F. ErschlieÃungs- und ErschlieÃungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)
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ErschlieÞungsbeitragsrecht 284^285a F<br />
Zu den in den ErschlieÞungsaufwand einzubeziehenden Kosten gibt es eine sehr umfangreiche<br />
<strong>und</strong> hier im Einzelnen nicht darstellbare Kasuistik vgl. zum ,,ABC des ErschlieÞungsaufwands``<br />
Ruff KStZ 1984, 142 ff. <strong>und</strong> 163 ff.; vgl. auch KStZ 1992, 43 ff.; vgl.<br />
dazu, unter welchen Voraussetzungen die Kosten fÏr die Herstellung einer auf einer B<strong>und</strong>esstraÞe<br />
angelegten Abbiegespur zum erschlieÞungsbeitragsfÌhigen Aufwand einer einmÏndenden<br />
AnbaustraÞe nach § 127 II Nr.1 BauGB zÌhlen: BVerwG E 85, 1 = NVwZ<br />
1990, 869 = DVBl. 1990, 784; zur beitragsrechtlichen Behandlung von Kreisverkehrsanlagen<br />
vgl.Thielmann KStZ 2003, 141f. <strong>und</strong> Driehaus ZMR 2004, 78 f. sowie § 14 Rdn. 50 ff.; dort<br />
auch zur Abrechenbarkeit von Kreuzungen <strong>und</strong> EinmÏndungen; ferner BirkVBl BW 1998,<br />
81, 84 ff. zur Frage des Anfallens von ErschlieÞungsaufwand bei der Vornahme naturschutzrechtlicher<br />
AusgleichsmaÞnahmen nach §135 a^c BauGB; vgl. insoweit auch die<br />
bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Regelungen des § 8 III^V BNatSchG).<br />
Die Frage, inwieweit Fremdfinanzierungskosten diese sind in § 35 I Nr. 4 KAG BW<br />
^ vgl. dazu Rdn.1b ^ eigens erwÌhnt) in den beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand eingestellt<br />
werden kÎnnen, ist von groÞer praktischer Bedeutung, insbesondere weil solche<br />
Kosten oftmals einen erheblichen oder im Einzelfall sogar den Ïberwiegenden Anteil am<br />
ErschlieÞungsaufwand ausmachen. Nach der Rspr. des BVerwG vgl. gr<strong>und</strong>legend E 85,<br />
306 = NVwZ 1991, 486 = DVBl. 1990, 1408; dazu Klinkhardt NVwZ 2001, 1375 ff. sowie ^<br />
jeweils mit Berechnungsschemata ^ Klausing DVBl. 2001, 516 ff. <strong>und</strong> Richarz KStZ 2001,<br />
45 ff.; krit. unter Vorstellen eigener Berechnungsmethoden Stuttmann DVBl. 2002, 292 ff.;<br />
vgl. auch Driehaus §13 Rdn.12 ff.) gilt Folgendes: Auch nach dem zum 1.1.1974 b<strong>und</strong>esweiten<br />
Inkrafttreten des gemeindehaushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips vgl. fÏr<br />
vor diesem Zeitpunkt noch unter Geltung des Einzeldeckungsprinzips getÌtigte Aufwendungen:<br />
OVG MÏnster OVGE 48, 40 = NWVBl. 2000, 181 = ZMR 2000, 259 f. sowie das<br />
vorinstanzliche Urteil des VG Gelsenkirchen NVWBl. 1997, 406) mit der Folge, dass dem<br />
Haushalt nicht mehr entnommen werden kann, welcher Teil der Kreditaufnahme einer<br />
bestimmten ErschlieÞungsanlage zuzurechnen ist, gehÎren Zinsen auf von der Gemeinde<br />
fÏr beitragsfÌhige ErschlieÞungsmaÞnahmen eingesetztes Fremdkapital zum beitragsfÌhigen<br />
ErschlieÞungsaufwand i. S. des §128 I BauGB, sofern sie aus sachlichen GrÏnden im<br />
Rahmen einer ordnungsgemÌÞen HaushaltsfÏhrung als bankÏblich aufgenommen worden<br />
sind vgl. dazu BVerwGE 45, 215 f. = NJW 1974, 2147 f.); der fehlenden Zurechenbarkeit<br />
zu einer einzelnen ErschlieÞungsanlage ist dadurch Rechnung zu tragen, dass es den<br />
Gemeinden ausnahmsweise aus GrÏnden der VerwaltungspraktikabilitÌt gestattet ist, vom<br />
Gr<strong>und</strong>satz der ,,pfennig-genauen Kostenermittlung`` vgl. Rdn.272) abzuweichen, indem<br />
die Zuordnung eines Anteils der im VermÎgenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer<br />
konkreten ErschlieÞungsanlage mit Hilfe gesicherter ErfahrungssÌtze ermittelt werden<br />
darf, wenn <strong>und</strong> soweit eine rechnerisch genaue Kostenzuordnung nicht oder allenfalls mit<br />
unvertretbarem Verwaltungsaufwand mÎglich wÌre; eine solche den Anforderungen der<br />
§§128 I, 130 I BauGB genÏgende Zuordnung eines Anteils der im VermÎgenshaushalt<br />
ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten ErschlieÞungsanlage kann etwa dadurch erreicht<br />
werden, dass an den durch diese MaÞnahme ausgelÎsten Kreditbedarf angeknÏpft<br />
<strong>und</strong> dieser unter RÏckgriff auf die Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres<br />
ermittelt wird, wobei sich die Fremdfinanzierungsquote ihrerseits aus dem VerhÌltnis<br />
errechnet, in dem die Gesamtausgaben des VermÎgenshaushalts fÏr Investitionen zu<br />
den Gesamteinnahmen aus Krediten stehen; sind nÌmlich alle Investitionen einer Gemeinde<br />
in einem Haushaltsjahr zu einem bestimmten Prozentsatz fremdfinanziert, rechtfertigt<br />
dies mit einem hinreichend hohen MaÞ an Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass<br />
auch die Aufwendungen fÏr eine bestimmte ErschlieÞungsmaÞnahme in diesem Umfang<br />
fremdfinanziert sind.<br />
Unter Aufgreifen der vorgenannten Gr<strong>und</strong>sÌtze hat das BVerwGE 110, 344 ff. = NVwZ<br />
2001, 686 ff. = DVBl. 2000, 1220 ff. = KStZ 2000, 213 ff.) diese dahin prÌzisiert, dass es den<br />
durch §§128 I, 130 I BauGB vorgegebenen Anforderungen entspreche, bei der Berechnung<br />
der Fremdfinanzierungsquote von den Gesamtausgaben des VermÎgenshaushalts fÏr Inves-<br />
EL 19 <strong>Fischer</strong> 99<br />
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