F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 309^311 F<br />
der Bereitstellung von BrÏcken, Tunnels <strong>und</strong> UnterfÏhrungen mit den dazugehÎrigen<br />
Rampen, die Bestandteil einer an sich beitragsfÌhigen ErschlieÞungsanlage i.S. von<br />
§127 II BauGB sind, keinen beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand dar. BeitragsfÌhig sind<br />
dagegen die Kosten, die auch ohne die genannten Bauwerke angefallen wÌren wie Fahrbahn-<br />
<strong>und</strong> Gehwegbelag Driehaus §13 Rdn.83;Vogel in Kohlhammer-Komm §128 Rdn.79).<br />
Nach §128 III Nr. 2 BauGB dieser Vorschrift entspricht dem Regelungsgehalt nach<br />
§ 35 II Nr. 2 KAG BW; vgl. dazu Rdn.1b) sind die Kosten der Herstellung von Fahrbahnen<br />
der Ortsdurchfahrten klassifizierter StraÞen B<strong>und</strong>es-, Land- <strong>und</strong> KreisstraÞen)<br />
nicht in den ErschlieÞungsaufwand einzubeziehen, soweit sie keine grÎÞere Breite als die<br />
anschlieÞende freie Strecke erfordern. Die Vorschrift trÌgt dem Gesichtspunkt Rechnung,<br />
dass der Aufwand fÏr die Anlegung aller Fahrbahnen von Verkehrsanlagen mit ÏberÎrtlicher<br />
Bedeutung aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreiten ist vgl. auch BVerwGE 31,<br />
90, 91 = DVBl. 1969, 271 = KStZ 1969, 199). Der rÌumliche Umfang einer Ortsdurchfahrt<br />
richtet sich nach den StraÞengesetzen z. B. § 5 IV FStrG). MaÞgeblicher Zeitpunkt fÏr die<br />
Beurteilung der Breite der anschlieÞenden freien Strecke der B<strong>und</strong>esstraÞe ist ^ spÌtestens<br />
^ der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten BVerwG NVwZ-RR<br />
2000, 530, 531 = DVBl. 2000, 1707, 1708 = KStZ 2001, 31, das allerdings, wie auch die<br />
Formulierung ,,spÌtestens`` zeigt, als maÞgeblichen Zeitpunkt auch den der frÏher erfolgenden<br />
^ s. Rdn. 169 ^ technischen Herstellung in Betracht zieht). FÏr den Kostenausschluss<br />
nach §128 III Nr. 2 BauGB kommt es gr<strong>und</strong>sÌtzlich auf die tatsÌchliche Breite<br />
der freien Strecke in dem zum maÞgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten<br />
vorhandenen Ausbauzustand an; ein geplanter Ausbau kann abweichend davon<br />
nur berÏcksichtigt werden, wenn in diesem Zeitpunkt eine entsprechende Planungsentscheidung<br />
bestandskrÌftig <strong>und</strong> mit ihrer AusfÏhrung bereits begonnen war BVerwG<br />
NVwZ-RR 2000, 530, 531 = DVBl. 2000, 1707, 1708 = KStZ 2001, 31).<br />
Es handelt sich bei der klassifizierten StraÞe mit ihren Teileinrichtungen wie Gehwegen,<br />
Radwegen unselbstÌndigen) Park- <strong>und</strong> GrÏnflÌchen zwar insgesamt um eine einheitliche<br />
beitragsfÌhige ErschlieÞungsanlage BVerwG NVwZ 1987, 56 = DVBl. 1987, 628 = KStZ<br />
86, 211). Ausgeschlossen sind aber die Kosten fÏr die technische Herstellung der Fahrbahn<br />
sowie die auf diese entfallenden Gr<strong>und</strong>erwerbskosten BVerwG NVwZ 1990, 374, 376 =<br />
HSGZ 1990, 63) sowie die Freilegungs- <strong>und</strong> Bereitstellungskosten. Soweit die StraÞenbaulast<br />
nicht bei der Gemeinde liegt, zÌhlen auch die Kosten der Herstellung weiterer Teilanlagen<br />
nicht zum beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand s. o. Rdn. 144) mit Ausnahme<br />
allerdings der Beleuchtungseinrichtungen, die stets beitragsfÌhigen Aufwand verursachen<br />
s.o. Rdn. 298).<br />
Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, welcher Zeitpunkt maÞgeblich ist, zu dem die<br />
StraÞe eine klassifizierte sein muss, um die Anwendung des §128 III Nr. 2 BauGB auszulÎsen.<br />
Abzustellen ist nÌmlich allein auf die formelle Einstufung, so dass eine entsprechende<br />
Anwendung der Vorschrift auf StraÞen ausscheidet, die, etwa als Autobahnzubringer<br />
vgl. BVerwG BRS 37 Nr. 60 S. 128), infolge der Aufnahme erheblichen ÏberÎrtlichen<br />
Verkehrs vergleichbare Funktionen wie eine klassifizierte StraÞe erfÏllen oder an sich sogar<br />
zu klassifizieren wÌren BVerwG NJW 1979, 2220 = DVBl. 1979, 780). Das BVerwG E 85,<br />
66, 75 ff. = NVwZ 1990, 873, 875 f. = DVBl. 1990, 786) stellt bezÏglich der Kosten der<br />
Fahrbahn auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung ab. Die Anwendung des §128<br />
III Nr. 2 BauGB erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Herabstufung einer klassifizierten<br />
StraÞe zur GemeindestraÞe kurze Zeit nach der technischen Herstellung erfolgt<br />
<strong>und</strong> somit die Anlieger ^ anders als in der dem BVerwG zugr<strong>und</strong>e liegenden Fallgestaltung<br />
dort lag die Herabstufung zwar 9 Jahre vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht,<br />
aber erst 14 Jahre nach der technischen Fertigstellung) ^ nicht eine durch den ÏberÎrtlichen<br />
Verkehr abgenutzte Fahrbahn zur VerfÏgung gestellt bekommen. Im umgekehrten<br />
Falle der Klassifizierung einer GemeindestraÞe nach deren technischer Fertigstellung ist ^<br />
sofern der Aufwand unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit vgl. Rdn. 312 ff.) nicht<br />
ohnehin zu ermÌÞigen ist ^ im Wege des Billigkeitserlasses nach §135 V BauGB<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 107<br />
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