr<strong>und</strong>erwerbskosten BVerwG NVwZ 1990, 374, 376 =<br />

HSGZ 1990, 63) sowie die Freilegungs- <strong>und</strong> Bereitstellungskosten. Soweit die StraÞenbaulast<br />

nicht bei der Gemeinde liegt, zÌhlen auch die Kosten der Herstellung weiterer Teilanlagen<br />

nicht zum beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand s. o. Rdn. 144) mit Ausnahme<br />

allerdings der Beleuchtungseinrichtungen, die stets beitragsfÌhigen Aufwand verursachen<br />

s.o. Rdn. 298).<br />

Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, welcher Zeitpunkt maÞgeblich ist, zu dem die<br />

StraÞe eine klassifizierte sein muss, um die Anwendung des §128 III Nr. 2 BauGB auszulÎsen.<br />

Abzustellen ist nÌmlich allein auf die formelle Einstufung, so dass eine entsprechende<br />

Anwendung der Vorschrift auf StraÞen ausscheidet, die, etwa als Autobahnzubringer<br />

vgl. BVerwG BRS 37 Nr. 60 S. 128), infolge der Aufnahme erheblichen ÏberÎrtlichen<br />

Verkehrs vergleichbare Funktionen wie eine klassifizierte StraÞe erfÏllen oder an sich sogar<br />

zu klassifizieren wÌren BVerwG NJW 1979, 2220 = DVBl. 1979, 780). Das BVerwG E 85,<br />

66, 75 ff. = NVwZ 1990, 873, 875 f. = DVBl. 1990, 786) stellt bezÏglich der Kosten der<br />

Fahrbahn auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung ab. Die Anwendung des §128<br />

III Nr. 2 BauGB erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Herabstufung einer klassifizierten<br />

StraÞe zur GemeindestraÞe kurze Zeit nach der technischen Herstellung erfolgt<br />

<strong>und</strong> somit die Anlieger ^ anders als in der dem BVerwG zugr<strong>und</strong>e liegenden Fallgestaltung<br />

dort lag die Herabstufung zwar 9 Jahre vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht,<br />

aber erst 14 Jahre nach der technischen Fertigstellung) ^ nicht eine durch den ÏberÎrtlichen<br />

Verkehr abgenutzte Fahrbahn zur VerfÏgung gestellt bekommen. Im umgekehrten<br />

Falle der Klassifizierung einer GemeindestraÞe nach deren technischer Fertigstellung ist ^<br />

sofern der Aufwand unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit vgl. Rdn. 312 ff.) nicht<br />

ohnehin zu ermÌÞigen ist ^ im Wege des Billigkeitserlasses nach §135 V BauGB<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 107<br />

309<br />

310<br />

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