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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 284^285a F<br />

Zu den in den ErschlieÞungsaufwand einzubeziehenden Kosten gibt es eine sehr umfangreiche<br />

<strong>und</strong> hier im Einzelnen nicht darstellbare Kasuistik vgl. zum ,,ABC des ErschlieÞungsaufwands``<br />

Ruff KStZ 1984, 142 ff. <strong>und</strong> 163 ff.; vgl. auch KStZ 1992, 43 ff.; vgl.<br />

dazu, unter welchen Voraussetzungen die Kosten fÏr die Herstellung einer auf einer B<strong>und</strong>esstraÞe<br />

angelegten Abbiegespur zum erschlieÞungsbeitragsfÌhigen Aufwand einer einmÏndenden<br />

AnbaustraÞe nach § 127 II Nr.1 BauGB zÌhlen: BVerwG E 85, 1 = NVwZ<br />

1990, 869 = DVBl. 1990, 784; zur beitragsrechtlichen Behandlung von Kreisverkehrsanlagen<br />

vgl.Thielmann KStZ 2003, 141f. <strong>und</strong> Driehaus ZMR 2004, 78 f. sowie § 14 Rdn. 50 ff.; dort<br />

auch zur Abrechenbarkeit von Kreuzungen <strong>und</strong> EinmÏndungen; ferner BirkVBl BW 1998,<br />

81, 84 ff. zur Frage des Anfallens von ErschlieÞungsaufwand bei der Vornahme naturschutzrechtlicher<br />

AusgleichsmaÞnahmen nach §135 a^c BauGB; vgl. insoweit auch die<br />

bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Regelungen des § 8 III^V BNatSchG).<br />

Die Frage, inwieweit Fremdfinanzierungskosten diese sind in § 35 I Nr. 4 KAG BW<br />

^ vgl. dazu Rdn.1b ^ eigens erwÌhnt) in den beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand eingestellt<br />

werden kÎnnen, ist von groÞer praktischer Bedeutung, insbesondere weil solche<br />

Kosten oftmals einen erheblichen oder im Einzelfall sogar den Ïberwiegenden Anteil am<br />

ErschlieÞungsaufwand ausmachen. Nach der Rspr. des BVerwG vgl. gr<strong>und</strong>legend E 85,<br />

306 = NVwZ 1991, 486 = DVBl. 1990, 1408; dazu Klinkhardt NVwZ 2001, 1375 ff. sowie ^<br />

jeweils mit Berechnungsschemata ^ Klausing DVBl. 2001, 516 ff. <strong>und</strong> Richarz KStZ 2001,<br />

45 ff.; krit. unter Vorstellen eigener Berechnungsmethoden Stuttmann DVBl. 2002, 292 ff.;<br />

vgl. auch Driehaus §13 Rdn.12 ff.) gilt Folgendes: Auch nach dem zum 1.1.1974 b<strong>und</strong>esweiten<br />

Inkrafttreten des gemeindehaushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips vgl. fÏr<br />

vor diesem Zeitpunkt noch unter Geltung des Einzeldeckungsprinzips getÌtigte Aufwendungen:<br />

OVG MÏnster OVGE 48, 40 = NWVBl. 2000, 181 = ZMR 2000, 259 f. sowie das<br />

vorinstanzliche Urteil des VG Gelsenkirchen NVWBl. 1997, 406) mit der Folge, dass dem<br />

Haushalt nicht mehr entnommen werden kann, welcher Teil der Kreditaufnahme einer<br />

bestimmten ErschlieÞungsanlage zuzurechnen ist, gehÎren Zinsen auf von der Gemeinde<br />

fÏr beitragsfÌhige ErschlieÞungsmaÞnahmen eingesetztes Fremdkapital zum beitragsfÌhigen<br />

ErschlieÞungsaufwand i. S. des §128 I BauGB, sofern sie aus sachlichen GrÏnden im<br />

Rahmen einer ordnungsgemÌÞen HaushaltsfÏhrung als bankÏblich aufgenommen worden<br />

sind vgl. dazu BVerwGE 45, 215 f. = NJW 1974, 2147 f.); der fehlenden Zurechenbarkeit<br />

zu einer einzelnen ErschlieÞungsanlage ist dadurch Rechnung zu tragen, dass es den<br />

Gemeinden ausnahmsweise aus GrÏnden der VerwaltungspraktikabilitÌt gestattet ist, vom<br />

Gr<strong>und</strong>satz der ,,pfennig-genauen Kostenermittlung`` vgl. Rdn.272) abzuweichen, indem<br />

die Zuordnung eines Anteils der im VermÎgenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer<br />

konkreten ErschlieÞungsanlage mit Hilfe gesicherter ErfahrungssÌtze ermittelt werden<br />

darf, wenn <strong>und</strong> soweit eine rechnerisch genaue Kostenzuordnung nicht oder allenfalls mit<br />

unvertretbarem Verwaltungsaufwand mÎglich wÌre; eine solche den Anforderungen der<br />

§§128 I, 130 I BauGB genÏgende Zuordnung eines Anteils der im VermÎgenshaushalt<br />

ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten ErschlieÞungsanlage kann etwa dadurch erreicht<br />

werden, dass an den durch diese MaÞnahme ausgelÎsten Kreditbedarf angeknÏpft<br />

<strong>und</strong> dieser unter RÏckgriff auf die Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres<br />

ermittelt wird, wobei sich die Fremdfinanzierungsquote ihrerseits aus dem VerhÌltnis<br />

errechnet, in dem die Gesamtausgaben des VermÎgenshaushalts fÏr Investitionen zu<br />

den Gesamteinnahmen aus Krediten stehen; sind nÌmlich alle Investitionen einer Gemeinde<br />

in einem Haushaltsjahr zu einem bestimmten Prozentsatz fremdfinanziert, rechtfertigt<br />

dies mit einem hinreichend hohen MaÞ an Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass<br />

auch die Aufwendungen fÏr eine bestimmte ErschlieÞungsmaÞnahme in diesem Umfang<br />

fremdfinanziert sind.<br />

Unter Aufgreifen der vorgenannten Gr<strong>und</strong>sÌtze hat das BVerwGE 110, 344 ff. = NVwZ<br />

2001, 686 ff. = DVBl. 2000, 1220 ff. = KStZ 2000, 213 ff.) diese dahin prÌzisiert, dass es den<br />

durch §§128 I, 130 I BauGB vorgegebenen Anforderungen entspreche, bei der Berechnung<br />

der Fremdfinanzierungsquote von den Gesamtausgaben des VermÎgenshaushalts fÏr Inves-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 99<br />

284<br />

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