30.04.2015 Aufrufe

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

F 210^213 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

210<br />

211<br />

212<br />

Ûbernahme durch die Gemeinde entsteht``. Dies knÏpft an die Fallgestaltung, dass durch die<br />

Ûbernahme von Anlagen als gemeindliche ErschlieÞungsanlagen ein beitragsfÌhiger Aufwand<br />

entsteht. Die ,,Ûbernahme`` erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die tatsÌchliche<br />

<strong>und</strong> rechtliche Herrschaft Ïber die ErschlieÞungsanlage erlangt <strong>und</strong> diese zum<br />

Zweck, als gemeindliche Anlage zu dienen, gewidmet Rdn. 138) ist. Daneben mÏssen natÏrlich<br />

auch sÌmtliche sonstigen Voraussetzungen fÏr das Entstehen der Beitragspflicht erfÏllt<br />

sein LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr §133 Rdn. 25). Ist die Ïbernommene Anlage<br />

noch nicht fertig, regelt §133 II 2 BauGB nur das Entstehen einer die Kosten der Ûbernahme<br />

betreffenden Teilbeitragspflicht LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr §133 Rdn. 26).<br />

Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht ist maÞgeblich fÏr Folgendes:<br />

^ Es beginnt die FestsetzungsverjÌhrung Rdn. 468).<br />

^ Nachher entstehende Kosten vgl. dazu Rdn. 282 ff.) ^ auch des Gr<strong>und</strong>erwerbs oder Zinsen fÏr<br />

Fremdkapital ^ kÎnnen nicht in den beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand einbezogen werden<br />

BVerwG NVwZ 1986, 303, 304 = BRS 43 Nr. 117 S. 273, 275 f.).<br />

^ Die Beitragsforderung fÏr ein einzelnes Gr<strong>und</strong>stÏck entsteht vollausgebildet <strong>und</strong> in der HÎhe<br />

nicht mehr verÌnderbar BVerwGE 68, 249 = NVwZ 1984, 437 = DVBl. 1984, 194), auch wenn<br />

das zugr<strong>und</strong>e liegende Satzungsrecht nachtrÌglich, jedoch ohne RÏckwirkung auf mindestens)<br />

den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht geÌndert wird BVerwG BRS 43 Nr. 137 S. 329).<br />

^ Die Beurteilung, ob ein StraÞenzug eine einzelne ErschlieÞungsanlage darstellt oder aus mehreren<br />

Anlagen s. o. Rdn. 85) besteht BVerwG E 101, 229 f. = NVwZ 1998, 67 f. = DVBl. 1996, 1325 f.).<br />

^ Die Bestimmung der i. S. des § 131 I BauGB erschlossenen s. u. Rdn. 327 ff.) Gr<strong>und</strong>stÏcke<br />

BVerwG NVwZ 1986, 568 = KStZ 1986, 90; OVG MÏnster NWVBl. 2000, 147 = ZKF 2000, 137;<br />

vgl. auch NVwZ-RR 2003, 301, 302, wonach ein Erschlossensein im Zeitpunkt einer Nacherhebung<br />

^ s. u. Rdn. 418 f. nicht ausreicht).<br />

Eine einmal entstandene Beitragspflicht kann zu einem spÌteren Zeitpunkt nicht noch<br />

einmal <strong>und</strong> dann in anderer HÎhe entstehen BVerwG DÚV 1978, 568 f. = KStZ 1979, 89<br />

= BauR 1978, 394). Somit kann fÏr dasselbe Gr<strong>und</strong>stÏck <strong>und</strong> dieselben Herstellungsarbeiten<br />

keine mehrfache Heranziehung erfolgen, es sei denn, durch eine vorangegangene Heranziehung<br />

ist der Beitragsanspruch noch nicht ausgeschÎpft vgl. dazu <strong>und</strong> zur Nacherhebung<br />

von BeitrÌgen Rdn. 418 ff.).<br />

Hinweis: Da in der Vergangenheit die Gerichte zahlreiche Verteilungsregelungen fÏr unwirksam erklÌrt<br />

haben vgl. Rdn. 375), haben Gemeinden ^ oft kurz aufeinander folgend ^ abweichende Verteilungsregelungen<br />

erlassen mit dem Ergebnis einer verschiedenen Verteilung des unverÌnderten Aufwands<br />

<strong>und</strong> damit einer unterschiedlichen Belastung der Beitragspflichtigen.Wird aber, wie das hÌufig<br />

geschieht, der Beitragsbescheid auf das nunmehr geltende Satzungsrecht gestÏtzt, ist zu untersuchen,<br />

ob nicht eine frÏhere Verteilungsregelung nach den heute von der Rspr. anerkannten Gr<strong>und</strong>sÌtzen<br />

Rdn. 376 ff.) rechtmÌÞig war. Denn da die Beitragspflicht nur einmalig <strong>und</strong> in unverÌnderbarer HÎhe<br />

entsteht vgl. Rdn. 211), ist ^ bei Vorliegen der Ïbrigen Entstehensvoraussetzungen ^ die Beitragspflicht<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der ,,alten`` Satzung in anderer, mÎglicherweise geringerer, HÎhe entstanden<br />

<strong>und</strong> u. U. sogar bereits verjÌhrt dazu Rdn. 467 ff.), auch wenn die SatzungsÌnderung rÏckwirkend erfolgt<br />

ist BVerwG NVwZ 1990, 168 f. = DVBl. 1989, 678). Das ist von erheblicher praktischer Bedeutung,<br />

da eine solche RÏckwirkung der Satzung schon deshalb angeordnet worden sein kann, weil<br />

nur) Zweifel an der GÏltigkeit der Satzung bestanden haben, etwa nachdem BVerwGE 50, 2, 8 =<br />

NJW 1976, 1115, 1116) die Verteilungsregelung oder auch eine gleichlautende oder Ìhnliche Bestimmung<br />

in einer anderen Satzung zuvor durch eine gerichtliche Entscheidung beanstandet worden ist.<br />

Allerdings darf eine rÏckwirkende ,,Heilung`` der Verteilungsregelung nicht zum Anlass genommen<br />

werden, nicht nur die fehlerhafte, sondern zugleich auch eine rechtmÌÞige Bestimmung zu Ìndern.<br />

FÏhrt nÌmlich diese Ønderung zu einem hÎheren Beitrag, verstÎÞt das gegen den Gr<strong>und</strong>satz des Vertrauensschutzes<br />

BVerwG NVwZ 1990, 168, 169 = DVBl. 1989, 678). So darf z. B. das Fehlen eines gebotenen<br />

Artzuschlags vgl. Rdn. 399 ff.) nicht dazu fÏhren, dass der zulÌssige GeschossflÌchenmaÞstab<br />

rÏckwirkend durch den ebenfalls zulÌssigenVollgeschossmaÞstab vgl. Rdn. 385 ff.) ersetzt wird.<br />

213<br />

Nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten richtet sich auch die fÏr die<br />

Beurteilung der RechtmÌÞigkeit eines Heranziehungsbescheides maÞgebliche Sach- <strong>und</strong><br />

Rechtslage. Somit hat eine spÌtere Ønderung der tatsÌchlichen oder rechtlichen VerhÌlt-<br />

78 <strong>Fischer</strong> EL 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!