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F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

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297<br />

298<br />

F 297, 298 ErschlieÞungs- <strong>und</strong> ErschlieÞungsbeitragsrecht<br />

Nr. 1 BauGB vgl. Kap. A III Rdn. 3) erreicht hat oder ^ im unbeplanten Innenbereich<br />

^ ein entsprechender Ausbauplan fertig gestellt worden ist, ist als Bereitstellungszeitpunkt<br />

der Zeitpunkt anzusehen, in dem die FlÌche tatsÌchlich fÏr die Anlegung der Erschlie-<br />

Þungsanlage in Anspruch genommen worden, die Planreife eingetreten bzw. der Ausbauplan<br />

fertig gestellt worden ist BVerwG NVwZ 1995, 1205, 1206 = KStZ 1996, 151 = ZMR<br />

1995, 331). Wie bei den Gr<strong>und</strong>erwerbskosten vgl. Rdn. 289) zÌhlen zum Bereitstellungswert<br />

auch die Nebenkosten BVerwG DÚV 1976, 351 = KStZ 1976, 210). Keinen Bereitstellungswert<br />

weisen Gr<strong>und</strong>stÏcke auf, die die Gemeinde aus bereits gewidmeten StraÞen<br />

BVerwG DÚV 1970, 426 = BauR 1970, 177) oder Wirtschaftswegen OVG Koblenz AS 21,<br />

108, 110 f.) zur VerfÏgung stellt. Freilegungskosten nach §128 I Nr. 1 BauGB entstehen fÏr<br />

alle MaÞnahmen, die zur Beseitigung von GegenstÌnden wie GebÌuden, Mauern, BÌumen,<br />

Pflanzen, ZÌunen erforderlich sind, die die Herstellung der Anlage hindern. Zwar<br />

sind beitragsfÌhig nur die Kosten der Freilegung der FlÌche fÏr die ErschlieÞungsanlage.<br />

Befindet sich aber ein GebÌude sowohl innerhalb als auch auÞerhalb der ErschlieÞungsflÌche<br />

<strong>und</strong> muss das gesamte GebÌude beseitigt werden, sind sÌmtliche Abbruchskosten<br />

beitragsfÌhig.<br />

cc) Die Kosten der erstmaligen Herstellung der ErschlieÞungsflÌchen einschlieÞlich der EntwÌsserungs-<br />

<strong>und</strong> Beleuchtungseinrichtungen § 128 I 1 Nr. 2 BauGB). Zum ErschlieÞungsaufwand<br />

zÌhlen gem. §128 I 1 Nr. 2 BauGB die Kosten der erstmaligen Herstellung der jeweiligen<br />

ErschlieÞungsanlage insgesamt BVerwG NVwZ-RR 1989, 382, 383 = DVBl. 1989, 417)<br />

einschlieÞlich der Einrichtungen fÏr ihre Beleuchtung <strong>und</strong> EntwÌsserung. BeitragsfÌhig<br />

sind also alle zur ErfÏllung des satzungsmÌÞigen Herstellungsprogramms Rdn. 169 ff.)<br />

<strong>und</strong> bis zum Entstehen der Beitragspflicht aufgewandten Kosten. Zu Letzteren zÌhlen<br />

auch die Kosten der Errichtung von StÏtzmauern, die zur AbstÏtzung einer hÎhergelegenen<br />

StraÞe gegen anliegende Gr<strong>und</strong>stÏcke oder von anliegenden Gr<strong>und</strong>stÏcken gegen<br />

eine tiefergelegene StraÞe entweder auf StraÞengr<strong>und</strong> oder einem Anliegergr<strong>und</strong>stÏck errichtet<br />

werden mÏssen BVerwGE 82, 215, 219 ff. = NVwZ 1990, 78, 79 = DVBl. 1989,<br />

1208), sowie die von der Gemeinde nach MaÞgabe des §12 I 1, VI 1 FStrG zu tragenden<br />

einmÏndungsbedingten Kosten § 35 I Nr. 2 KAG BW ^ vgl. dazu Rdn.1b ^ sieht ausdrÏcklich<br />

als beitragsfÌhig die Kosten an, die zum ,,Anschluss der StraÞen, Wege <strong>und</strong><br />

PlÌtze an bestehende Îffentliche StraÞen, Wege oder PlÌtze`` aufgewendet worden sind)<br />

einschlieÞlich ggf. der Kosten fÏr die Anlegung von Abbiegespuren auf der B<strong>und</strong>esstraÞe<br />

BVerwGE 85, 1, 3 f. = NVwZ 1990, 869 = DVBl. 1990, 784). Die EntwÌsserungs- <strong>und</strong> Beleuchtungskosten<br />

mÏssen in der Satzung eigens als Merkmal der endgÏltigen Herstellung<br />

aufgefÏhrt sein Rdn. 176). BeitragsfÌhig ist auch der Aufwand fÏr die Erstellung einer<br />

provisorischen Anlage, soweit diese zur spÌteren endgÏltigen Herstellung erforderlich war<br />

oder das Provisorium in die endgÏltige Herstellung eingeht, wie das z. B. bei Verwendung<br />

einer BaustraÞe als Unterbau der Fall sein kann BVerwGE 34, 19 = DVBl. 1970, 81f.). Ferner<br />

fallen unter §128 I 1 Nr. 2 BauGB die Kosten der Herstellung einer AnbaustraÞe, soweit<br />

diese auf einer TeilflÌche angefallen sind, auf der teilweise eine bereits frÏher endgÏltig<br />

hergestellte <strong>und</strong> spÌter eingezogene StraÞe verlaufen ist, wenn die ,,neue`` <strong>und</strong> die ,,alte``<br />

StraÞe nicht identisch sind, d. h. sie unterschiedlich gefÏhrt <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>stÏcksflÌchen<br />

anders geschnitten sind BVerwG NVwZ-RR 1989, 382, 383 = DVBl. 1989, 417).<br />

Die Kosten der Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen einer StraÞe stellen stets,<br />

auch wenn die Gemeinde nicht StraÞenbaulasttrÌger ist, beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand<br />

dar BVerwG NVwZ 1990, 374, 376 = HSGZ 1990, 63). Zu den Kosten der Beleuchtungseinrichtungen<br />

i. S. von §128 I 1 Nr. 2 BauGB gehÎren die Aufwendungen fÏr<br />

Anschaffung <strong>und</strong> Anbringung der Masten, der Lampen <strong>und</strong> der Kabel, RÎhren, Schalter<br />

usw. Sofern ein Energieversorgungsunternehmen ^ auch ein in der TrÌgerschaft der Gemeinde<br />

befindliches ^ die Herstellungsarbeiten getÌtigt hat, entsteht der Gemeinde nur<br />

dann <strong>und</strong> insoweit beitragsfÌhiger Aufwand, als sie dem Unternehmen zur VergÏtung verpflichtet<br />

ist. Einrichtungen, die zugleich anderen ErschlieÞungsanlagen dienen <strong>und</strong> sich<br />

104 <strong>Fischer</strong> EL 19

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