F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 76^79 F<br />
Allgemeinen zustÌndiges Organ fÏr die Beschlussfassung Ïber die Satzung, d. h. deren Erlass,<br />
der Gemeinderat. Daran mitwirken kÎnnen auch die Parlamentarier, die EigentÏmer<br />
bzw. Erbbauberechtigte von im Gemeindegebiet gelegenen Gr<strong>und</strong>stÏcken sind OVG<br />
MÏnster BauR 1981, 466 = ZMR 1981, 191 = KStZ 1981, 14). Eine die Mitwirkung hindernde<br />
Befangenheit dÏrfte allerdings bei einem Beschluss anzunehmen sein, der sich auf<br />
ein eng umrissenes <strong>und</strong> gerade das Gr<strong>und</strong>stÏck des potenziell Befangenen erfassendes Gebiet<br />
bezieht wie z. B. die Bildung einer ErschlieÞungseinheit a. A. mit unzutreffender BegrÏndung<br />
VGH Kassel Gemht 1988, 159) <strong>und</strong> eines Abschnitts vgl. Rdn. 257 ff.) oder der<br />
Erlass einer Abweichungssatzung Rdn. 175).<br />
Sollen materiell unwirksame durch gÏltige Bestimmungen ersetzt werden, bedarf es<br />
keiner Beschlussfassung Ïber die gesamte Satzung, sondern nur Ïber die zu ersetzenden<br />
Vorschriften BVerwGE 50, 5 = NJW 1976, 1115). Durch das Inkrafttreten einer formell<br />
wirksamen Satzung werden die denselben Rechtscharakter enthaltenden Bestimmungen<br />
einer vorherigen Satzung auÞer Kraft gesetzt. Erweist sich die neue Satzung als ganz oder<br />
teilweise materiell unwirksam, lebt die alte Satzung insoweit aber nicht wieder auf OVG<br />
Koblenz KStZ 1976, 155).<br />
Im Allgemeinen bedarf die ErschlieÞungsbeitragssatzung keiner aufsichtsbehÎrdlichen<br />
Genehmigung vgl. allerdings Rdn. 503). Allenfalls ist kraft Landesrechts eine Genehmigung<br />
zum Zwecke der rÏckwirkenden Inkraftsetzung erforderlich. Die Satzung bedarf<br />
jedoch der Ausfertigung, mit der das zustÌndige Gemeindeorgan ^ i. d. R. der BÏrgermeister<br />
^ durch seine handschriftliche Unterzeichnung samt Datumsangabe nach auÞen<br />
wahrnehmbar macht <strong>und</strong> bezeugt, dass der Inhalt der Originalurk<strong>und</strong>e mit dem Satzungsbeschluss<br />
Ïbereinstimmt <strong>und</strong> die fÏr die Rechtswirksamkeit maÞgeblichen UmstÌnde<br />
beachtet worden sind OVG Koblenz AS 22, 380 = BauR 1989, 693 = NVwZ-RR<br />
1990, 61; VGH MÏnchen NVwZ-RR 1990, 588 = KStZ 1991, 100 = BayVBl. 1991, 23). Die<br />
Ausfertigung muss nach einer evtl. erforderlichen Genehmigung <strong>und</strong> vor der Bekanntmachung<br />
erfolgen. Ist diese Reihenfolge nicht eingehalten, ist die Satzung unwirksam<br />
VGH MÏnchen NVwZ 1994, 88 = BayVBl. 1993, 530; VG Meiningen LKV 1996, 142). Als<br />
Form der Bekanntmachung der Satzung ist i.d. R. die VerÎffentlichung in amtlichen BlÌttern<br />
oder Tageszeitungen vorgeschrieben vgl. zu den Anforderungen an die Lesbarkeit des<br />
TextesVGH Kassel NVwZ 1985, 511 = KStZ 1985, 56).<br />
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b) Die materielle Wirksamkeit der ErschlieÞungsbeitragssatzung. Der Wortlaut<br />
des §132 BauGB ,, . . . regeln durch Satzung. . .``) legt es auf den ersten Blick nahe, dass die<br />
unter Nr. 1 bis 4 aufgefÏhrten GegenstÌnde in der Satzung geregelt sein mÏssen. Das gilt<br />
jedoch zunÌchst nicht fÏr die unter Nr. 2 genannte HÎhe der EinheitssÌtze <strong>und</strong> die in<br />
Nr. 3 angesprochene Kostenspaltung. Denn diese GegenstÌnde bedÏrfen nur einer Regelung<br />
in der Satzung, wenn die Gemeinde von der in §130 I 1 Alt. 2 BauGB eingerÌumten<br />
MÎglichkeit der Ermittlung des Aufwands nach EinheitssÌtzen Rdn. 273 ff.) bzw. von<br />
der ihr durch §127 III BauGB freigestellten Abrechnung im Wege der Kostenspaltung<br />
Rdn. 214 ff.) tatsÌchlich Gebrauch machen will. Deshalb werden entsprechende Satzungsbestimmungen<br />
als bedingt erforderlich bzw. bedingt notwendig bezeichnet Driehaus<br />
§11 Rdn. 24 ff.; Ernst in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger §132 Rdn. 22). Dazu zÌhlen<br />
auch Regelungen Ïber die Art der Ermittlung des Aufwands §132 Nr. 2 BauGB), d. h.<br />
die Methode der Ermittlung des Aufwands entweder nach tatsÌchlichen Kosten oder nach<br />
EinheitssÌtzen vgl. §130 I 1 BauGB; dazu Rdn. 270). Fehlt nÌmlich eine entsprechende<br />
Satzungsbestimmung, wird der Aufwand nach der den gesetzlichen Regelfall bildenden<br />
Methode, also nach den tatsÌchlichen Kosten, ermittelt BVerwG NVwZ 1986, 299, 301f.<br />
= BRS 43 Nr. 96 S. 239, 244 ff.).<br />
Im Gegensatz zu den bedingt erforderlichen stehen die unbedingt erforderlichen Bestimmungen,<br />
die vorhanden sein mÏssen, damit die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum<br />
Erlass einer Satzung Rdn. 73) nachkommt. Bestehen solche Bestimmungen nicht oder<br />
sind sie ungÏltig, fehlt es an einer Voraussetzung fÏr das Entstehen der Beitragspflicht <strong>und</strong><br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 35<br />
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