30.04.2015 Aufrufe

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

F. Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (Fischer), (pdf)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ErschlieÞungsbeitragsrecht 119^123 F<br />

taschen, ParkhÌfen. Nicht zu den ParkflÌchen zÌhlen dagegen Garagen <strong>und</strong> StellplÌtze;<br />

deren Herstellung stellt keine ErschlieÞungstÌtigkeit i.S. von §123 BauGB dar. Das Gesetz<br />

unterscheidet zwischen unselbstÌndigen ParkflÌchen als Bestandteil der in § 127 II<br />

Nr.1^3 BauGB genannten Anlagen Alt.1) <strong>und</strong> selbstÌndigen Anlagen Alt. 2).<br />

Eine unselbstÌndige ParkflÌche ist eine eigenstÌndige <strong>und</strong> deshalb imWege der Kostenspaltung<br />

gem. §127 III BauGB abrechenbare Teileinrichtung Rdn. 215 ff.) einer Erschlie-<br />

Þungsanlage. Sie kann dem LÌngs- oder dem Querparken dienen, unmittelbar neben der<br />

Fahrbahn, auf gleichem Niveau mit dieser oder durch einen Bordstein abgesetzt, verlaufen<br />

oder nur durch besondere Zufahrten erreichbar sein. Keine unselbstÌndige ParkflÌche,<br />

sondern, weil auch dem flieÞenden Verkehr dienend, Bestandteil der Fahrbahn ist die sog.<br />

Standspur. Allenfalls eine StraÞenbaubeitragspflicht, nicht aber eine ErschlieÞungsbeitragspflicht<br />

lÎst die Herstellung einer unselbstÌndigen ParkflÌche aus, wenn die entsprechende<br />

Verkehrsanlage bereits unter der Geltung des BBauG oder des BauGB hergestellt<br />

worden oder gar eine vorhandene ErschlieÞungsanlage i. S. von §242 I BauGB<br />

Rdn.188ff.) ist.<br />

Die selbstÌndige ParkflÌche dÏrfte in der Praxis keine groÞe Bedeutung haben. Denn<br />

weil es i. d.R. unmÎglich ist, die durch eine solche Anlage erschlossenen von den nicht<br />

erschlossenen Gr<strong>und</strong>stÏcken abzugrenzen, wie das bei nur die ErschlieÞung verbessernden<br />

Anlagen erforderlich ist Rdn. 354), fehlt es i.d. R. an einer ErschlieÞungsbeitragsfÌhigkeit<br />

BVerwGE 78, 125 ff. = NVwZ 1988, 359, 360 f. = KStZ 1987, 230). Eine hinreichende<br />

Abgrenzung ist danach ausnahmsweise <strong>und</strong> nur dann gegeben, wenn eine funktionsgerechte<br />

Zuordnung zu einem bestimmten Baugebiet, zu dessen ErschlieÞung die Anlage<br />

nach dem Gesetz ,,notwendig`` sein muss, deshalb mÎglich ist, weil das Baugebiet z. B.<br />

wegen einer aufgr<strong>und</strong> topographischer Gegebenheiten bedingten ,,Insellage`` ein gleichsam<br />

geschlossenes Gebiet darstellt Driehaus §17 Rdn. 102; krit. dazu LÎhr in Battis/Krautzberger/LÎhr<br />

§127 Rdn. 31; vgl. auch Vogel in Kohlhammer-Komm §127 Rdn. 58).<br />

119<br />

120<br />

e) Die GrÏnanlagen § 127 II Nr. 4 BauGB). §127 II Nr. 4 BauGB in Baden-WÏrttemberg<br />

^ vgl. dazu Rdn.1b ^ sind diese von § 33 I Nr. 6 KAG BW erfasst) unterscheidet<br />

zwischen unselbstÌndigen Alt. 1) <strong>und</strong> selbstÌndigen GrÏnanlagen Alt. 2), wobei KinderspielplÌtze<br />

ausdrÏcklich ausgenommen sind vgl. dazu nÌher Rdn. 127 ff.). Die erforderliche<br />

Lage ,,innerhalb der Baugebiete`` ist auch dann gegeben, wenn die Anlage, sofern sie<br />

jedenfalls von einem Bebauungsplan erfasst ist, am Rande eines Baugebiets liegt <strong>und</strong> teilweise<br />

an den AuÞenbereich grenzt BVerwGE 97,195,197=NVwZ1995,1218,1219=<br />

DVBl. 1995, 530). Bei den unselbstÌndigen Anlagen als Bestandteil von Anlagen nach<br />

§127 II Nr. 1^3 BauGB handelt es sich um das sog. StraÞenbegleitgrÏn auf dem Mittelstreifen<br />

oder am Rande von StraÞen,Wegen <strong>und</strong> PlÌtzen.<br />

Der Begriff der selbstÌndigen GrÏnanlage ist nicht identisch mit dem weitergehenden<br />

planungsrechtlichen Begriff der GrÏnflÌche vgl. etwa §§ 5 II Nr. 5, 9 I Nr. 15 BauGB).<br />

Erfasst sind lediglich begrÏnte, also mit Pflanzen bewachsene FlÌchen samt zugehÎrigen<br />

Wegen vgl. BVerwGE 100, 105, 114 f. = 1996, 803, 805 = DÚV 1996, 744 fÏr 250 m lange,<br />

im Bebauungsplan als ,,StraÞenverkehrsflÌche`` festgesetzte <strong>und</strong> als ,,Îffentliche Wege`` bezeichnete<br />

Wege innerhalb einer ca. 8 600 qm groÞen GrÏnanlage, so dass deren Herstellungskosten<br />

beitragsfÌhigen ErschlieÞungsaufwand ^ s. u. Rdn. 297 ^ darstellen) <strong>und</strong><br />

Einrichtungen wie SitzbÌnken <strong>und</strong> Kinderspielvorrichtungen, die die ErschlieÞung eines<br />

bestimmten Baugebiets verbessern, indem sie dieses optisch auflockern, die Luft verbessern,<br />

LÌrm abschirmen sowie NaherholungsmÎglichkeiten in Form des Aufenthalts im<br />

Freien bieten. Im Hinblick auf diese ErschlieÞungsfunktion darf die Anlage nicht zu klein<br />

sein, so dass eine nur 395 qm groÞe GrÏnflÌche keine selbstÌndige Anlage nach §127 II<br />

Nr. 4 BauGB darstellt BVerwG,Beschl.v.11.3.1977^IVB214.76^).<br />

Dagegen ist nach der Rspr. des BVerwG NVwZ-RR 1989, 212 = DVBl. 1989, 418 =<br />

DÚV 1989, 857) eine BeitragsfÌhigkeit einer selbstÌndigen GrÏnanlage unter dem Gesichtspunkt<br />

einer zu groÞen Ausdehnung mit der Folge, dass sie nicht zur ErschlieÞung<br />

EL 19 <strong>Fischer</strong> 47<br />

121<br />

122<br />

123

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!