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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 149^151 F<br />

1986, 132). Erfolgt die Herstellung ohne Bebauungsplan, hindert dies das Entstehen einer<br />

Beitragspflicht nicht, sofern die Anlage den in §1 IV^VI BauGB bezeichneten Anforderungen<br />

entspricht s. u. Rdn. 161).<br />

a) Die Herstellung unter der Geltung eines Bebauungsplans § 125 I, III BauGB).<br />

Einen ,,Bebauungsplan`` i.S. des §125 BauGB stellt lediglich der rechtsverbindliche Plan<br />

dar, nicht dagegen ein Beschluss gem. § 33 BauGB oder ein Planentwurf BVerwGE 35,<br />

222, 224 = ZMR 1970, 381 = BRS 37 Nr. 167 S. 337). Es muss sich indes nicht um einen<br />

qualifizierten Plan i.S. des § 30 I BauGB handeln. Es genÏgt jeder Plan, der Festsetzungen<br />

Ïber ErschlieÞungsanlagen i.S. von §127 II BauGB enthÌlt. Somit unterfallen §125 I<br />

BBauGB die aus der Zeit vor Inkrafttreten des BBauGB stammenden, aber nach dessen Inkrafttreten<br />

gem. §173 III BBauG <strong>und</strong> ^ trotz der fehlenden Ûbernahme dieser Vorschrift<br />

in das BauGB ^ auch nunmehr weitergeltenden Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/<br />

Krautzberger § 233 Rdn. 9) PlÌne wie z. B. die ausschlieÞlich den Verlauf von StraÞen festlegenden<br />

FluchtlinienplÌne nach dem PrFlG BVerwGE 85, 66, 70 = NVwZ 1990, 873, 874<br />

= DVBl. 1990, 786; vgl. aber OVG Hamburg NVwZ-RR 1996, 10 f., wonachVerlauf, LÌnge<br />

<strong>und</strong> Breite der ErschlieÞungsanlage ausgewiesen sein mÏssen). EnthÌlt allerdings der Bebauungsplan<br />

gegenÏber einer zuvor wirksam gewordenen privilegierten Fachplanung nach<br />

§ 38 BauGB vgl. zur Ersetzung eines Bebauungsplans durch einen Planfeststellungsbeschluss<br />

bei ÏberÎrtlich bedeutsamen StraÞen Driehaus in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch<br />

§ 125 Rdn. 8) bezogen auf dieselbe FlÌche abweichende Festsetzungen, begrÏndet<br />

dies wegen des Vorrangs gegenÏber der gemeindlichen Bauleitplanung vgl. Kap. B<br />

Rdn. 41ff.) nicht die erschlieÞungsbeitragsrechtliche RechtmÌÞigkeit der StraÞenherstellung<br />

BVerwG NVwZ 1998, 290, 292 = DVBl. 1998, 46 = KStZ 1998, 34).<br />

Eine von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abweichende Herstellung einer ErschlieÞungsanlage<br />

ist, soweit nicht ^ etwa bei StraÞen ^ der Verlauf der Anlage gr<strong>und</strong>legend<br />

verÌndert worden ist <strong>und</strong> es sich deshalb gegenÏber der ursprÏnglich geplanten um<br />

eine praktisch andere Anlage handelt, im Hinblick auf das durch §125 I BauGB angeordnete<br />

erschlieÞungsrechtliche Planerfordernis s.o. Rdn. 62) nur dann im Rahmen des ErschlieÞungsbeitragsrechts<br />

erheblich, wenn sie zur Folge hat, dass fÏr die ErschlieÞungsanlage<br />

mehr an FlÌche in Anspruch genommen worden ist, als nach dem Bebauungsplan<br />

vorgesehen ist BVerwGE 84, 80, 83 = NVwZ 1990, 569, 570 = DVBl. 1990, 436).<br />

Dagegen hat die sich aus dem Bebauungsplan ergebende planungsrechtliche Bindung<br />

s. o. Rdn. 62) zur Folge, dass an sich jede von den Festsetzungen des Plans abweichende<br />

Herstellung ^ eine solche Planabweichung liegt allerdings nur dann vor, wenn von einem<br />

gemÌÞ § 9 I BauGB festsetzbaren Planinhalt s. Kap. B Rdn. 95 ff.), der RechtssatzqualitÌt<br />

hat, abgewichen wird, nicht aber bei einer Abweichung von lediglich nachrichtlichen Angaben<br />

BVerwGE 84, 80, 83 = NVwZ 1990, 569, 571 = DVBl. 1990, 436) ^ zur Rechtswidrigkeit<br />

der Beitragserhebung fÏhrt. Diese Folge vermeiden will §125 III BauGB, der gem.<br />

§ 242 III BauGB auch auf vor dem 1. 7. 1987 in Kraft getretene BebauungsplÌne Anwendung<br />

findet zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht in diesem Falle vgl. Driehaus<br />

§7 Rdn.54). Nach dieser Vorschrift sind Planabweichungen unschÌdlich, wennsie<br />

^ erstens ^ mit den Gr<strong>und</strong>zÏgen der Planung ^ dieser Begriff ist identisch mit dem in<br />

§13 BauGB s. Kap. B Rdn. 602 ff.) verwandten Begriff der ,,Gr<strong>und</strong>zÏge der Planung``<br />

BVerwG NVwZ-RR 2000, 759 = BauR 2001, 207 = ZfBR 2001, 131) ^ vereinbar sind<br />

<strong>und</strong> ^ zweitens ^ entweder die ErschlieÞungsanlagen hinter den Festsetzungen zurÏckbleiben<br />

Nr. 1) oder die ErschlieÞungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemÌÞen<br />

Herstellung belastet werden <strong>und</strong> die Abweichungen die Nutzung der betroffenen<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke nicht wesentlich beeintrÌchtigen Nr. 2). Eine Vereinbarkeit mit den<br />

Gr<strong>und</strong>zÏgen der Planung liegt vor, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan deshalb<br />

von minderem Gewicht ist, weil sie nur den ^ gleichsam formalen ^ Festsetzungsinhalt<br />

treffen, nicht aber das, was an Planungskonzeption diese Festsetzung trÌgt <strong>und</strong> damit den<br />

fÏr sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Danach ist eine Abweichung wegen ihres minderen<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 55<br />

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