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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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F 303^308 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

303<br />

304<br />

Da aber i.d. R. EntwÌsserungseinrichtungen nicht nur der StraÞen-, sondern auch der<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcksentwÌsserung dienen sog. Gemeinschaftseinrichtungen), muss der auf die<br />

StraÞenentwÌsserung entfallende <strong>und</strong> allein erschlieÞungsbeitragspflichtige Aufwandsanteil<br />

eigens ermittelt <strong>und</strong> zugeordnet werden, wobei wiederum nach Trenn- <strong>und</strong> Mischsystem<br />

vgl. zu diesen Begriffen Rdn. 300) zu unterscheiden ist.<br />

Beim Mischsystem s. o. Rdn. 300) sind zunÌchst drei gesonderte Kostenmassen zu<br />

bilden vgl. BVerwG NVwZ 1986, 221 = DVBl. 1985, 1178 = KStZ 1986, 31 fÏr ein reines<br />

Mischsystem <strong>und</strong> OVG MÏnster NVwZ-RR 2003, 301 sowie VGH Mannheim VBlBW<br />

1988, 305, 307 f. fÏr ein nicht abgemagertes Mischsystem), nÌmlich jeweils fÏr die Anlagenteile,<br />

die<br />

^ allein der StraÞenentwÌsserung dienen <strong>und</strong> somit in vollem Umfang erschlieÞungsbeitragsfÌhig<br />

sind wie StraÞensinkkÌsten, StraÞenrinnen, Zuleitungen zum Hauptkanal;<br />

^ allein der Gr<strong>und</strong>stÏcksentwÌsserung dienen <strong>und</strong> somit nicht erschlieÞungsbeitragsfÌhig sind wie<br />

z. B. die Gr<strong>und</strong>stÏcksanschlussleitungen;<br />

^ sowohl der StraÞen- als auch der Gr<strong>und</strong>stÏcksentwÌsserung dienen wie z. B. der Hauptkanal.<br />

305<br />

306<br />

307<br />

308<br />

Die letztgenannte Kostenmasse muss in erschlieÞungsbeitrags- <strong>und</strong> nichterschlieÞungsbeitragsfÌhige<br />

Kosten aufgeteilt werden. Dies erfolgt in derWeise, dass festzustellen ist, wie<br />

hoch in etwa die Kosten bei einem Verzicht auf die Gemeinschaftseinrichtungen wÌren,<br />

d. h. welche Kosten angefallen wÌren, wenn ^ voneinander getrennt ^ eine Regenwasserkanalisation<br />

fÏr die StraÞenentwÌsserung <strong>und</strong> eine der Gr<strong>und</strong>stÏcksentwÌsserung Regen<strong>und</strong><br />

Schmutzwasser) dienende Kanalisation installiert worden wÌren. Diese sog. Zwei-<br />

KanÌle-Theorie findet sowohl beim abgemagerten als auch beim reinen Mischsystem Anwendung<br />

VGH Mannheim VBlBW 1988, 305; OVG MÏnster NVwZ-RR 2003, 301 sowie<br />

^ fÏr das Kanalanschlussbeitragsrecht OVGE 48, 147 =ZKF 2001, 110 = KStZ 2001, 134; dagegen<br />

befÏrwortet Driehaus § 13 Rdn. 76 f. ders. in Berliner Kommentar § 128Rdn.56eine<br />

Drei-KanÌle-Theorie mit der Folge der Bildung von vier Kostenmassen). Daraus ergibt sich<br />

einVerhÌltnis der durch die Herstellung der Gemeinschaftseinrichtungen jeweils veranlassten<br />

Kosten, wobei auf gesicherte Erfahrungswerte zurÏckgegriffen werden kann.<br />

Beim Trennsystem sind die Kosten entsprechend aufzuteilen, ist also zunÌchst zwischen<br />

allein der StraÞenentwÌsserung <strong>und</strong> ausschlieÞlich der Gr<strong>und</strong>stÏcksentwÌsserung dienenden<br />

Anlagenteilen zu unterscheiden. Die dritte, aus den fÏr die Herstellung von beiden<br />

Funktionen dienenden Anlageteilen resultierende Kostenmasse darf i. d.R. zur HÌlfte dem<br />

erschlieÞungsbeitragsfÌhigen Aufwand zugerechnet werden BVerwGE 68,249,252ff.=<br />

NVwZ 1984, 437, 438 = DVBl. 1984, 194), weil davon auszugehen ist, dass die Kosten fÏr<br />

die Installation von zwei getrennten Anlagen in etwa gleich hoch sind.<br />

dd) Die Kosten der Ûbernahme von Anlagen durch die Gemeinde §128 I 1 Nr. 3 BauGB). WÌhrend<br />

die Ïbrigen Regelungen Ïber den ErschlieÞungsaufwand in §128 I BauGB davon<br />

ausgehen, dass die Gemeinde in ErfÏllung ihrer ErschlieÞungspflicht aus §123 I BauGB<br />

Rdn. 14, 144) ErschlieÞungsanlagen selbst herstellt, regelt §128 I 1 Nr. 3 BauGB dieser<br />

Vorschrift entspricht § 35 I Nr. 3 KAG BW ^ vgl. Rdn.1b) die Ûbernahme einer ganz<br />

oder teilweise hergestellten Anlage als gemeindliche Anlage gegen Zahlung einer VergÏtung.<br />

In Betracht kommt die Ûbernahme z. B. privater oder aufgr<strong>und</strong> eines Erschlie-<br />

Þungsvertrages Rdn. 30 ff.) hergestellter Anlagen. BerÏcksichtigungsfÌhig sind allerdings<br />

nur die Kosten, die auch bei einer Herstellung durch die Gemeinde erschlieÞungsbeitragsfÌhig<br />

wÌren, also die Kosten der Ûbernahme von ErschlieÞungsanlagen i. S. von §127 II<br />

BauGB, deren Herstellung im Einzelfall eine ErschlieÞungsbeitragspflicht auslÎsen wÏrde<br />

OVG MÏnster NVwZ 1986, 500 = KStZ 1985, 16; dort auch zum Zusammenhang von<br />

§§128 I 1 Nr. 3 <strong>und</strong> 129 II BauGB; vgl. dazu Rdn. 481).<br />

ee) Die gemÌÞ §128 III BauGB nicht in den Aufwand einzustellenden Kosten. Gem. §128 III<br />

Nr. 1 BauGB dieser Vorschrift entspricht der Sache nach § 35 II Nr.1 KAG BW; vgl. dazu<br />

Rdn.1b) stellen die Kosten der Herstellung sowie des Gr<strong>und</strong>erwerbs, der Freilegung <strong>und</strong><br />

106 <strong>Fischer</strong> EL 19

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