F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 248^250 F<br />
der Heide/Sailer §133 Anm. III 5 b). Ist Letzterer vor dem 1. 7. 1987 erfolgt, aber der RÏckzahlungsanspruch<br />
aus §133 III 3 BauGB nach dem 1. 7. 1987 entstanden vgl. zur Anwendung<br />
des §133 III 3 BauGB auch in solchen FÌllen Rdn. 246), ist er vom Zeitpunkt der<br />
Zahlung an zu verzinsen, obwohl dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des BauGB liegt<br />
BVerwGE 92, 245, 246 = NVwZ 1993, 1209, 1210 = DVBl. 1993, 1363).<br />
IV. Die Berechnung der HÎhe des ErschlieÞungsbeitrags<br />
Die HÎhe einer dem Gr<strong>und</strong>e nach entstandenen sachlichen Beitragspflicht, also der Beitragsschuld,<br />
wird in der Weise errechnet, dass der umlegungsfÌhige ErschlieÞungsaufwand<br />
Rdn. 250) nach einem bestimmten SchlÏssel, demVerteilungsmaÞstab Rdn. 371), auf die<br />
durch den jeweiligen Ermittlungsraum ^ einzelne ErschlieÞungsanlage, Abschnitt, ErschlieÞungseinheit<br />
Rdn. 251ff.) ^ i.S. von §131I BauGB erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />
Rdn. 327 ff.) verteilt wird. Diese Gr<strong>und</strong>stÏcke bilden das sog. Abrechnungsgebiet vgl.<br />
dazu BVerwGE 70, 96, 103 = NVwZ 1985, 277, 279 = DVBl. 1985, 126). FÏr die Art, in der<br />
der beitragsfÌhige ErschlieÞungsaufwand zu verteilen ist, kommt es auf die Sachlage an,<br />
die bei Abschluss der endgÏltigen Herstellung der ErschlieÞungsanlage vgl. Rdn. 168 ff.)<br />
einschlieÞlich der weiteren Voraussetzungen ihrer BeitragsfÌhigkeit besteht BVerwGE 89,<br />
222, 225 = NVwZ 1992, 490, 491 = DVBl. 1992, 374).<br />
Hinweis: In einem ErschlieÞungsbeitragsbescheid ist der zu zahlende Beitrag im Allgemeinen in folgender<br />
Weise errechnet: ZunÌchst ist unter Angabe <strong>und</strong> Abzug des gemeindlichen Eigenanteils<br />
Rdn. 317) der beitragsfÌhige ErschlieÞungsaufwand vgl. Rdn. 281), oft auch als ,,gekÏrzter`` ErschlieÞungsaufwand<br />
bezeichnet, aufgefÏhrt. Dieser Aufwand ^ noch um eventuell anderweitig gedeckten<br />
Aufwand vgl. Rdn. 319 ff.) verringert ^ wird durch die Verteilungseinheiten, d. h. die<br />
Summe der mit dem sich aus der satzungsmÌÞigenVerteilungsregelung vgl. Rdn. 371ff.) ergebenden<br />
VerteilungsschlÏssel multiplizierten FlÌchen ^ in manchen FÌllen auch der einfachen FlÌchen oder<br />
der Frontmeter vgl. dazu Rdn. 383 f.) ^ des Abrechnungsgebiets dividiert. Die sich aus dieser Division<br />
ergebende Zahl Beitragseinheit, Beitragszahl u. Ì. genannt) wird mit der sich fÏr das zu veranlagende<br />
Gr<strong>und</strong>stÏck ergebenden Verteilungs- oder Beitragseinheit multipliziert <strong>und</strong> ergibt den zu zahlenden<br />
ErschlieÞungsbeitrag.<br />
Beispiel bei einem beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand von 250 000 E, einem Gemeindeanteil<br />
von 10 v. H., einer GesamtflÌche des Abrechnungsgebiets von 22 500 qm, Anwendung des VollgeschossmaÞstabes<br />
Rdn. 386 ff.) <strong>und</strong> einem Nutzungsfaktor Rdn. 386) aller erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />
von 1,0 sowie einer FlÌche des zu veranlagenden Gr<strong>und</strong>stÏcks von 1000 qm:<br />
BeitragsfÌhiger Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................ 250000E<br />
abzÏglich10v.H.Gemeindeanteil........................................... ^25000E<br />
ergibt den umlegungsfÌhigen Aufwand von . . . . . . . . . . . ......................... 225000E<br />
225 000 E:Verteilungseinheiten 22 500 qm 6 1,0) ergibt die Beitragseinheit 10<br />
Beitragseinheit 10) 6 Verteilungseinheit des Gr<strong>und</strong>stÏcks 1000 qm 6 1,0) ergibt den<br />
zu zahlenden ErschlieÞungsbeitrag von . . . . . . . . . . . . . . . ......................... 10000E<br />
248<br />
249<br />
1. Die Ermittlung des umlegungsfÌhigen Aufwands<br />
Die Ermittlung des Aufwands, der schlieÞlich auf die Gr<strong>und</strong>stÏcke des Abrechnungsgebiets<br />
umzulegen ist umlegungsfÌhiger ErschlieÞungsaufwand), erfolgt in mehreren<br />
250<br />
Schritten, <strong>und</strong> zwar in folgender Reihenfolge. Festzustellen ist:<br />
1) fÏr welche HerstellungsmaÞnahmen, also welchen Ermittlungsraum Rdn. 251ff.), der Aufwand<br />
angefallen ist;<br />
2) auf welche Weise, d. h. nach welcher Ermittlungsmethode Rdn. 270 ff.), der Aufwand zu ermitteln<br />
ist;<br />
3) welche zur Vornahme der ErschlieÞung notwendigen <strong>und</strong> damit in den ErschlieÞungsaufwand<br />
einzubeziehenden Kosten, also welcher beitragsfÌhige ErschlieÞungsaufwand Rdn. 281), entstanden<br />
sind;<br />
4) welchen Anteil am beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand sog. Gemeindeanteil; Rdn. 317) die<br />
Gemeinde zu tragen hat;<br />
5) welche Aufwendungen anderweitig gedeckt sind Rdn. 319 ff.).<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 89