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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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ErschlieÞungsbeitragsrecht 285c^287 F<br />

NWVBl. 1997, 406 hÌlt sogar die ab etwa vier Jahren nach technischer Fertigstellung der<br />

Anlage entstandenen Fremdfinanzierungskosten fÏr nicht erforderlich i.S. des §129 I 1<br />

BauGB; vgl. auch Klinkhardt NVwZ 1999, 48 unter III.).<br />

Die Einbeziehung der bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen ErschlieÞungsbeitragspflichten<br />

entstandenen Fremdfinanzierungskosten kann auch im Falle der Erhebung<br />

einer Vorausleistung, die an sich mit ihrer Anforderung entsteht s.o. Rdn. 229),<br />

erfolgen, wobei die Gemeinde eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflichten<br />

ausgerichtete Prognose der bis dahin voraussichtlich anfallenden Fremdfinanzierungskosten<br />

anzustellen hat BVerwG NVwZ 1993, 1200 = ZMR 1993, 296 = KStZ 1993, 118;<br />

abl. Klinkhardt NVwZ 1999, 49 unter V.). Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines nach den vorstehenden<br />

Gr<strong>und</strong>sÌtzen ermittelten beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwands errechnet sich auch der<br />

Beitrag desjenigen, der bzw. dessen RechtsvorgÌnger bereits eine Vorausleistung s. o.<br />

Rdn. 226 ff.) erbracht hat; die sich insoweit ergebende Mehrbelastung gegenÏber denjenigen,<br />

die nicht zu einer Vorausleistung herangezogen worden sind, rechtfertigt nicht die<br />

Herabsetzung des endgÏltigen ErschlieÞungsbeitrags unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen<br />

HÌrte i.S. des §135 V BauGB BVerwGE 85, 306 = NVwZ 1991, 485, 487 = DVBl.<br />

1990,1408,1410).<br />

285c<br />

bb) Der durch die von der Gemeinde zur VerfÏgung gestellten ErschlieÞungsflÌchen entstehende Aufwand.<br />

Der Aufwand, der dadurch entsteht, dass FlÌchen zur Herstellung einer beitragsfÌhigen<br />

ErschlieÞungsanlage zur VerfÏgung stehen, ist in drei Bestimmungen normiert zur<br />

Rechtslage in Baden-WÏrttemberg ^ vgl. dazu Rdn.1b ^ s. §§ 35 I Nr.1 <strong>und</strong> 22 S. 2 KAG<br />

BW). §128 I 1 Nr. 1 BauGB regelt die Kosten fÏr den Erwerb von FlÌchen Gr<strong>und</strong>erwerbskosten)<br />

sowie fÏr die Freilegung, die Voraussetzung dafÏr ist, dass mit den eigentlichen<br />

Herstellungsarbeiten begonnen werden kann. Dabei ist unter ,,FlÌche`` das gesamte<br />

Gr<strong>und</strong>stÏck einschlieÞlich des zugehÎrigen Untergr<strong>und</strong>s zu verstehen, so dass auch die<br />

Beseitigung von Hindernissen unter der ErdoberflÌche wie z. B. das Entfernen von Ruinen<br />

im Boden eine Freilegung im Gesetzessinne darstellt BVerwG NVwZ 1993, 1203,<br />

1204 = KStZ 1993, 70 = ZMR 1993, 82). Zu den Freilegungskosten dÏrfte auch eine fÏr<br />

die Anlegung der StraÞe wegen des Eingriffs in die Natur zu zahlende Ausgleichsabgabe<br />

nach dem Naturschutzrecht der LÌnder s. Kap. E Rdn. 778) zÌhlen LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr<br />

§128 Rdn. 15; vgl. auch Driehaus § 13 Rdn. 57, der allerdings § 128 I 1 Nr. 2<br />

BauGB als Rechtsgr<strong>und</strong>lage ansieht). §128 I 2 <strong>und</strong> 3 BauGB befassen sich mit dem Wert<br />

der von der Gemeinde aus ihrem VermÎgen bereitgestellten <strong>und</strong> im Falle einer erschlie-<br />

Þungsbeitragspflichtigen Zuteilung gem. §§ 57 S. 4 <strong>und</strong> 58 I1 sowie 68 I Nr. 4 BauGB zugeteilten<br />

FlÌchen.<br />

Ob eine FlÌche imWege des Erwerbs oder der Bereitstellung § 22 S. 2 KAG BW ^ vgl.<br />

dazu Rdn.1b ^ stellt auf den Zeitpunkt der ,,erstmaligen Bereitstellung`` ab) zur VerfÏgung<br />

gestellt worden ist, ist von erheblicher Bedeutung. Denn fÏr die HÎhe der Kosten<br />

bzw. des Werts ist der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Bereitstellung s. u. Rdn. 296)<br />

maÞgeblich, so dass bei im Allgemeinen steigenden Gr<strong>und</strong>stÏckspreisen die Bereitstellungsalternative<br />

zu einem hÎheren Aufwand fÏhrt. Die Abgrenzung zwischen Erwerb<br />

<strong>und</strong> Bereitstellung erfolgt nach der von der Gemeinde getroffenen Zweckbestimmung.<br />

Ist die FlÌche von vornherein zum Zwecke der Herstellung von ErschlieÞungsanlagen erworben<br />

worden, handelt es sich um Gr<strong>und</strong>erwerb. Ist die FlÌche dagegen ohne eine entsprechende<br />

Zweckbestimmung in das allgemeine LiegenschaftsvermÎgen Ïbergegangen<br />

<strong>und</strong> spÌter fÏr den Bau einer ErschlieÞungsanlage verwandt worden, ist eine Bereitstellung<br />

anzunehmen BVerwGE 61,316,323f.=NJW1981,2371=DVBl.1981,827).Ein<br />

zielgerichteter Erwerb i. S. von §128 I 1 Nr. 1 BauGB liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde<br />

Gr<strong>und</strong>stÏcke erwirbt, um sie nach Wirksamwerden einer im Zeitpunkt des Erwerbs<br />

bereits vorgesehenen, aber lediglich in den Einzelheiten noch nicht konkretisierten<br />

Planung zur Herstellung von ErschlieÞungsanlagen zu nutzen, so dass in den Erschlie-<br />

Þungsaufwand der tatsÌchliche Kaufpreis bzw. Tauschwert <strong>und</strong> nicht der nach der Bereit-<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 101<br />

286<br />

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