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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 179 ^ 181 F<br />

fordernisse des Verkehrs`` oder ,,die Regeln der Baukunst`` <strong>und</strong>/oder ,,der Technik`` nicht<br />

aus. Dagegen ist es zulÌssig, die zu verwendenden Materialien wahlweise nebeneinander<br />

aufzufÏhren, sofern diese gleichwertig sind. In gleicher Weise kann auch eine AufzÌhlung<br />

verschiedener Baustoffe erfolgen mit dem Zusatz: ,,Ìhnliches Material neuzeitiger Bauweise``<br />

oder ^ nur ^ ,,Ìhnliches Material`` BVerwG DVBl. 1981, 827 = KStZ 1981, 30 = BauR 1981,<br />

366). Mangels Bestimmtheit unwirksam ^ allerdings nicht mit der Folge der UngÏltigkeit<br />

der gesamten Herstellungsregelung, so dass bei ErfÏllung im Einzelnen aufgezÌhlter<br />

Merkmale eine endgÏltige Herstellung eintritt Driehaus §11 Rdn. 48) ^ sind ZusÌtze wie<br />

,,eine sonst vorgesehene vorgeschriebene) AusfÏhrung`` oder ,,Befestigung in Ìhnlicher<br />

Weise`` OVG MÏnster BauR 1977, 269 f.; KStZ 1978, 234, 235). Die unterhalb der OberflÌchenbefestigung<br />

hergestellten Tragschichten Unterbau) gehÎren weder als Herstellungsmerkmal<br />

i. S. von §132 Nr. 4 BauGB noch als Bestandteil eines Bauprogramms s. o.<br />

Rdn. 176) zu den Einrichtungen, von deren Verwirklichung die endgÏltige Herstellung<br />

abhÌngt OVG MÏnster NWVBl. 1997, 424; bestÌtigt durch BVerwG NVwZ-RR 1998, 514<br />

= DVBl. 1998, 54/5 = ZMR 1997, 668). Zur ErfÏllung der Herstellungsmerkmale bedarf<br />

es bei flÌchenmÌÞigen Teileinrichtungen s.o. Rdn. 173) nicht einer mangelfreien BauausfÏhrung<br />

OVG MÏnster NWVBl. 1997, 424). Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn eine<br />

Satzungsbestimmung, wonach zur endgÏltigen Herstellung einer StraÞe deren Herrichtung<br />

mit Unterbau <strong>und</strong> einer Decke aus Pflaster, Asphalt oder Teer als MischflÌche erforderlich<br />

ist, dahin ausgelegt wird, ihr sei nicht zu entnehmen, dass nur eine den anerkannten<br />

Regeln der Technik entsprechende BauausfÏhrung den Anforderungen genÏgen soll<br />

BVerwG NVwZ-RR 2001, 711, 712/3 = DÚV 2002, 33 = NWVBl. 2002, 55).<br />

Bei verkehrsberuhigten Zonen mit einheitlicher MischflÌche fÏr alle Verkehrsfunktionen<br />

bedarf es entweder der ErfÏllung aller Herstellungsmerkmale hinsichtlich der in die<br />

MischflÌche einbezogenen Teilanlagen oder einer besonderen Festlegung der fÏr die endgÏltige<br />

Herstellung der MischflÌche bedeutsamen Voraussetzungen OVG Bremen KStZ<br />

1989, 55, 56 f. = DÚV 1989, 176; vgl. auch OVG LÏneburg OVGE 41, 327 = NVwZ 1989,<br />

582, 584 f.). In der Herstellungsregelung fÏr GrÏnanlagen <strong>und</strong> KinderspielplÌtze darf nicht<br />

darauf abgestellt werden, dass die Anlage ,,zur Benutzung`` oder ,,fÏr den Benutzungszweck<br />

freigegeben`` ist BVerwGE 72, 143, 146 = NVwZ 1986, 130 = DVBl. 1986, 347). Vielmehr<br />

muss an tatsÌchliche Merkmale angeknÏpft werden, wobei es jedoch keiner genauen<br />

Festlegung des zu erreichenden Ausbauzustandes bedarf. So darf es z. B. heiÞen: ,, . . .,<br />

wenn die GrÏnanlagen gÌrtnerisch gestaltet sind``oder die ,,KinderspielplÌtze ihrer Zweckbestimmung<br />

entsprechend gestaltet <strong>und</strong> mit Spieleinrichtungen ausgestattet sind``<br />

BVerwG NVwZ 1985, 833 = DVBl. 1985, 1175 = KStZ 1985, 212). Allerdings vermag eine<br />

fÏr GrÏnanlagen nach §127 II Nr. 4 BauGB getroffene Bestimmung, die die endgÏltige<br />

Herstellung daran knÏpft, dass ,,die FlÌchen bepflanzt`` sind, nicht eine Beitragspflicht bezÏglich<br />

eines als GrÏnanlagen einzustufenden hinreichend begrÏnten Kinderspielplatzes<br />

s. o. Rdn. 127 f.) auszulÎsen OVG MÏnster NWVBl. 1990, 96, 97 f. = ZMR 1990, 396).<br />

Nach Auffassung des BVerwG KStZ 1979, 129 = ZMR 1979, 372 = BRS 37 Nr. 140<br />

S. 279) ist eine gÏltige Herstellungsregelung ^ gemeint ist offensichtlich ein wirksames<br />

Ausbauprogramm so auch Driehaus §11 Rdn. 46) ^ erforderlich nur) fÏr wesentliche<br />

Teileinrichtungen wie die Fahrbahn bei StraÞen. Andernfalls ist die gesamte Herstellungsregelung<br />

nichtig, wÌhrend unwirksame Bestimmungen hinsichtlich unwesentlicher Teileinrichtungen<br />

von StraÞen wie Geh- <strong>und</strong> Radwege, Park- <strong>und</strong> GrÏnflÌchen nicht die<br />

Wirksamkeit der Herstellungsregelung im Ûbrigen berÏhren, sondern nur zur Folge haben<br />

sollen, dass die durch die Herstellung dieser Teileinrichtungen verursachten Kosten<br />

nicht in den beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand einbezogen werden dÏrfen vgl. zur<br />

Kritik daran aber Rdn. 185).<br />

179<br />

180<br />

c) Der Gr<strong>und</strong>erwerb als Herstellungsmerkmal. Wenn auch der Gr<strong>und</strong>erwerb an<br />

den ErschlieÞungsflÌchen nicht nach auÞen hin erkennbar ist, kann er aufgr<strong>und</strong> der Ersichtlichkeit<br />

des Vorgangs aus dem Gr<strong>und</strong>buch zum Herstellungsmerkmal bestimmt wer-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 65<br />

181

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